8 Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818.
Adelichen Güterbesitzern kann der Großherzog die
Stimmfähigkeit und Wählbarkeit bey der Grundherren-
wahl beylegen, wenn sie ein Stamm- oder Lehngut
besitzen, das in der Grund= und Gefällsteuer, nach
Abzug des Lasten Capitals, wenigstens auf 60,000 Gul-
den angeschlagen ist, und nach dem Rechte der Erst-
geburt nach der Lineal Erbfolge vererbt wird. 1.
Erste Verfassungsänderung. S. oben S. VIII. Das Gesetz.
v. 14. April 1825 verordnet:
Art. 1.
1 Die Abgeordneten der Grundherrn, der
Universitäten, der Städte und Aemter zur
Ständeversammlung werden auf sechs Jahre
gewählt.
Nach Ablauf dieser Zeit, und so immer von
sechs zu sechs Jahren treten die gewählten Mit-
glieder sämmtlich wieder aus, wenn nicht die
ammern früher aufgelöst worden sind.
Diese gesetzlichen Bestimmungen dehnen sich
auch auf die gewählten Mitglieder der gegen-
wärtigen Ständeversammlung aus. 1
Art. 2.
# Alle drey Jahre muß eine Ständever-
sammlung stattfinden. 1.
Art. 3.
1 Das Auflage Gesetz wird in der Regel
auf drey Jahre gegeben. 1
Zweite Verfassungsänderung. S. oben S. VIII. Das Gesetz
v. 8. Juni 1831 verordnet:
Art. I.
Das Verfassungsgesetz vom 14ten April
1825, welches die Dauer der Eigenschaft der
zur ersten Kammer der Ständeversammlung
gewählten Abgeordneten der Grundherren und
der Universitäten, so wie der zur zweiten
Kammer gewählten Abgeordneten der Städte
und Aemter, sodann die Dauer der Landtags-
perioden bestimmt, ist seinem ganzen Inhalt
nach aufgehoben.