Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

8 Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 
  
Adelichen Güterbesitzern kann der Großherzog die 
Stimmfähigkeit und Wählbarkeit bey der Grundherren- 
wahl beylegen, wenn sie ein Stamm- oder Lehngut 
besitzen, das in der Grund= und Gefällsteuer, nach 
Abzug des Lasten Capitals, wenigstens auf 60,000 Gul- 
den angeschlagen ist, und nach dem Rechte der Erst- 
geburt nach der Lineal Erbfolge vererbt wird. 1. 
Erste Verfassungsänderung. S. oben S. VIII. Das Gesetz. 
v. 14. April 1825 verordnet: 
Art. 1. 
1 Die Abgeordneten der Grundherrn, der 
Universitäten, der Städte und Aemter zur 
Ständeversammlung werden auf sechs Jahre 
gewählt. 
Nach Ablauf dieser Zeit, und so immer von 
sechs zu sechs Jahren treten die gewählten Mit- 
glieder sämmtlich wieder aus, wenn nicht die 
ammern früher aufgelöst worden sind. 
Diese gesetzlichen Bestimmungen dehnen sich 
auch auf die gewählten Mitglieder der gegen- 
wärtigen Ständeversammlung aus. 1 
Art. 2. 
# Alle drey Jahre muß eine Ständever- 
sammlung stattfinden. 1. 
Art. 3. 
1 Das Auflage Gesetz wird in der Regel 
auf drey Jahre gegeben. 1 
Zweite Verfassungsänderung. S. oben S. VIII. Das Gesetz 
v. 8. Juni 1831 verordnet: 
Art. I. 
Das Verfassungsgesetz vom 14ten April 
1825, welches die Dauer der Eigenschaft der 
zur ersten Kammer der Ständeversammlung 
gewählten Abgeordneten der Grundherren und 
der Universitäten, so wie der zur zweiten 
Kammer gewählten Abgeordneten der Städte 
und Aemter, sodann die Dauer der Landtags- 
perioden bestimmt, ist seinem ganzen Inhalt 
nach aufgehoben.
	        
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