Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

S. 392. 
60 Die Verfassung in gegenwärtiger Gestalt. 
75. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Außer bei der Eröffnung und bei der Schließung des Land- 
tags dürfen die beiden Kammern nicht zusammentreten. 
Wenn aber die Beschlüsse beider Kammern voneinander ab- 
weichen, kann auf Anregung der einen oder andern Seite durch 
Vermittelung der Präsidenten zum Zweck einer Verständigung ein 
Zusammentritt der beiderseitigen Kommissionen stattfinden. 
Beide Kammern beschränken sich in ihrem Verhältnis zuein- 
ander auf die gegenseitige Mitteilung ihrer Beschlüsse. 
Sie stehen nur mit dem Großherzoglichen Staats-Ministerium 
in unmittelbarer Geschäftsberührung; sie können keine Verfügungen 
treffen oder Bekanntmachungen irgend einer Art erlassen. 
Deputationen dürfen sie nur, jede besonders, nach eingeholter 
Erlaubnis, an den Großherzog abordnen. 
§5 76. 
(Gesetz vom 21. Dezember 1869.) 
Die Minister und Mitglieder des Staatsministeriums und 
Großherzoglichen Kommissarien haben jederzeit bei öffentlicher und 
geheimer Sitzung der Kammern Zutritt und müssen bei allen Dis- 
kussionen gehört werden, wenn sie es verlangen. 
Wenn eine Vorberatung in einem besonderen Ausschuß statt- 
findet, so treten zur vorläufigen Erörterung der Entwürfe die 
landesherrlichen Kommissarien mit den ständischen Ausschüssen zu- 
sammen, so oft es von der einen oder anderen Seite für not- 
wendig erachtet wird. Keine wesentliche Abänderung in einem 
Gesetzentwurf kann getroffen werden, die nicht mit den landesherr- 
lichen Kommissarien in einem solchen gemeinschaftlichen Zusammen- 
tritt erörtert worden ist. 
§ 77. 
Nur den landesherrlichen Kommissarien und den Mitgliedern. 
der ständischen Kommissionen wird gestattet, geschriebene Reden abzu- 
lesen; allen übrigen Mitgliedern sind bloß mündliche Vorträge gestattet. 
§ 78. 
Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Sie werden 
geheim auf das Begehren der Regierungs-Kommissarien, bei Er- 
öffnungen, für welche sie die Geheimhaltung nötig erachten, und 
auf das Begehren von drei Mitgliedern, denen nach dem Abtritt 
der Zuhörer aber wenigstens ein Viertel der Mitglieder über die 
Notwendigkeit der geheimen Beratung beitreten muß.
	        
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