Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Vorbemerkung. 
J. Bezeichnung der Quellen. Die „Verfassungs-Urkunde 
für das Großherzogthum Baden“ vom 22. August 1818 wurde 
verkündet in dem „Großherzoglich-Badischen Staats= und 
Regierungs-Blatt“. Dasselbe ward nach „Jahrgängen“ ge- 
zählt. Der von 1818 war der 16. Jahrgang. Vom 43. Jahrgang, 
Carlsruhe 1845, heißt das Organ Großherzoglich Badisches 
Regierungsblatt" und ist übersichtlicher eingerichtet wie das 
mangels guter Register sehr unbequem zu benutzende ältere „Staats- 
und Regierungs-Blatt“". Die Jahrgänge werden aber bis zum 
66. (Jahr 1868) weiter gezählt. 
In Nr. LXVI bieses Jahrganges (S. 957. 958) erschien die 
„Allerhöchstlandesherrliche Verordnung die oeffentlichen Verkündungs- 
blätter betreffend", v. 21. November 1868, und bestimmte in § 1, 
daß an Stelle des Regierungsblattes vom 1. Januar 1869 „ein 
Gesetz= und Verordnungs-Blatt treten solle, und in 5 2, daß 
dieses enthalten werde a. alle Gesetze, b. alle zu veröffentlichenden 
Staatsverträge, c. alle landesherrlichen Verordnungen, d. die zu 
allgemeiner Kenntniß bestimmten Verordnungen der Ministerien. 
Dieses „Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das 
Großherzogthum Baden“ erschien nun vom Anfang des Jahres 
1869 an. Es zählt die Jahrgänge nicht mehr, sondern bezeichnet 
sie nach der Jahreszahl: Jahrgang 1869 u. s. w. Die Einrichtung 
ist bedeutend vervollkommnet, so daß dieses Publikations-Organ zu 
den bestredigirten und übersichtlichsten der Gegenwart gehört. 
II. Inkrafttreten der Rechtssätze. Darüber enthielt die Ver- 
fassung keine allgemeine Bestimmung, wol aber das Badische 
Landrecht von 1809 in Satz 1 u. 1a. Danach wurden die 
Gesetze in jedem Teil des Staatsgebietes „von dem Augenblick 
an verbindlich, da ihre Verkündung bekannt sein kann. 
Diese soll als bekannt angenommen werden: 
in dem Untergerichtsbezirk, in welchem die Staatsregierung 
besteht, einen Tag nach der Verkündung; 
in einem jeden der übrigen Bezirke nach Verlauf jenes 
einen Tags, und so vieler weiteren, als viermal zehn 
Stunden der Hauptort des Bezirks von dem Ort entfernt 
ist, von welchem die Verkündung ausgeht". 
„Bei Verordnungen, deren Inhalt nicht schon als Vorschlag 
mittels einer veffentlichen Verhandlung darüber, vor der Verkündung 
allgemein hat bekannt sein können, wird jene Frist erst von Ablauf
	        
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