Vorbemerkung.
J. Bezeichnung der Quellen. Die „Verfassungs-Urkunde
für das Großherzogthum Baden“ vom 22. August 1818 wurde
verkündet in dem „Großherzoglich-Badischen Staats= und
Regierungs-Blatt“. Dasselbe ward nach „Jahrgängen“ ge-
zählt. Der von 1818 war der 16. Jahrgang. Vom 43. Jahrgang,
Carlsruhe 1845, heißt das Organ Großherzoglich Badisches
Regierungsblatt" und ist übersichtlicher eingerichtet wie das
mangels guter Register sehr unbequem zu benutzende ältere „Staats-
und Regierungs-Blatt“". Die Jahrgänge werden aber bis zum
66. (Jahr 1868) weiter gezählt.
In Nr. LXVI bieses Jahrganges (S. 957. 958) erschien die
„Allerhöchstlandesherrliche Verordnung die oeffentlichen Verkündungs-
blätter betreffend", v. 21. November 1868, und bestimmte in § 1,
daß an Stelle des Regierungsblattes vom 1. Januar 1869 „ein
Gesetz= und Verordnungs-Blatt treten solle, und in 5 2, daß
dieses enthalten werde a. alle Gesetze, b. alle zu veröffentlichenden
Staatsverträge, c. alle landesherrlichen Verordnungen, d. die zu
allgemeiner Kenntniß bestimmten Verordnungen der Ministerien.
Dieses „Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das
Großherzogthum Baden“ erschien nun vom Anfang des Jahres
1869 an. Es zählt die Jahrgänge nicht mehr, sondern bezeichnet
sie nach der Jahreszahl: Jahrgang 1869 u. s. w. Die Einrichtung
ist bedeutend vervollkommnet, so daß dieses Publikations-Organ zu
den bestredigirten und übersichtlichsten der Gegenwart gehört.
II. Inkrafttreten der Rechtssätze. Darüber enthielt die Ver-
fassung keine allgemeine Bestimmung, wol aber das Badische
Landrecht von 1809 in Satz 1 u. 1a. Danach wurden die
Gesetze in jedem Teil des Staatsgebietes „von dem Augenblick
an verbindlich, da ihre Verkündung bekannt sein kann.
Diese soll als bekannt angenommen werden:
in dem Untergerichtsbezirk, in welchem die Staatsregierung
besteht, einen Tag nach der Verkündung;
in einem jeden der übrigen Bezirke nach Verlauf jenes
einen Tags, und so vieler weiteren, als viermal zehn
Stunden der Hauptort des Bezirks von dem Ort entfernt
ist, von welchem die Verkündung ausgeht".
„Bei Verordnungen, deren Inhalt nicht schon als Vorschlag
mittels einer veffentlichen Verhandlung darüber, vor der Verkündung
allgemein hat bekannt sein können, wird jene Frist erst von Ablauf