76 Rechtsverhältnisse der Standesherrn.
Zu allen Consumtions-Auflagen und andern indirecten Ab-
gaben, haben sie, gleich jedem Andern, beizutragen.
§. 68.
Um die Beschwerden zu beseitigen, welche von den Standes-
herrn hinsichtlich ihrer Concurrenz zu den, nach dem Steuerfuße
ausgeschrieben werdenden Beiträgen zu den Amts= und Gemeinde-
Bedürfnissen und Schulden, vorgetragen worden sind, werden Wir
bei der ersten Versammlung Unserer getreuen Landstände den Ent-
wurf einer allgemeinen Verordnung zur Berathung vorlegen lassen,
wodurch die Beitragspflicht der Forensen zu den Amts= und Ge-
meinde-Berürfnissen für die Zukunft bestimmt werden soll.
Bis dahin soll bei solchen Amts= und Gemeinde-Umlagen
provisorisch nach folgenden Grundsätzen verfahren werden:
1) Zu eigentlichen Amts= und Gemeinde-Bedürfnissen, welche
durch die speciellen gesellschaftlichen Zwecke der Gemeinden
oder Aemter bedingt, oder zu Steuer-Ausschlägen, welche
durch solche veranlaßt worden sind, haben die Standes-
herrn nur insofern beizutragen, als sie an den Nutzungen
S. 158. des Gemeinde-Vermögens betheiligt sind, oder von den
öffentlichen Anlagen, welche durch den Steuer-Ausschlag
bezweckt werden, Vortheile genießen.
2) So oft ein Gemeinde-Kriegs-Kosten-Ausschlag innerhalb
der Gemeinde von den Ortsvorständen berathen wird,
soll ein standesherrlicher Bevollmächtigter zu diesen Be-
rathungen beigezogen werden.
3) Wenn zu Herstellung oder Verbesserung öffentlicher
Wege oder Brücken innerhalb der Gemeinden Steuer-
Ausschläge erfolgen, so soll vorerst das Weg= und Brücken-
Geld, welches die Gemeinden seither etwa bezogen, und
zu andern eigentlichen Gemeinde-Bedürfnissen verwendet
haben, von denselben restituirt und nur das, was aus
diesem Fonds nicht bestritten werden kann, zur Ver-
theilung gebracht werden.
g. 69.
Als Ehrenvorzug bewilligen Wir den Standesherrn die Be-
freiung von allen etwaigen Personal-Steuern.
J. Verhältniß der standesherrlichen Diener.
§. 70.
Die standesherrlichen Justiz.Canzlei-Directoren, Justiz-Canzlei=
Räthe, Justiz-, Polizei= und Sanitäts-Beamten, sowie die Mit-