Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

76 Rechtsverhältnisse der Standesherrn. 
  
Zu allen Consumtions-Auflagen und andern indirecten Ab- 
gaben, haben sie, gleich jedem Andern, beizutragen. 
§. 68. 
Um die Beschwerden zu beseitigen, welche von den Standes- 
herrn hinsichtlich ihrer Concurrenz zu den, nach dem Steuerfuße 
ausgeschrieben werdenden Beiträgen zu den Amts= und Gemeinde- 
Bedürfnissen und Schulden, vorgetragen worden sind, werden Wir 
bei der ersten Versammlung Unserer getreuen Landstände den Ent- 
wurf einer allgemeinen Verordnung zur Berathung vorlegen lassen, 
wodurch die Beitragspflicht der Forensen zu den Amts= und Ge- 
meinde-Berürfnissen für die Zukunft bestimmt werden soll. 
Bis dahin soll bei solchen Amts= und Gemeinde-Umlagen 
provisorisch nach folgenden Grundsätzen verfahren werden: 
1) Zu eigentlichen Amts= und Gemeinde-Bedürfnissen, welche 
durch die speciellen gesellschaftlichen Zwecke der Gemeinden 
oder Aemter bedingt, oder zu Steuer-Ausschlägen, welche 
durch solche veranlaßt worden sind, haben die Standes- 
herrn nur insofern beizutragen, als sie an den Nutzungen 
S. 158. des Gemeinde-Vermögens betheiligt sind, oder von den 
öffentlichen Anlagen, welche durch den Steuer-Ausschlag 
bezweckt werden, Vortheile genießen. 
2) So oft ein Gemeinde-Kriegs-Kosten-Ausschlag innerhalb 
der Gemeinde von den Ortsvorständen berathen wird, 
soll ein standesherrlicher Bevollmächtigter zu diesen Be- 
rathungen beigezogen werden. 
3) Wenn zu Herstellung oder Verbesserung öffentlicher 
Wege oder Brücken innerhalb der Gemeinden Steuer- 
Ausschläge erfolgen, so soll vorerst das Weg= und Brücken- 
Geld, welches die Gemeinden seither etwa bezogen, und 
zu andern eigentlichen Gemeinde-Bedürfnissen verwendet 
haben, von denselben restituirt und nur das, was aus 
diesem Fonds nicht bestritten werden kann, zur Ver- 
theilung gebracht werden. 
g. 69. 
Als Ehrenvorzug bewilligen Wir den Standesherrn die Be- 
freiung von allen etwaigen Personal-Steuern. 
J. Verhältniß der standesherrlichen Diener. 
§. 70. 
Die standesherrlichen Justiz.Canzlei-Directoren, Justiz-Canzlei= 
Räthe, Justiz-, Polizei= und Sanitäts-Beamten, sowie die Mit-
	        
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