Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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den  schriftlichen  Vortrag  zweier  rechtsverständiger  Referenten,  deren  einer  von
dem  Justizminister,  der  andere  von  dem  Kriegsminister  ernannt  wird.

F.  7.

Ausgeschlossen  von  dem  gegenwärtigen  Gesetze  bleiben  die  Fälle,  in  denen
die  gerichtliche  Verfolgung  eingeleitet  ist:  .
1)gegenkichteklicheBeamte,
2)  gegen  andere  Justizbeamte,  mit  Ausnahme  der  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
  und  der  gerichtlichen  Polizei,
3)  gegen  die  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln  angestellten
ypothekenbewahrer  und  Civilstandsbeamten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koöniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  Februar  1854.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Weslphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Bonin.

 

Berichtigung.

n  der  Verordnung  vom  28.  Januar  1854.,  einige  fernere  Abänderungen
der  wegen  Einführung  der  Preußischen  Sportulgesetze  in  die  Hohenzollernschen
Lande  ertheilten  Vorschriften  betreffend,  S.  64.  3.  10.  v.  o.,  muß  es  statt
„vom  5.  Dezember“  heißen:  vom  8.  Dezember.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Minlsteriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober.  Hofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)