Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Auf  der  Rückseite  der  Obligationen  wird  dieses  Privilegium  abgedruckt.
Dieselben  werden  von  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  unterschrieben  und  von
einem  Beamten  der  besteren  kontrasignirt.

Die  für  diese  Obligationen  nach  dem  ferner  anliegenden  Schema  B.  auszufertigenden
  Zinskupons,  sowie  die  Anweisungen  zu  deren  Empfange  (Talons)
werden  mit  dem  Faksimile  der  Direktion  versehen  und  von  einem  Beamten  derselben
  zntesschriehen,  Die  erste  Serie  der  Zinskupons  für  zehn  Jahre  nebst  Talon
wird  den  Obligationen  beigegeben.  Beim  Ablaufe  dieser  und  jeder  folgenden  zehnjährigen
  Periode  werden  nach  vorheriger  öffentlicher  Bekanntmachung  für  anderweite
  zehn  Jahre  neue  Zinskupons  und  Talons  ausgereicht.  Die  Ausreichung
erfolgt  an  den  Präsentanten  des  Talons  —  durch  desse  üchsabe  zugleich  über
den  Eupfeng  der  neuen  Kupons  aitiit  wird  —  sofern  nicht  dagegen  von  dem
Inhaber  der  Obligation  bei  der  duigichen  Eisenbahndirektion  schriftlich  Widerspruch
  erhoben  ist.  Im  Falle  eines  solchen  Widerspruchs  erfolgt  die  Ausreichung
an  den  Inhaber  der  Obligation.  *-Die

  Prioritäts-Obligationen  werden  mit  4  Prozent  —  vier  und  einem
halben  Prozent  —  verzinset  und  die  Zinsen  in  halbjährlichen  Raten  postnume--rando
  am  1.  Juli  und  2.  Januar  von  der  Königlichen  Eisenbahn-Hauptkasse
in  Elberfeld,  sowie  an  den  durch  die  Königliche  Eisenbahndirektion  in  öffentlichen
Blättern  namhaft  zu  machenden  Zahlstellen  ausbesahst

Zinsen  von  Prioritäts-Obligationen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren,
von  den  in  den  betreffenden  Kupons  bestimmten  Zahlungsterminen  an  gerechnet,
nicht  geschehen  ist,  verfallen  zum  Vortheil  der  Geselllchar

ie

Die  Abhbber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  auf  Höhe  der  darin  verschriebenen
  Beträge  nebst  den  fälligen  Zinsen  Gläubiger  der  Bergisch-Märii  en
Eisenbahngesellschaft  und  haben  als  solche  unbeschadet  des  Vorzugsrechts,  we  en
den  älteren,  zufolge  der  füheren  Privilegien  für  die  Bergssch=  Märkische  Bahn
und  deren  einzelne  Bahnstre  en,  insbesondere  für  die  Dortmund-Soester,  Düsseldorf.Elberfelder,
  Aachen-Düsseldorfer,  sowie  für  die  Ruhrort-Crefeld-Kreis  Gladbacher
  Eisenbahn  aufgenommenen  PrioritätsAnleihen  zusteht,  an  dem  Netto-Ertrage
  der  zum  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn-Unternehmen  gehörigen  Bahnstrecken
ein  Vorzugsrecht  vor  den  Inhabern  der  Stammaktien  und  der  zu  denselben  gehörigen
  Dividendenscheine.

Der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  bleibt  das  Recht  vorbehalten,
für  die  im  Eingange  dieses  Privilegiums  angegebenen  Zwecke  mit  Genehmigung
es  Staates  eine  weitere  Anleihe  in  Prioritäts-Obligationen  VI.  Serie  zu  einem
den  Betrag  der  gegenwärtigen  Anleihe  nicht  überstegenden  Gesammtbetrage,  mit
gleichem  Waczuhereche  bezüglich  ihrer  Verzinsung  und  Amortisation,  zu  machen.

C.  4.
Die  Prioritäts-Obligationen  unterliegen  der  Amortisation.  Zur  Amortisation
  werden  jährlich  verwendet:
a)  der