Antrag auf Beschlagnahme. 293
geworbenen Truppen konstatiert ist und die Versetzung dieser Dersonen in den Anklage-
zustand ist ausgesprochent.
Die Gesetze des Landes würden es gestatten, das gerichtliche Berfahren wegen der auf
Losreißung einer Drooinz des Preußischen Staates gerichteten Handlungen auch auf die
Person des Königs Georg auszudehnen. Die unmittelbare Folge davon würde die gericht-
liche Beschlagnahme des gesamten Bermögens desselben sein. Das Staatsministerium
glaubt den erhabenen Gesinnungen Curer Königlichen Mojestät m entsprechen, wenn es in
Bücksicht auf die frühere Stellung des Königs Georg, sich enthält, Curer Königlichen
Majestät diesen Weg zu empfehlen.
Der Bersicht auf gerichtliches Verfahren führt aber u der Notwendigkeit, daß auf
anderem Wege die reichen Hilfsmittel, welche dem König Georg vom Staate bewilligt sind,
für letzteren so lange unschädlich gemacht werden, bis für das Verhalten des Königs Georg
diejenigen Bürgschaften erlangt sein werden, welche sich nach seinem bisberigen Verfahren
als notwendig herausgestellt habens.
Der König Georg hat durch seine Handlungen deutlich zu erkennen gegeben, daß er sich
als im Kriegszustand gegen Eure Königliche Mojestät befindlich angesehen wissen wolle.
Mit diesem Verhältnis ist es unverträglich, daß ihm von Preußen die Mittel zur Kriegs-
führung gegen Preußen gewährt werden.
Das Staatsministerium erachtet sich daher verpflichtet, Curer Königlichen Majestät
ehrfurchtsvoll vorzuschlagen, durch einen Akt der Gesetzgebung dos gesamte Vermögen des
Königs Georg V. für die Sicherheit des Preußischen Staates, die Abwehr der vorbereiteten
Angriffe und für alle Konsequenjen der staatsgefährlichen Unternehmungen dieses Sürsten
und seiner Agenten, sowie für die dem Preußischen Staat dadurch verursachten Kosten haft-
bar zu machen und dasselbe zu diesem Behuf unter Sequester zu stellens, ohne die Rechte des
Gesamthauses Braunschweig an der Substanz des fürstlichen Sideikktommisses, welche von
denen des Königs Georg als zeitigen Autznießers unabhängig sind, zu beeinträchtigen.
Die Notwendigkeit des Aktes, welchen das Staatsministerium Curer Königlichen
Majestät vorschlägt, wird nicht allein durch die Pflicht gegen das eigene Land, sondern auch
durch die unabweisliche politische Rücksicht auf die Gefahren bedingt, welche jedes feind-
selige Unternehmen gegen einen einzelnen Staat für die Rube Deutschlands und den
Frieden des gesamten Europa in seinen letzten Konsequenzen in sich birgt.
Da die Umstände nicht mehr erlaubt haben, dem Landtage der Monarchie eine ent-
sprechende Vorlage noch in dieser Session zu machen, so bittet das Staatsministerium Eure
Königliche Majestät ehrfurchtsvoll, die alleruntertänigst beigefügte Verordnung“ mit
Gesetzeskraft unter Vorbehalt der Vorlegung in der nächsten Sitzung des Landtages aller-
gnädigst erlassen zu wollen.
L. Hahn, Fürst Bismarck, I, 762 ff.
1 Vgngl. Ar. 1061, Anm. 2.
* Der game letzte Ablatz eigenbändige Korrektur Bismarcks im mgrunde liegenden ersten Entwurf
von Abekens Hand.
„ Der folgende Schluß des Absatzes eigenböndige Korrekktur Bismarcks in Abokens erstem Entwurf.
Siebe den Text der Verordnung in L. Hahn, Fürst Bismarck, I1, 764.