Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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sowie Kreistagswahlen, Kreistags— 
beschlüsse. 
UI. A. bei politischen Wahlen und in 
den politischen Körperschaften. Die A. 
(Stimmabgabe) ist bei den Wahlen zum 
preuß. Abgeordnetenhause, und zwar so- 
wohl bei den Urwahlen, wie bei den Ab- 
geordnetenwahlen eine mündliche zu Protokoll; 
bei den Reichstagswahlen eine geheime 
((. das Aähere bei Abgeordnetenhaus III 
und Reichstagswahlen Ul). Die A. in 
den Parlamenten geschieht nach Geschäfts- 
ordnungen, welche in den Einzelheiten nicht 
ganz übereinstimmen, entweder durch Aufstehen 
und Sitzenbleiben, eventuell, wenn auch bei 
Gegenprobe kein sicheres Ergebnis erzielt wird, 
durch Zählen; oder aber durch namentliche 
A. auf Antrag mit nterstützung einer be- 
stimmten Anzahl von Mitgliedern. Die absolute 
Mehrheit der Stimmen entscheidet; Stimmen- 
gleichheit gilt als Ablehnung. Die Wahlen 
des Präsidenten erfolgen durch Stimmzettel, 
falls nicht Wahl durch Zuruf beschlossen wird. 
Abteilungsdirigenten s. Regierungen I 
und Oberregierungsräte. 
Abtrennung (einzelner Grundstücke) s. 
Gemeindebezirke. 
Abtretung. I. Das Wort wird in einem 
zwiefachen Sinne gebraucht, in einem weiteren, 
in welchem von der A. auch von Sachen, z. B. 
der eines Grundstüchs (Enteignungsgesetz vom 
11. Juni 1874 — GS. 221 — 8§ 16, 17) ge- 
sprochen wird (s. Abtretung von Land zu 
Wegezwecken), und in einem engeren, 
eigentlichen, vom BB. allein anerkannten 
Sinne, nach welchem die A. nur bei For- 
derungen und anderen Bechten stattfindet. 
Eine Forderung kann von dem Eläubiger 
durch Vertrag mit einem andern auf diesen 
in der Weise übertragen werden (A., Zession, 
Sondernachfolge in die Forderung), daß der 
neue Gläubiger (Zessionar) an die Stelle des 
alten Gläubigers (Zedenten) tritt (BG#B. 8 398 
bis 411). Die Vorschriften über die Uber- 
tragung von Forderungen finden auf die Uber- 
tragung anderer Rechte entsprechende Anwen- 
dung, soweit nicht das Gesetz ein anderes 
vorschreibt (§ 413). Der Abtretungsvertrag ist 
in der Regel formfrei und die Ausstellung 
einer Abtretungsurkunde für den Ubergang 
der Urkunde nicht erforderlich (Ausnahme 
B. bei einer Hypothekenforderung, BEB. 
1154), jedoch kann der Gläubiger zu seiner 
Legitimation eine Abtretungsurkunde ge- 
brauchen. Mit dem Abschlusse des Abtretungs- 
vertrags tritt der neue Gläubiger sofort und 
vollständig an die Stelle des alten; es findet 
nicht, wie grundsätzlich im römischen Bechte, 
eine Ubertragung bloß der Ausübung statt. 
Auf Kenntnis des Schuldners von der 
kommt es nicht anz indessen schützt den Schuld- 
ner, der sich ohne Kenntnis von der A. mit 
dem alten Gläubiger oder einem späteren 
Zessionar einläßt, z. B. eine Zahlung leistet, 
sein guter Glaube. Mit der abgetretenen 
Forderung gehen auf den neuen Gläubiger 
die Hypotheken= oder Pfandrechte, die für sie 
bestehen, die Rechte aus einer für sie bestellten 
Bürgschaft und die mit ihr für den Fall der 
  
Abteilungsdirigenten — Abtretung. 
Zwangsvollstrechung oder des Konkurses ver- 
bundenen Vorzugsrechte über. Wie weit der 
alte Gläubiger dem neuen für den Bestand 
und den Eingang der Forderung haftet (cegre- 
pflichtig ist), bestimmt sich nach dem der A. zu- 
grunde liegenden Rechtsgeschäfte. Durch die A. 
soll die Lage des Schuldners nicht verschlechtert 
werden. Der Schuldner kann deshalb dem neuen 
Gläubiger außer den Einwendungen gegen 
diesen auch alle Einwendungen entgegensetzen, 
die er zur Zeit der A. gegen den bisherigen 
Gläubiger (den Zedenten) hatte. Grundsätzlich 
sind jetzt alle Forderungen, auch solche aus 
zweiseitigen Verträgen, abtretbar. Richt ab- 
tretbar ist eine Forderung, wenn die Leistung 
an einen andern als den ursprünglichen Gläu- 
biger nicht ohne Veränderung des Inhalts 
erfolgen kann, z. B. ein Anspruch auf Ver- 
pflegung und meist die Ansprüche auf persön- 
liche Dienste, wenn die A. durch Vereinbarung 
mirt dem Schuldner ausgeschlossen ist, und soweit 
die Forderung der Pfändung nicht unterworfen 
ist. Dazu treten nach Art. 32, 80, 81 EGBGB. 
die reichsgesetzlichen und gewisse landesgesetz- 
liche Vorschriften, durch welche eine Reihe von 
Forderungen und anderen Bechten noch be- 
sonders für nicht übertragbar erklärt ist, z. B. 
das Vorkaufsrecht (BGB. § 514), die Ansprüche, 
die den Gesellschaftern aus dem Gesellschafts- 
verhältnisse gegeneinander zustehen (§ 717) und 
der Anspruch der Tochter auf Aussteuer (§ 1623). 
Weitere reichsgesetzliche Borschriften enthalten 
die lezialpolitischen Versicherungsgesetze, § 115à 
GewO., § 2 des G. vom 21. Juni 1869 (Ar- 
beits= und Dienstlohn); s. unter IV, § 6 RWB., 
§ 45 NMilb usw. Landesgesetzliche Beschrän- 
kungen schreiben für Preußen vor z. B. S 173 
des Berggesetzes (EcBe. Art. 67), die Pen- 
lionegesetze für Beamte, Geistliche, Lehrer und 
die Gesetze, betr. die Witwen= und Waisen- 
gelder. S. auch Abtretung und Verpfän- 
dung von Ruhegehalts= usw. Ansprüchen, 
ferner von Ansprüchen aus der Arbeiter- 
versicherung und Lohn. 
Die Wirkung des Verbots der A. ist ver- 
schieden. Ist die A. wegen der Natur der 
Forderung ausgeschlossen, so ist eine trotzdem 
erfolgte Leistung des Schuldners an den Zes- 
sionar gültig. Verbote im öffentlichen Inter- 
esse oder in diesem und in dem Interesse des 
Schuldners machen die A. nichtig, und sie wird 
auch nicht durch Leistung an den Zessionar 
wirksam. 
II. Zuweilen gewährt das Gesetz einer Per- 
son das Recht, vom bisherigen Gläubiger die 
A. zu verlangen. In einigen anderen Fällen 
erfolgt die Ubertragung einer Forderung ohne 
weiteres kraft Gesetzes, wenn ein gewisser 
Tatbestand erfüllt ist; so tritt z. B. der Bürge, 
A. der den Gläubiger befriedigt hat, insoweit von 
selbst in die Rechte des Gläubigers gegen den 
Schuldner ein (BöEB. 8§ 774). Auf diese Uber- 
tragung kraft Gesetzes finden die meisten Vor- 
schriften über die A. entsprechende Anwendung 
(BöB. 8 412). 
III. Außerdem kann die TUbertragung einer 
im Wege der Zwangsvollstrechung gepfändeten 
Forderung durch eine richterliche Verfügung 
erfolgen, welche sie dem Gläubiger an Zah-
	        
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