20
sowie Kreistagswahlen, Kreistags—
beschlüsse.
UI. A. bei politischen Wahlen und in
den politischen Körperschaften. Die A.
(Stimmabgabe) ist bei den Wahlen zum
preuß. Abgeordnetenhause, und zwar so-
wohl bei den Urwahlen, wie bei den Ab-
geordnetenwahlen eine mündliche zu Protokoll;
bei den Reichstagswahlen eine geheime
((. das Aähere bei Abgeordnetenhaus III
und Reichstagswahlen Ul). Die A. in
den Parlamenten geschieht nach Geschäfts-
ordnungen, welche in den Einzelheiten nicht
ganz übereinstimmen, entweder durch Aufstehen
und Sitzenbleiben, eventuell, wenn auch bei
Gegenprobe kein sicheres Ergebnis erzielt wird,
durch Zählen; oder aber durch namentliche
A. auf Antrag mit nterstützung einer be-
stimmten Anzahl von Mitgliedern. Die absolute
Mehrheit der Stimmen entscheidet; Stimmen-
gleichheit gilt als Ablehnung. Die Wahlen
des Präsidenten erfolgen durch Stimmzettel,
falls nicht Wahl durch Zuruf beschlossen wird.
Abteilungsdirigenten s. Regierungen I
und Oberregierungsräte.
Abtrennung (einzelner Grundstücke) s.
Gemeindebezirke.
Abtretung. I. Das Wort wird in einem
zwiefachen Sinne gebraucht, in einem weiteren,
in welchem von der A. auch von Sachen, z. B.
der eines Grundstüchs (Enteignungsgesetz vom
11. Juni 1874 — GS. 221 — 8§ 16, 17) ge-
sprochen wird (s. Abtretung von Land zu
Wegezwecken), und in einem engeren,
eigentlichen, vom BB. allein anerkannten
Sinne, nach welchem die A. nur bei For-
derungen und anderen Bechten stattfindet.
Eine Forderung kann von dem Eläubiger
durch Vertrag mit einem andern auf diesen
in der Weise übertragen werden (A., Zession,
Sondernachfolge in die Forderung), daß der
neue Gläubiger (Zessionar) an die Stelle des
alten Gläubigers (Zedenten) tritt (BG#B. 8 398
bis 411). Die Vorschriften über die Uber-
tragung von Forderungen finden auf die Uber-
tragung anderer Rechte entsprechende Anwen-
dung, soweit nicht das Gesetz ein anderes
vorschreibt (§ 413). Der Abtretungsvertrag ist
in der Regel formfrei und die Ausstellung
einer Abtretungsurkunde für den Ubergang
der Urkunde nicht erforderlich (Ausnahme
B. bei einer Hypothekenforderung, BEB.
1154), jedoch kann der Gläubiger zu seiner
Legitimation eine Abtretungsurkunde ge-
brauchen. Mit dem Abschlusse des Abtretungs-
vertrags tritt der neue Gläubiger sofort und
vollständig an die Stelle des alten; es findet
nicht, wie grundsätzlich im römischen Bechte,
eine Ubertragung bloß der Ausübung statt.
Auf Kenntnis des Schuldners von der
kommt es nicht anz indessen schützt den Schuld-
ner, der sich ohne Kenntnis von der A. mit
dem alten Gläubiger oder einem späteren
Zessionar einläßt, z. B. eine Zahlung leistet,
sein guter Glaube. Mit der abgetretenen
Forderung gehen auf den neuen Gläubiger
die Hypotheken= oder Pfandrechte, die für sie
bestehen, die Rechte aus einer für sie bestellten
Bürgschaft und die mit ihr für den Fall der
Abteilungsdirigenten — Abtretung.
Zwangsvollstrechung oder des Konkurses ver-
bundenen Vorzugsrechte über. Wie weit der
alte Gläubiger dem neuen für den Bestand
und den Eingang der Forderung haftet (cegre-
pflichtig ist), bestimmt sich nach dem der A. zu-
grunde liegenden Rechtsgeschäfte. Durch die A.
soll die Lage des Schuldners nicht verschlechtert
werden. Der Schuldner kann deshalb dem neuen
Gläubiger außer den Einwendungen gegen
diesen auch alle Einwendungen entgegensetzen,
die er zur Zeit der A. gegen den bisherigen
Gläubiger (den Zedenten) hatte. Grundsätzlich
sind jetzt alle Forderungen, auch solche aus
zweiseitigen Verträgen, abtretbar. Richt ab-
tretbar ist eine Forderung, wenn die Leistung
an einen andern als den ursprünglichen Gläu-
biger nicht ohne Veränderung des Inhalts
erfolgen kann, z. B. ein Anspruch auf Ver-
pflegung und meist die Ansprüche auf persön-
liche Dienste, wenn die A. durch Vereinbarung
mirt dem Schuldner ausgeschlossen ist, und soweit
die Forderung der Pfändung nicht unterworfen
ist. Dazu treten nach Art. 32, 80, 81 EGBGB.
die reichsgesetzlichen und gewisse landesgesetz-
liche Vorschriften, durch welche eine Reihe von
Forderungen und anderen Bechten noch be-
sonders für nicht übertragbar erklärt ist, z. B.
das Vorkaufsrecht (BGB. § 514), die Ansprüche,
die den Gesellschaftern aus dem Gesellschafts-
verhältnisse gegeneinander zustehen (§ 717) und
der Anspruch der Tochter auf Aussteuer (§ 1623).
Weitere reichsgesetzliche Borschriften enthalten
die lezialpolitischen Versicherungsgesetze, § 115à
GewO., § 2 des G. vom 21. Juni 1869 (Ar-
beits= und Dienstlohn); s. unter IV, § 6 RWB.,
§ 45 NMilb usw. Landesgesetzliche Beschrän-
kungen schreiben für Preußen vor z. B. S 173
des Berggesetzes (EcBe. Art. 67), die Pen-
lionegesetze für Beamte, Geistliche, Lehrer und
die Gesetze, betr. die Witwen= und Waisen-
gelder. S. auch Abtretung und Verpfän-
dung von Ruhegehalts= usw. Ansprüchen,
ferner von Ansprüchen aus der Arbeiter-
versicherung und Lohn.
Die Wirkung des Verbots der A. ist ver-
schieden. Ist die A. wegen der Natur der
Forderung ausgeschlossen, so ist eine trotzdem
erfolgte Leistung des Schuldners an den Zes-
sionar gültig. Verbote im öffentlichen Inter-
esse oder in diesem und in dem Interesse des
Schuldners machen die A. nichtig, und sie wird
auch nicht durch Leistung an den Zessionar
wirksam.
II. Zuweilen gewährt das Gesetz einer Per-
son das Recht, vom bisherigen Gläubiger die
A. zu verlangen. In einigen anderen Fällen
erfolgt die Ubertragung einer Forderung ohne
weiteres kraft Gesetzes, wenn ein gewisser
Tatbestand erfüllt ist; so tritt z. B. der Bürge,
A. der den Gläubiger befriedigt hat, insoweit von
selbst in die Rechte des Gläubigers gegen den
Schuldner ein (BöEB. 8§ 774). Auf diese Uber-
tragung kraft Gesetzes finden die meisten Vor-
schriften über die A. entsprechende Anwendung
(BöB. 8 412).
III. Außerdem kann die TUbertragung einer
im Wege der Zwangsvollstrechung gepfändeten
Forderung durch eine richterliche Verfügung
erfolgen, welche sie dem Gläubiger an Zah-