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geordnet hat, die Mutter selbst die Bestellung
beantragt oder das Vormundschaftsgericht aus
besonderen Gründen, namentlich wegen des
Umfanges oder der Schwierigkeit der Vermö-
gensverwaltung oder wegen schuldhaften Ver-
haltens der Mutter, die Bestellung eines Bei-
standes im Interesse des Kindes für nötig
erachtet. Der Beistand kann für alle Angelegen-
heiten oder für gewisse Arten von Angelegen-
heiten oder nur für einzelne Angelegenheiten be-
stellt werden. Er hat innerhalb seines Wir-
kungskreises die Mutter bei Ausübung der
e. zu unterstützen und zu überwachen und
im ganzen der Mutter gegenüber die Stellung
eines Gegenvormundes gegenüber dem Vor—
munde. Auf Antrag der Mutter kann das
Vormundschaftsgericht dem Beistande die Ver—
mögensverwaltung ganz oder teilweise über-
tragen; soweit dies geschieht, hat er die Rechte
und Pflichten eines Pflegers, namentlich auch
die Vertretung des Kindes bei der Vermögens-
verwaltung. Die e. G. der Mutter einschließ-
lich der Autznießung am Vermögen des Kindes
endigt aus denselben Gründen wie die des
Vaters, außerdem noch durch die Eingehung
einer neuen Ehe. In dem letzteren Falle be-
hält jedoch die Mutter das Recht und die
Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen,
abgesehen von dem Rechte, das Kind zu ver-
treten. Der Vormund hat in Ansehung der
Sorge für die Person des Kindes die rechtliche
Stellung eines Beistandes. Entsprechendes gilt
auch, wenn die e. G. der Mutter wegen ihrer
Minderjährigkeit ruht.
VI. Ein uneheliches Kind steht nicht
unter e. G., auch nicht unter der seiner Mutter
(6 1707). Wegen der e. G. über Kinder aus
nichtigen Ehen s. §§ 1699—1704 Bö. S.
auch Uneheliche Kinder.
Eltern. Wegen des KRiechtsverhältnisses
zwischen den E. und den Kindern im all-
gemeinen und wegen der elterlichen Gewalt
-owite wegen des Unterhaltsrechtes und der
nterhaltspflicht der E. s. Kinder, Elter-
liche Gewalt und Unterhaltspflicht. Es
ist ferner die Einwilligung der E. zur Ehe-
schließung und zur Annahme an Kindes Statt
notwendig (s. Ehehindernisse und An-
nahme an Kindes Statt). Die E. sind
esetzliche Erben der zweiten Ordnung (BGB.
§ 1925, 1927) und pflichtteilsberechtigt auf
die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (BGB.
§ 2303). Die Verjährung von Ansprüchen
zwischen ihnen und ihren Kindern ist während
der inderjährigkeit der letzteren gehemmt
(6 204). Eine Ehe darf nicht geschlossen werden
zwischen Personen, von denen die eine mit E.
der andern Geschlechtsgemeinschaft gepflogen
bat (& 1310 Abs. 2). Endlich Kommt den
gegenüber besonders häufig die allgemeine
aftung wegen Verletzung einer Aussichts-
pflicht in Betracht, wonach derjenige, welcher
kraft Gesetzes zur Beausfsichtigung einer
minderjährigen oder wegen ihres geistigen
oder körperlichen Zustandes der Aussicht be-
dürftigen Person verpflichtet ist (Vater, Mutter,
Vormund, Pfleger), für den durch diese Person
einem Dritten widerrechtlich zugefügten Schaden
haftet, wenn er nicht beweist, daß er seiner
E. dotes) sollen nach der
Eltern — Enmeritenanstalten.
Aufsichtspflicht genügt hat, oder daß der
Schaden auch bei gehöriger Aufsicht entstanden
sein würde (BGB. § 832 Abs. 2). Denn ein
Aufsichtsrecht kraft Gesetzes besteht für die E.
hinsichtlich der minderjährigen Kinder, soweit
ihnen die Sorge für die Person des Kindes
obliegt, für die uneheliche Mutter hinsichtlich
des minderjährigen unehelichen RKindes. Aeben
dieser allgemeinen Haftung gibt es noch eine
gleichfalls besonders oft den E. für ihre Kin-
der obliegende Haftung in einzelnen Fällen,
so die nach den §§ 11, 12 des G., betr. den
Forstdiebstahl, vom 15. April 1878 — Esé.
222 (s. auch Forstdiebstahlsgesetz), dem § 5
des Feld= und Forstpolizeigesetzes vom 1. April
1880 (GS. 230) (s. d.), dem § 14 des Jagd-
scheingesetzes vom 31. Juli 1895 (GS. 304)
und § 18 des Wildschongesetzes vom 14. Juli
1904 (GS. 159) für die Geldstrafen und die
Kosten — in den beiden ersten Fällen auch
den Wertersatz —, zu denen Personen, welche
unter der Gewalt, der Aufsicht oder im Dienste
eines anderen stehen und zu dessen Hausge-
nossenschaft gehören, verurteilt werden oder
nicht verurteilt werden können, weil sie noch
nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben, oder
weil sie noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet
haben und wegen Mlangels der zur Erkennt-
nis der Strafbarkeit ihrer Tat erforderlichen
Einsicht freigesprochen sind oder wegen eines
ihre freie Willensbestimmung ausschließenden
Zustandes straffrei bleiben. Wegen der Haf-
tung der E. für den Schulbesuch s. Schul-
pflicht lI, sowie Schulversäumnisstrafen,
und wegen der Vertretungsverbindlichkeit bei
von den Kindern hinterzogenen indirekten
Steuern Subsidiarhaft. Im Verwaltungs-
zwangsverfahren sind E. zur Duldung der
Zwangsvollstrechung hinsichtlich des Ver-
mögens des Kindes nach § 1659 BE. ver-
pflichtet (AusfAUnw. vom 28. NVov. 1899 —
Abg 3Bl. 1900, 44 — Art. 5 Ziff. 3). Wegen der
urüchstellung von Ernährern arbeitsunfähiger
bei der Militärpflicht s. Zurüchstellungen
und wegen der Ansprüche der E. und Groß-
eltern auf eine Unfallrente (Aszendentenrente)
bei Unfällen der Kinder und Enkel Unfall-
versicherung IV. E. und weitere Aszenden-
ten zahlen Reine Erbschaftssteuer (Erbschafts-
steuertarif, Befreiungen 2 a). Zu den Aszendenten
ehören auch die uneheliche Mutter und deren
szendenten, der außereheliche Erzeuger und
dessen Aszendenten nur, wenn das außerehe
liche Kind die Rechte eines ehelichen Kindes
erhalten hat. Schwiegereltern und Stiefeltern
zahlen 4 % Erbschaftssteuer.
Emeritenanstalten (Oomus emeritorum tam
ad alendos emeritos senes vel infirmos Sacel-
Bulle de salute anima-
rum Art. 56 (GS. 114) in allen kath. Diözesen
eingerichtet werden. Sie sind unter die Auf-
sicht kath.-kirchl. Organe gestellt und unter-
liegen dem G. über die Aufsichtsrechte des
Staates bei der Vermögensverwaltungn 9
kath. Diözesen vom 7. Juni 1876 (GS. 149
s. Bischöfliche Vermögensverwua,
tung. Vielfach sind sie mit den Deme
ritenanstalten ((. d.) verbunden (s. Art.
a. a. O.).