Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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geordnet hat, die Mutter selbst die Bestellung 
beantragt oder das Vormundschaftsgericht aus 
besonderen Gründen, namentlich wegen des 
Umfanges oder der Schwierigkeit der Vermö- 
gensverwaltung oder wegen schuldhaften Ver- 
haltens der Mutter, die Bestellung eines Bei- 
standes im Interesse des Kindes für nötig 
erachtet. Der Beistand kann für alle Angelegen- 
heiten oder für gewisse Arten von Angelegen- 
heiten oder nur für einzelne Angelegenheiten be- 
stellt werden. Er hat innerhalb seines Wir- 
kungskreises die Mutter bei Ausübung der 
e. zu unterstützen und zu überwachen und 
im ganzen der Mutter gegenüber die Stellung 
eines Gegenvormundes gegenüber dem Vor— 
munde. Auf Antrag der Mutter kann das 
Vormundschaftsgericht dem Beistande die Ver— 
mögensverwaltung ganz oder teilweise über- 
tragen; soweit dies geschieht, hat er die Rechte 
und Pflichten eines Pflegers, namentlich auch 
die Vertretung des Kindes bei der Vermögens- 
verwaltung. Die e. G. der Mutter einschließ- 
lich der Autznießung am Vermögen des Kindes 
endigt aus denselben Gründen wie die des 
Vaters, außerdem noch durch die Eingehung 
einer neuen Ehe. In dem letzteren Falle be- 
hält jedoch die Mutter das Recht und die 
Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, 
abgesehen von dem Rechte, das Kind zu ver- 
treten. Der Vormund hat in Ansehung der 
Sorge für die Person des Kindes die rechtliche 
Stellung eines Beistandes. Entsprechendes gilt 
auch, wenn die e. G. der Mutter wegen ihrer 
Minderjährigkeit ruht. 
VI. Ein uneheliches Kind steht nicht 
unter e. G., auch nicht unter der seiner Mutter 
(6 1707). Wegen der e. G. über Kinder aus 
nichtigen Ehen s. §§ 1699—1704 Bö. S. 
auch Uneheliche Kinder. 
Eltern. Wegen des KRiechtsverhältnisses 
zwischen den E. und den Kindern im all- 
gemeinen und wegen der elterlichen Gewalt 
-owite wegen des Unterhaltsrechtes und der 
nterhaltspflicht der E. s. Kinder, Elter- 
liche Gewalt und Unterhaltspflicht. Es 
ist ferner die Einwilligung der E. zur Ehe- 
schließung und zur Annahme an Kindes Statt 
notwendig (s. Ehehindernisse und An- 
nahme an Kindes Statt). Die E. sind 
esetzliche Erben der zweiten Ordnung (BGB. 
§ 1925, 1927) und pflichtteilsberechtigt auf 
die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (BGB. 
§ 2303). Die Verjährung von Ansprüchen 
zwischen ihnen und ihren Kindern ist während 
der inderjährigkeit der letzteren gehemmt 
(6 204). Eine Ehe darf nicht geschlossen werden 
zwischen Personen, von denen die eine mit E. 
der andern Geschlechtsgemeinschaft gepflogen 
bat (& 1310 Abs. 2). Endlich Kommt den 
gegenüber besonders häufig die allgemeine 
aftung wegen Verletzung einer Aussichts- 
pflicht in Betracht, wonach derjenige, welcher 
kraft Gesetzes zur Beausfsichtigung einer 
minderjährigen oder wegen ihres geistigen 
oder körperlichen Zustandes der Aussicht be- 
dürftigen Person verpflichtet ist (Vater, Mutter, 
Vormund, Pfleger), für den durch diese Person 
einem Dritten widerrechtlich zugefügten Schaden 
haftet, wenn er nicht beweist, daß er seiner 
E. dotes) sollen nach der 
  
Eltern — Enmeritenanstalten. 
Aufsichtspflicht genügt hat, oder daß der 
Schaden auch bei gehöriger Aufsicht entstanden 
sein würde (BGB. § 832 Abs. 2). Denn ein 
Aufsichtsrecht kraft Gesetzes besteht für die E. 
hinsichtlich der minderjährigen Kinder, soweit 
ihnen die Sorge für die Person des Kindes 
obliegt, für die uneheliche Mutter hinsichtlich 
des minderjährigen unehelichen RKindes. Aeben 
dieser allgemeinen Haftung gibt es noch eine 
gleichfalls besonders oft den E. für ihre Kin- 
der obliegende Haftung in einzelnen Fällen, 
so die nach den §§ 11, 12 des G., betr. den 
Forstdiebstahl, vom 15. April 1878 — Esé. 
222 (s. auch Forstdiebstahlsgesetz), dem § 5 
des Feld= und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 
1880 (GS. 230) (s. d.), dem § 14 des Jagd- 
scheingesetzes vom 31. Juli 1895 (GS. 304) 
und § 18 des Wildschongesetzes vom 14. Juli 
1904 (GS. 159) für die Geldstrafen und die 
Kosten — in den beiden ersten Fällen auch 
den Wertersatz —, zu denen Personen, welche 
unter der Gewalt, der Aufsicht oder im Dienste 
eines anderen stehen und zu dessen Hausge- 
nossenschaft gehören, verurteilt werden oder 
nicht verurteilt werden können, weil sie noch 
nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben, oder 
weil sie noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet 
haben und wegen Mlangels der zur Erkennt- 
nis der Strafbarkeit ihrer Tat erforderlichen 
Einsicht freigesprochen sind oder wegen eines 
ihre freie Willensbestimmung ausschließenden 
Zustandes straffrei bleiben. Wegen der Haf- 
tung der E. für den Schulbesuch s. Schul- 
pflicht lI, sowie Schulversäumnisstrafen, 
und wegen der Vertretungsverbindlichkeit bei 
von den Kindern hinterzogenen indirekten 
Steuern Subsidiarhaft. Im Verwaltungs- 
zwangsverfahren sind E. zur Duldung der 
Zwangsvollstrechung hinsichtlich des Ver- 
mögens des Kindes nach § 1659 BE. ver- 
pflichtet (AusfAUnw. vom 28. NVov. 1899 — 
Abg 3Bl. 1900, 44 — Art. 5 Ziff. 3). Wegen der 
urüchstellung von Ernährern arbeitsunfähiger 
bei der Militärpflicht s. Zurüchstellungen 
und wegen der Ansprüche der E. und Groß- 
eltern auf eine Unfallrente (Aszendentenrente) 
bei Unfällen der Kinder und Enkel Unfall- 
versicherung IV. E. und weitere Aszenden- 
ten zahlen Reine Erbschaftssteuer (Erbschafts- 
steuertarif, Befreiungen 2 a). Zu den Aszendenten 
ehören auch die uneheliche Mutter und deren 
szendenten, der außereheliche Erzeuger und 
dessen Aszendenten nur, wenn das außerehe 
liche Kind die Rechte eines ehelichen Kindes 
erhalten hat. Schwiegereltern und Stiefeltern 
zahlen 4 % Erbschaftssteuer. 
Emeritenanstalten (Oomus emeritorum tam 
ad alendos emeritos senes vel infirmos Sacel- 
Bulle de salute anima- 
rum Art. 56 (GS. 114) in allen kath. Diözesen 
eingerichtet werden. Sie sind unter die Auf- 
sicht kath.-kirchl. Organe gestellt und unter- 
liegen dem G. über die Aufsichtsrechte des 
Staates bei der Vermögensverwaltungn 9 
kath. Diözesen vom 7. Juni 1876 (GS. 149 
s. Bischöfliche Vermögensverwua, 
tung. Vielfach sind sie mit den Deme 
ritenanstalten ((. d.) verbunden (s. Art. 
a. a. O.).
	        
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