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eine Gemeindevertretung, gesetzliche Leistungen,
welche aus dem kirchlichen Vermögen zu be—
streiten sind, oder den Pfarreingesessenen ob-
liegen, auf den Etat zu bringen, festzusetzen
oder zu genehmigen, so ist sowohl das Kon-
sistorium, als auch die Staatsbehörde unter
gegenseitigem Einvernehmen befugt, die Ein-
tragung in den Etat zu bewirken und die
weiter erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Bestreiten die Gemeindeorgane die Gesetz-
widrigkeit der beanstandeten Posten oder die
Verpflichtung zu den auf Anordnung des Kon-
sistortums und der Staatsbehörde in den Etat
eingetragenen Leistungen, so entscheidet auf
Klage der Gemeindporgane im Verwaltungs-
streitverfahren das O. (Art. 27 a. a. O.). Zur
Ausführung der erwähnten Gesetze sind über die
Zuständigkeiten ergangen die Allerh B. vom
9. Sept. 1876 (GS. 395), vom 5. Sept. 1877 (GS.
215), vom 30. Jan. 1893 (GS. 10), vom 20. Okt.
1896 (GS. 203). — Art. 27 des G. vom 3. Juni
1876 ist mehrfach Gegenstand der Entscheidun-
gen des O. geworden, s. K#l. 1897, 47
(Begriff der gesetzlichen Leistungen), 1892, 143
(Errichtung einer zweiten Pfarrstelle), 1894, 49;
1895, 64; 1902, 53 (Zahlung von Pfarrerbesol-
dungen) S. auch Kirchensteuern.
III. In analoger Weise ist die Staatsauf-
sicht in den neuen Provinzen goeordnet:
für die ev.-luth. Kirche in Schleswig-Hol-
stein und für die ev. Kirche im Amtsbezirk des
Konsistoriums zu Wiesbaden durch die G.
vom 6. April 1878 (GS. 145) und vom 14. Juli
1895 (GS. 281), korrespondierend dem oben
zit. G. vom 28. Mai 1894, sowie durch die, die
Zuständigkeiten betreffenden Allerh V. vom
19. Aug. 1878 (GS. 287), vom 9. Juni 1879
(G. 365), Erl. vom 28. Juni 1879 (KGWVBl. für
Schleswig-Holstein 79) und vom 30. Jan. 1893
(G#. 10); für die ev. Kirchengemeinden im Be-
zirke des Konsistoriums zu Kassel durch die G.
vom 19. März 1886 (GG. 79) und 14. Juli 1895
(GS. 284 ff.) und durch die, die Zuständigkeit
betreffenden, V. vom 10. Jan. 1887 (GS. 7 —
Kirchl. ABl. 5) und 30. Jan. 1893 (G. 10);
für die reform. Kirche in Hannover durch die
Staatsgesetze vom 6. Aug. 1883 (GS. 295) und
14. Juli 1895 (G S. 283) und die, die Zuständig-
keit betreffenden, V. vom 25. Juli 1884 (GS.319)
und 30. Jan. 1893 (GS. 10); für die ev.-luth.
Kirche in Hannover durch das Staatsgesetz
vom 6. Mai 1885(06. 135) und die, die Zuständig-
keit betreffenden, V. vom 24. Juni 1885 (GS.
274) und 30. Jan. 1893 (GES. 10); für Frank-
furt a. M. durch das Staatsgesetz vom
28. Sept. 1899 (GS. 457) und die V. vom
6. Aov. 1899 (GE. 517); für die Fürstentümer
Hohenzollern durch die G. vom 1. März
1897 (GS. 69), 2. Juli 1898 (GS. 271), 19. Sept.
1898 (GS. 312) und die V. vom 25. Sept.
1897 (GS. 406) und 28. Aov. 1898 (GS. 337).
IV. Weitere staatshoheitliche Rechte werden
geübt gegenüber Geistlichen, welche den öffent-
lichen Frieden stören (sog. Kanzelparagraph)
und überhaupt in bezug auf die Voraus-
setzungen für ihre Anstellung, in bezug auf
ihre Vorbildung und sonstige Qualifikation.
S. Geistliche (Anstellung, Vorbildung)
und Kirchenpolitische Gesetze.
Evangelischer Oberkirchenrat — Evangelisch-hirchliche Vermögensverwaltung.
Evangelischer Oberkirchenrat ist durch
Kab O. vom 29. Juni 1850 (GS. 343) als höch-
stes Verwaltungsorgan für die ev. Landes-
kirche errichtet worden. Durch das dem Erlaß
beigefügte Ressortreglement sind ihm eine
Reihe landeskirchlicher Angelegenheiten über-
wiesen worden, die durch G. vom 3. Juni 1876
(GS. 125) und V. vom 5. Sept. 1877 (GS. 170)
auf alle Angelegenheiten der ev. Landeskirche
in den älteren Provinzen der Monarchie ausge-
dehnt sind, soweit sie nicht den Staatsbehör-
den verblieben sind (s. die die Evangelische
Landeskirche betreffenden Artikel). Ein Zu-
sammenwirken mit dem Mdg A. findet insbeson-
dere statt bei der Veränderung bestehender oder
Bildung neuer Pfarrbezirke, bei Anstellungen
oder bei Anordnung kommissarischer Beschäfti-
gung in den Konsistorien und der Besetzung an-
derer kirchenregimentlicher Amter, bei dem An-
trage auf Erteilung von Orden und Auszeich-
nungen an Geistliche (nicht Verleihung kirchlicher
Titel, s. K##VBl. 1878, 171), in den Angele-
enheiten des landesherrlichen Patronats ((.
rt. 22 des G. vom 3. Juni 1876), bei der
Bewilligung von Unterstützungen an Geist-
liche aus den dazu bestimmten und der Ver-
waltung des MIdg A. unterstellten Fonds.
Außerdem ist der E. O. zu hören bei der Be-
stimmung über die in den Volksschulen, Schul-
lehrerseminaren und höheren Schulen zu ge-
brauchenden Religionsbücher, bei der Anstel-
lung von Professoren der Theologie an den
Universitäten und der Direktoren der Schul-
lehrerseminare in bezug auf Lehre und Be-
kenntnis (AOrder vom 5. Febr. 1855; Akten-
stücke des E. O. Heft 2 S. 77). Der E. O. steht
im übrigen im direhten Verkehr mit den Be-
hörden und berichtet unmittelbar an den König.
Landeskirchliche Gesetze werden behufs der
Beglaubigung von dem Präsidenten des E. O.
gezeichnet (Gen Syn O. vom 20. Jan. 1876 S 0).
er E. O. verwaltet alle Angelegenheiten
kollegialisch (§ 2 des Regl.). Uber seine Be-
fugnisse gegenüber den Provinzialsynoden und
der Generalsynode s. die betreffenden Artikel,
über einzelne Befugnisse bei der Vorbildung
und Anstellung der Geistlichen, beim Dienstein-
kommens-, Stolgebühren-, Pensions-, Relikten-,
Disziplinargesetzs. die die Geistlichen betreffen-
den Artikel sowie Witwen= und Waisen-
versorgung der Geistlichen, beim Pfarr-
wahlgeset . Pfarrwahlrecht. Er vermittelt
nach dem Kirch GS. vom 7. Mai 1900 (KEVMil.
27) den Anschluß der mit der ev. Landeskirche
der älteren Provinzen in Verbindung stehenden
deutschen Kirchengemeinden außerhalb Deutsch-
lands. Durch den Anschluß erlangen die Ge-
meinden, deren Bestand gesichert sein muß,
Anspruch auf Fürsorge und Förderung ihrer
Interessen durch die Landeskirche. Der An-
schluß erfolgt auf Antrag des durch den
Generalsynodalvorstand verstärkten E. O.
durch Bestimmung des Zönigs. Der E. O.
steht unter Leitung eines Präsidenten, dem
ein geistlicher Bizepräsident zur Seite steht.
Dem Kollegium gehören außerdem eine An-
zahl von geistlichen und weltlichen Räten so-
wie der Feldprobst der Armee an.
Evangelisch-kirchliche Vermögensverwal-