Object: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
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Nummer 
des Ver- 
schwedischen Benennung der Gegenstände. zollungs- Zollsatz 
allgemeinen maßstab. 
Tarifs. Kronen. Öre. 
aus 683 Kinderwagen; Motorfahrräder und Motorwagen, sofern 
sie nicht zum Fahren auf Schienengleisen bestimmt sind 100 Kronen 15 – 
687 Zeughandschuhe, ausgenommen ganz- oder halbseidene kg 1 75 
693 Fahrräder, fertigeen . . ... 1 Stück 25 — 
Anmerkung zu Nr. 695 des allgemeinen Tarifs. Er- 
leichterungen, die dritten Staaten für die Zollbehandlung von 
Weinen irgend welcher Art, insbesondere von Rotweinen, ein- 
geräumt werden, sollen, solange sie den dritten Staaten gegen- 
über bestehen, auch auf die deutschen Weißweine Anwendung finden. 
Anmerkung zu Nr. 697 des allgemeinen Tarifs. Der Zoll 
per Liter für nicht schäumende Weißweine in Flaschen soll den 
Zoll per Kilogramm für Weißweine in Fässern nicht um mehr 
als 0,35 Kronen übersteigen. 
701 Visitenkarten und Adreßkarten, auch sogenannte Gratu- 
lationskarten sowie Pappkarten zum Aufkleben von 
Photographien, für Speisezettel usw. . . ... . .... .... kg — 50 
Anmerkung . Gold- oder Silberprägung, Gold- 
oder Silberdruck auf Karten, die an sich unter Nr. 701 
fallen, sollen die Zollbehandlung der Karten nach dieser 
Nummer nicht ausschließen. 
Gewebe: 
703 ganzseidene, auch Gold- und Silberstoff - — 
704 halbseiden. - 2 50 
Siehe Anmerkung bei Nr. 22 und 23. 
wollene, ganzwollene oder mehr oder weniger mit Flachs, 
Baumwolle oder anderen Stoffen, ausgenommen 
Seide, gemischte: 
705 Preßtücher, auch endloser Maschinenfilz für Fabrik- 
bedarf ... . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .. .. . . .. » — 25 
706 Teppiche aller Art, auch gestampfte (nicht ge- 
webte) Filze . ... - 60 
  
  
  
 
	        
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