322 Provinzialarchive — Provinzialbeamte (Bezirksbeamte in Hessen-Nassau)
f. d. ö. Pr. § 6 Ziff. 2 und analog in den übrigen Wählbarkeit ausgeschlossen sind der Oberpräsi-
neuen Provinzialordnungen). Ihre Verwaltung dent, die Regierungspräsidenten, sowie sämtliche
liegt dem ProvinzialLandeshausschusse auf Beamten des Provinzial(Bezirks)verbandes.
Grund der von dem ProvinzialKommunal)-= Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend
landtage beschlossenen Reglements ob. Wegen ihre Wirkung mit dem gänzlichen oder zeitweisen
der Genehmigung derselben durch die zuständigen Aufhören einer der für die Wählbarkeit vor-
Minister für gewisse Provinzialinstitute und Ver= geschriebenen Bedingungen. Der Provinzial-
waltungszweige s. § 120 Prov O. f. d. ö. Pr. (Landes)ausschuß hat darüber zu beschließen,
und die analogen Bestimmungen der anderen sob einer dieser Fälle eingetreten ist; gegen den
Provinzialordnungen; § 93 Prov O. für Hessen-) Beschluß findet die Klage beim O#G. statt.
Nassau; für Posen § 12 der V. vom 5. Nov. 1889.] Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten
In den Reglements ist auch über die an den Mitglieder und Stellvertreter aus und wird
einzelnen Provinzialinstituten anzustellenden Be- # durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden
amten, sowie über die Art ihrer Anstellung Be= sind wieder wählbar. Für die im Laufe der
stimmung zu treffen (Prov O. f. d. ö. Pr. § 95; Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder und
s. hierzu auch Provinzialbeamte). Die Stellvertreter haben Ersatzwahlen stattzufinden.
Verwaltung der P. untersteht dem staatlichen Der Vorsitzende des P. wird vom Oberpräsiden-
Aufsichtsrechte, welches weitergeht als die im ten, die Mitglieder vom Vorsitzenden vereidigt;
#* 114 ProvO. vorgesehene Aussicht über die sie können aus Gründen, welche die Entfernung
kommunalen Angelegenheiten des Provinzial= eines Beamten aus seinem Amte rechtfertigen,
verbandes und auch diejenigen Aufsichtsbefug= von ihren Stellen enthoben werden (s. Diszi-
nisse umfaßt, welche den Behörden generell plin ar verfahren IV, Disziplinar-
jedem gegenüber verliehen worden sind (O#-.gerichte 1IV).
1, 11). Die Schulaussicht über die öffentlichen II. Der P. hat neben Abgabe der ihm von
Taubstummen= und Blindenanstalten ist nach dem 'den Ministern oder dem Oberpräsidenten auf-
AE. vom 27. Juli 1885 (GS. 350) von den gegebenen Gutachten 1. die Beschlüsse des
Provinzialschulkollegien, die gesundheitspolizei- # Provinziallandtages vorzubereiten und aus-
liche Aussicht über die P. und die Schulaufsicht zuführen; 2. die Angelegenheiten des Provinzial-
über die Provinzial-Zwangserziehungs-, sowie verbandes zu verwalten; und 3. die Provinzial-
die Idiotenanstalten nach den AE. vom 12. Mai beamten zu ernennen, soweit dies nicht dem
1897 und 10. Juli 1906 (GES. 227 bzw. 371)| Provinziallandtage vorbehalten ist (Landes-
von den Oberpräsidenten wahrzunehmen. direktor; obere Beamte; nach Maßgabe des
Schön, Das Recht der Kommunalverbände, S. 459 ff. Provinzialstatutes die leitenden Beamten der
Provinzialarchive s. Staatsarchive. einzelnen Verwaltungszweige; § 41 Prov O.),
Provinzialausschuß. I. Zum Zwecke der sowie ihre Geschäftsführung zu leiten und zu
Verwaltung der kommunalen Angelegenheiten beaussichtigen. Der P. versammelt sich, so oft
des Provinzialverbandes ist für jede Provinz es die Geschäfte erfordern. Die Berufung er-
ein Provinzialausschuß, in Hessen= folgt durch den Vorsitzenden, doch können regel-
Nassau gußerdem zum Zwecke der Ver= mößige Sitzungstage festgesetzt werden. Der P.
waltung der Angelegenheiten der Bezirksverbände kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte
für jeden Bezirk ein Landesausschuß be= der Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden,
stellt. Der Provinzial= bzw. Landesausschuß be= anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach
steht aus einem Vorsitzenden und einer durch Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleich-
Statut festgesetzten Zahl von mindestens sieben bis heit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-
höchstens dreizehn Mitgliedern (s. das Nähere bei schlag. Wegen des Ausscheidens einzelner Mit-
v. Brauchitsch Bd. 219061] S. 242), in Posen nach glieder infolge persönlicher Beteiligung und
V. vom 5. Nov. 1889 § 1 neun, welche nach G.'wegen Eintretens des Provinziallandtages in-
vom 19. Mai 1889 Art. V 4 1 der Bestätigung folge hierdurch herbeigeführter Beschlußunfähig-
des Md J. bedürfen (s. Provinzialstände keit des P. s. §§ 54, 55 Prov O.; §§ 52, 53 Prov O.
III). Außerdem ist der Landesdirektor — nicht für Hessen-Nassau; für Posen 88 9, 10 der V.
aber sein Vertreter — mit Ausnahme von vom 5. Nov. 1889. Der Vorsitzende des Provin-
Hannover, wo er wegen der Stellung des Landes= ziallandtages (in Posen der Landtagsmarschall)
direktoriums auch von der Wählbarkeit zum P. und die dem Landesdirektor zugeordneten oberen
ausgeschlossen ist (Hann Prov O. § 47 Abs. 6), Beamten können den Sitzungen des P. mit be-
von Amts wegen Mitglied des P. Der Vorsitzende, ratender Stimme beiwohnen. Der P. regelt
die Mitglieder des P. und der Stellvertreter seinen Geschäftsgang durch eine vom Provinzial-
des Vorsitzenden werden auf sechs Jahre vom landtage zu genehmigende Geschäftsordnung.
Provinziallandtage gewählt. Für die Mitglicder Die Mitglieder des P. erhalten eine ihren baren
ist in gleicher Weise eine mindestens der Hälfte Auslagen entsprechende Entschädigung. In
dieser gleichkommende Zahl von Stellvertretern Hessen-Nassau gelten für die Obliegenheiten des
(in Posen — V. vom 5. Nov. 1889 a. a. O. — Landosausschusses und für dessen Berufung und
die gleiche Zahl), welche ebenso wie die Reihen= Geschäftsordnung entsprechende Bestimmungen
solge der Einberufung auch durch Statut fest= (Prov O. S§ 15—61, 100; Hess Nass Prov O. §3 43
zusetzen ist, zu wählen. Von den Mitgliedern bis 59, 73; für Posen G. vom 19. Mai 1889
und Stellvertretern des Landesausschusses des [§S§8 1—16, 34 Art. V A 1; V. vom b. Nov. 1889.).
Reg.-Bez. Wiesbaden muß wenigstens je eins S. auch Provinzialstände II.
dem Stadtklreise Frankfurt a. M. angehören. Provinzialbeamte (Bezirksbeamte in Hes-
Wählbar ist jeder zum Provinziallandtage wähl= sen-Nassau) sind die im Dienste des Kommu-
bare Angehörige des Deutschen Reichs. Von der nalverbandes der Provinz angestellten Be-