346 Realgemeinden in der Prov. Hannover — Realgewerbeberechtigungen
VI. Zur Kontrolle über alle Bauten, l Das Gesetz sieht vor, daß die Verfassung der R.
Anlagen und die Benutzung von Grundstücken durch Statut geregelt werden kann, und ordnet
in den Rayons sind die Kommandanturen und alsdann die Rechtsstellung der mit einem solchen
ihre Organe (Ingenieuroffiziere vom Platz, Statut versehenen R. Als R. im Sinne des Ge-
Postenoffiziere und Wallmeister — jetzt auch setzes gelten nach 8§ 1, 2 alle Genossenschaften,
Festungsbaufeldwebel) sowie die Ortspolizei= deren Mitglieder braft- ihrer Zugehörigkeit zur
behörden befugt, zwischen 8 Uhr morgens und Gemeinde zur Nutzung einer Gemeinheit be-
4 Uhr nachmittags den Zutritt zu allen Grund= rechtigt sind (R., Hütungsgemeinden, Forstge-
stücken zu verlangen (Urt. des OT. vom 5. Juni nossenschaften uͤsw. ), gleichviel, ob die genutzten
1873). Alljährlich erfolgt eine allge= Vermögensgegenstände im Eigentume der Ge-
meine Revision der Bauten usw. in den nossenschaft oder ihrer Mitglieder, oder eines
Rayons durch die Kommandantur oder ihre Dritten, oder im Miteigentum mehrerer Genos-
Organe unter Zuziehung der Ortspolizcibehörde
und des Gemeindevorstandes (8 33).
VII. Für die auf Grund des R. eintretende
Beschränkung in der Benutzung der Grundstücke
leistet das Reich Entschädigung. Dieselbe
besteht im Ersatz derjenigen Verminderung des
Wertes, welche für den Besitzer dadurch entsteht,
daß das Grundstück fortan Beschränkungen in
der Benutzung unterworfen ist (§5 25).
gebend ist der Wert, den das Grundstück zur Zeit
der endgültigen Festsetzung für den Besitzer hat
(R. vom 7. Dez. 1898, — R )3. 43, 15). Be-
jiucch des Verfahrens zur Jestse cung der Ent-
chädigung vgl. §§ 39 ff. Das Verfahren wird
beendet durch den auf Grund des § 41 des Rayon-
gesetzes und § 153 ZG. ergehe den endgültigen
Beschluß des VezA. (vorbehaltlich des nur dem
Entschädigungsberechtigten innerhalb 90 Tagen,
von der Zustellung des Beschlusses ab gerechnet,
zustehenden Rechtsweges (R Z. 43, 13). Klagen
sind gegen den Reichsfiskus, vertreten durch die
Kommandantur, zu richten. Zuständig ist das
Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grund=
stück liegt (§ 42). Die Ensschevigen wird in
Maß-
senschaften sich befinden. Die statutarische
Regelung kann entweder auf Antrag eines
oder mehrerer Mitglieder oder im öffentlichen
Interesse von Amts wegen erfolgen (§ 3). Die
Beschlußfassung über das Statut erfolgt nach
Mohrheit der Stimmen, nach dem Umfange des
Teilnahmerechts berechnet (§ 5), das Statut be-
darf der Genehmigung des Bez A. (§ 7 Abf. 1).
Kommt ein Statut nicht zustande, oder findet
es nicht die Genehmigung des Bez A., so hat
dieser, falls ein öffentliches Interesse vorliegt,
das Statut festzustellen; gegen den Beschluß
findet, soweit er sich auf die Feststellung der Teil-
nahmerechte und des Stimmrechts bezieht, inner-
halb zwei Wochen unter den Mitgliedern der R.
der Antrag auf mündliche Verhandlung im Ver-
waltungsstreitverfahren statt, im übrigen die Be-
schwerde an den Provinzialrat (§ 7 Abs. 2—4).
Die Frist beginnt nach § 52 LVG. mit der Zu-
stellung des Statuts. Es empfiehlt sich, in der
über das Statut beschließenden Mitgliederver-
sammlung ein Mitglied zur Empfangnahme von
Zustellungen zu ermächtigen, da sonst an alle
Mitglieder der R. zugestellt werden muß. Ge-
einer auf die Dauer von 37 Jahren, von dem genstand des Verwaltungsstreitverfahrens ist der
Tage der Absteckung des Rayons ab gerechnet,
zahlbaren Rente gewährt;
minderung mindestens ein Drittel des bisherigen
Wertes, so kann zwischen Rente und Kapitalab-
findung gewählt werden (§ 36) Rz. vom 20. Nov.
1886 — JW. 448 — und 9. Mai 1887 — ebenda
291).
VIII. Im Falle der Armierung einer
beträgt die Wert-
Austrag von Streitigkeiten privatrechtlicher Na-
tur, die an sich im ordentlichen Rechtswege zur
Entscheidung zu bringen sein würden, die aber
aus besonderen, auf öffentlichem Gebiete liegen-
den Gründen in das Verwaltungsstreitverfahren
verwiesen sind.
sowohl die unmittelbare Anderung oder Besäti-
Aufgabe des letzteren ist nicht
gung der statutarischen Bestimmungen, als viel-
Festung ist vor der Beseitigung der Bauten und mehr die Feststellung des hinsichtlich der Mit-
sonstigen Anlagen eine Beschreibung des Zu= gliedschafterechte innerhalb der Genossenschaft
standes derselben durch die Ortsobrigkeit unter bestehenden obiektiven Rechts (O# G. vom
Zuziehung der Grundbesitzer, eines Vertreters 23. Febr. 1909— 13 37, 1907).— Die Rechts-
der Kommandantur und zweier Sachverständiger stellung der mit einem Statut versehenen
vorzunehmen. Die Ortsobrigkeit erteilt über die R. ist derart geordnet, daß sie danach den Cha-
stattgesundene Zerstörung usw. ein Anerkenntnis. rakter einer öffentlichen Korporation besitzen. Die
Die Entschädigungsermittlung soll sobald als den Mitgliedern als solchen obliegenden Lasten
möglich, spätestens sosort nach Aufhebung des sind nach § 8 Ziff. 3 den gemeinen öffentlichen
Armierungszustandes, nach Maßgabe der §§ 39 ff. Lasten gleichznachten, die Staatsaufsicht und
erfolgen. Das Reich stellt Anerkenntnisse über die Zwangsetatisierung sind in derselben Weise
die zu gewährende Entschädigung aus, welche bis geregelt, wie bei den öffentlichen Wasser-
zur Zahlung, vom ersten Tage des auf die Zer= genossenschaften (s. d.). Auf Beschwer-
störung usw. folgenden Monats ab, mit 50%, den und Einsprüche gegen Beschlüsse des Vor-
jährlich verzinst wird (§ 44). standes über das Teilnahme= und Stimmrecht
IX. Uüber Kollisionsfälle zwischen den Anforde= und die Heranziehung oder Veranlagung zu den
rungen des Rayongesetzes und denjenigen der Genossenschaftsabgaben findet innerhalb zwei
Bauordnungen vgl. Pr BBl. 16, 599. Wochen Klage im „Verwaltungestreitverfahren
Realgemeinden in der Prov. Hannover. Die bei dem Kl. statt (§ 8 Ziff. 5). Mit der Aus-
aus der alten Markgenossenschaft hervorgegangene führung des Gesebes sind nach § 12 der MdJ.
R. hat in der Prov. Hannover eine besondere ge- und der Ms . beauftragt.
setzliche Regelung erfahren durch das G., betr. Realgewerbeberechtigungen sind die mit dem
die Verfassung der R.in der Prov. Besitz eines bestimmten Grundstücks verbundenen
Hannover, vom 5. Juni 1888 (G. 233). Befugnisse zur Ausübung eines bestimmten Ge-