Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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solche, welche dies nicht sind, wie die Laienmit- 
glieder der Kammern für Handelssachen, der Ge- 
werbe= und der Kaufmannsgerichte und der Ver- 
waltungsgerichte, die Schöffen und die Ge- 
schworenen (s. den Art. Laie nrichter). 
Diese letzteren sind jenen während ihrer Tätigkeit 
oder in Beziehung hierauf in vielen Dingen 
gleichgestellt, namentlich auch strafrechtlich (vgl. 
z. B. § 334 St GB.: Bestechung). Die Berufs- 
richter sind, nachdem in Preußen die Privatge- 
richtsbarkeit längst beseitigt worden ist und alle 
Gerichte Staatsgerichte sind (s. Gerichte und 
Gerichtsverfassung I), Staatsbeamte. 
Es finden daher diejenigen Vorschriften, welche 
für alle preuß. Beamten gelten, auch auf sie An- 
wendung. Außerdem aber bestehen, abgesehen 
von ihrer besonderen Vorbildung, noch zahlreiche 
Bestimmungen, die, um die Unabhängigkeit der 
Rechtspflege zu sichern, und weil die Gerichte un- 
abhängig, keiner anderen Autorität als der des 
Gesetzes unterworfen sind (Vu. Art. 85; GVG. 
§ 1), für die Richter besondere Rechte und 
Pflichten und dadurch eine eigenartige Stellung 
begründen. Dazu gehört namentlich der Grund- 
satz der sog. Unabsetzbarkeit (Jnamovibilität); s. V. 
II. Die Fähigkeit zum Richter- 
amte wird durch Ablegung zweier Prüfungen 
erlangt (GWG. 8 2 Abs. 1). S. hierüber Rich- 
teramt. Zum Richteramte befähigt ist ferner 
jeder ordentliche öffentliche Lehrer des Rechtes 
an einer deutschen Universität, d. i. einer Uni- 
versität innerhalb des Deutschen Reichs; eine 
technische Hochschule steht nicht gleich. Wer in 
einem Bundesstaate die Fähigkeit zum Richter- 
amt erlangt hat, ist, soweit das G G. keine Aus- 
nahmen bestimmt (GVG. 8§ 127 Abs. 2: Alter 
von 35 Jahren für das Reichsgericht), zu jedem 
Richteramt innerhalb des Deutschen Reichs be- 
fähigt (GV G. 8§ 4, 5). 
III. Die R. werden vom König auf 
Lebenszeit ernannt. Präsentationen 
zu Anstellungen finden nicht statt (GV. 8s#8 6, 
15 Abs. 2;, AGGVG. 8§ 7; Vu. § 87). Bloße 
Versetzungen richterlicher Mitglieder der Land- 
und der Amtsgerichte erfolgen jedoch ohne kgl. 
Order durch den JIM. (AE. vom 8. Dez. 1879 — 
JWMBl. 471). Uber die Gesuche um Anstellung, 
Versetzung oder Beförderung bestimmt die 
Allg. Vf. vom 1. Jan. 1880 (JM Bl. 3). Die Mit- 
glieder der Landgerichte, die gleichzeitig Amts- 
richter im Bezirke des Landgerichts sein können 
(G. vom 1. Juni 1909 — RGBl. 475 — Art. 1 
Nr. 2), führen den Amtstitel Landrichter, 
die bei den Amtsgerichten angestellten Richter 
den Amtstitel Amtsrichter (ASG . 8), der 
die Aufsicht bei dem Amtsgericht Berlin-Mitte 
führende Amtsrichter den Amtstitel Amtsgerichts- 
präsident (G. vom 10. April 1892 — GS. 77— 
§ 2). Ein Teil der Landrichter und der Amts- 
richter, jedoch nicht über die unter Hinzurechnung 
der Staatsanwälte zu berechnende Hälfte der 
Gesamtzahl, kann nach Erreichung eines min- 
destens zwölfjährigen richterlichen Dienstalters 
(G. vom 31. Mai 1897 — GS. 157 — § 3) zum 
Landgerichtsrat bzw. zum Amtsgerichtsrat be- 
fördert werden. Es gehören die Präsidenten der 
Oberlandesgerichte zur zweiten, die Senats- 
präsidenten der Oberlandesgerichte, die Präsi- 
denten der Landgerichte und der Amtsgerichts- 
  
Richter 
präsident bei dem Amtsgericht Berlin-Mitte zur 
dritten, die Oberlandesgerichtsräte, Landge- 
richtsdirektoren, Landgerichtsräte und Amts- 
gerichtsräte zur vierten, die Landrichter und 
Amtsrichter zur fünften Rangklasse der 
höheren Provinzialbeamten. 
IV. Die Richter beziehen in ihrer richterlichen 
Eigenschaft ein festes Gehalt mit Aus- 
chluß von Gebühren. Die Gehälter 
der Präsidenten des Kammergerichts und der 
übrigen Oberlandesgerichte, der Präsidenten der 
Landgerichte mit mindestens 30 etatsmäßigen 
richterlichen Beamten und des Amtsgerichts- 
präsidenten beim Amtsgericht Berlin-Mitte sind 
Einzelgehälter, die der Senatspräsidenten der 
Oberlandesgerichte, der Oberlandesgerichtsräte, 
der Landgerichtsdirektoren und der Richter sind 
nach Dienstaltersstufen geregelt, wobei das für 
die Bemessung des Gehalts maßgebende Dienst- 
alter (das Besoldungsdienstalter) grundsätzlich in 
jeder Gehaltstlasse mit dem Tage der ersten 
etatsmäßigen Anstellung in einem zu dieser Ge- 
haltsklasse gehörenden Richteramte beginnt 
(Richterbesoldungsgesetz vom 29. Mai 1907 — 
GS. 111 — §§ 1—6; Vf. vom 8. Febr. 1908 zu 
dessen Ausführung — JlKl. 33 —, sowie Uf. 
des MiL. vom 17. Dez. 1907, betr. Richter- 
besoldungsgesetz, — MBlWMfL. 1908, 44; vgl. 
auch die Besoldungsordnung — GS. 1909, 
352 — in den betreffenden Klassen.) Die R. 
haben einen im Rechtswege (Zuständigkeit: 
GVG. §70; AGGVG. 8 39) verfolgbaren 
Rechtsanspruch wegen aller vermögensrechtlichen 
Ansprüche aus ihrem Dienstverhältnisse, ins- 
besondere auf Gehalt und Ruhegehalt, sowie 
auch auf Verleihung der Gehaltszulagen. Der 
Anspruch auf Gehaltszulage ruht, solange ein 
Disziplinarverfahren oder wegen eines Ver- 
brechens oder Vergehens ein Hauptverfahren 
oder eine Voruntersuchung schwebt. Führt das 
Verfahren zum Verluste des Amtes, so findet 
eine Nachzahlung des zurückbehaltenen Mehr- 
gehalts nicht statt (G. vom 29. Mai 1907 § 7; 
GV. 8# 9; G. vom 24. Mai 1861 — GS. 241 — 
§§ 1—7; EcB#B. Art. 80). Andere Ver- 
gütungen, als die auf Gesetz beruhenden Ge- 
hälter und Entschädigungen (also namentlich 
Wohnungsgeldzuschüsse, Dienstwohnungen oder 
Mietsentschädigungen, Umzugskosten, Tagegelder, 
Reisekosten) oder die auf Stiftungen beruhenden 
Bezüge dürfen den R., Unterstützungen in Fällen 
außerordentlichen Bedürfnisses ausgenommen, 
für richterliche Geschäfte nicht gewährt werden 
(Ac#. 8§§s 10, 11), wohl aber für zu- 
lässige Nebenbeschäftigungen (s. Nebenämter 
und Nebenbeschäftigungen II, auch 
Dolmetscher II). Die Beiträge, die ein 
Richter für seine Versicherung gegen Schäden 
aus dem Amte, insbesondere gegen Regreß- 
ansprüche, an eine Versicherungsgesellschaft zahlt, 
sind bei der Einkommensteuer abzugsfähig 
(O#GSt. 10, 1429. 
V. Die R. können wider ihren Willen nur kraft 
richterlicher Entscheidung und nur aus den Grün- 
den und unter den Formen, welche die Gesetze 
bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres 
Amtes enthoben oder an eine 
andere Stelle oder in den Ruhe- 
stand versetzt werden. Die vorläufige 
 
	        
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