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25. Juni 1841 — MBl. 205). In Westfalen
konnten nach §§ 6, 7 der dortigen LG. vom
31. Okt. 1841 die landtagsfähigen R. aus dem
Gemeindeverbande bei Einverständnis beider
Teile wieder ausscheiden. Beim Mangel dieses
Einverständnisses hatte auf Antrag eines Teiles
der Md J. zu entscheiden. Von den an Zahl
mehr als 400 betragenden landtagsfähigen
haben von dieser Befugnis nur 15 Gebrauch
gemacht. Nach § 3 der dortigen LO. vom
19. März 1856 konnten die R. auf Antrag der
Besitzer oder der Gemeinde, mit welcher das
Gut bisher vereinigt gewesen war, wieder zu
selbständigen Gutsbezirken erklärt werden, wenn
sie bereits vor Erlaß der LGO. vom 31. Okt. 1841
in die Rittergutsmatrikel eingetragen waren.
Das Weitere s. bei Gemeindebezir ke llb.
— Auch die R., die auf Grund der LG. f. d.
5. Pr. vom 3. Juli 1891 und für Schleswig-
Holstein vom 4. Juli 1892 als selbständige Guts-
bezirke ausgehoben oder mit Gemeinden ver-
einigt werden (s. Gemeindebezirke),
verlieren hierdurch nicht ihre Rittergutseigen-
schaft, insbesondere nicht ihre Zugehörigkeit zu
dem Wahlverbande für die Herrenhauswahlen
und zum Kreditverbande des ritterschaftlichen
Grundbesitzes (vgl. AusfAnw. z. GemO. vom
28. Dez. 1891 und vom 24. Juli 1892 II Ziff. 2).
— In der alten Prov. Preußen kommen
„adlige Freidörfer“ vor, die sich aus einer Mehr-
zahl kleiner R. zusammensetzen (vgl. G. wegen
Anordnung der Provinzialstände vom 1. Julie
1823 — GS. 138 — § 7). — Welchen Gütern
die Rittergutseigenschaft zukommt, ist gesetzlich
nur für die Prov. Ostpreußen und Westpreußen
durch die dortigen Provinzialrechte bestimmt,
von denen das ostpreußische auch in dem Kreise
Rosenberg und in einem Teile des Kreises
Marienwerder gilt. Nach dem ostpreuß. Provin-
zialrecht vom 4. Aug. 1801 (Zus. 162) gelten
im alten Ostpreußen und in Litauen
als R. diejenigen Landgüter, welche entweder
1. „ursprünglich einem vom Adel verliehen“" oder
2. ursprünglich einem Nichtadligen, aber mit
„adligen Gerechtigkeiten“ oder mit „allen Herr-
lichkeiten, wie die Herrschaft das Gut besessen
und genossen oder besitzen und genießen können“,
verschrieben sind, oder 3. im Jahre 1740 adlige
Rechte besessen haben oder 4. vor dem Jahre 1612
von einem Adligen erworben worden sind.
Im Ermlande dagegen sind R. diejenigen
Güter, welche entweder in den vor Emanation
des ostpreuß. Provinzialrechts abgefaßten öffent-
lichen Registern, Amtsrevisionen und Tarifen
als adlige Grundstücke aufgeführt sind, oder,
wenn dies nicht der Fall ist, nach der ältesten
vorhandenen Verschreibung einem Adligen ohne
Auferlegung bäuerlicher Handdienste, Fronen
und Scharwerke erteilt sind und deren unadlige
Qualität in den erwähnten Registern usw. nach-
weislich ohne Genehmigung der damaligen Be-
sitzer vermerkt worden ist. In Westpreußen
sind nach § 21 des dortigen Provinzialrechts vom
19. April 1844 (GS. 103) § 22 als adlige Güter
diejenigen zu erachten, die entweder mit adligen
Gerechtigkeiten verliehen worden sind, oder auf
welche die hinsichtlich der ermländischen Güter
angeführten Merkmale zutreffen. Unter der
„ursprünglichen Verleihung“ ist die erstmalige
Ritterorden, geistliche
Veräußerung des Guts durch den Landesherrn
zu verstehen. Ein ursprünglich unadliges Gut,
insbesondere ein Freigut oder kölmisches Gut
(s. Landgüter) erhielt die Eigenschaft eines
adligen, wenn es vor dem Jahre 1612 in den
Besitz einer adligen Person gekommen war.
Die hiermit einmal erlangte adlige Eigenschaft
R. behielten diese Güter auch fernerhin in der Hand
späterer Besitzer (OVG. vom 9. Juni 1899 —
Pr BBl. 21, 453). — Über den Verkust der Ritter-
gutseigenschaft für die Landsassengüter in der
Oberlausitz Landgüter. Die
Vorrechte, die in älterer Zeit den Besitzern
der R. zugestanden hatten, sind durch die neuere
Gesetzgebung zum größten Teil beseitigt worden,
insbesondere die Patrimonialgerichtsbarkeit durch
das G. vom 2. Jan. 1849 (GS. 1), die Kreis-
standschaft imit Ausnahme von Posen) und die
gutsherrliche Polizei, soweit sie nicht schon durch
frühere Gesetze aufgehoben oder eingeschränkt
worden war (wie in Westfalen und Posen), durch
die neuen KrO. In Westfalen sind auch die
in der dortigen LGO. vom 19. März 1856 er-
wähnten Vorrechte der Rittergutsbesitzer durch
§ 23 Kr O. vom 31. Juli 1886 aufgehoben worden.
Die Rittergutseigenschaft hat hiernach nur noch
eine öffentlichrechtliche Bedeutung für die Zu-
gehörigkeit zu dem Verbande des alten und
befestigten Grundbesitzes bei den Wahlen der
zu Herrenhausmitgliedern vorzuschlagenden Per-
sonen (s. Herrenhaus) und für die Zu-
gehörigkeit zu dem landschaftlichen Kreditver-
bande der R. (s. Landschaften). In der
Prov. Posen besteht noch die Kreisstandschaft
der Rittergutsbesitzer und ihre Zugehörigkeit zu
einem besonderen Wahlverbande bei den Wahlen
der Provinziallandtagsabgeordneten (s. Kreis=
stände; Provinzialstände). Für
die Zwecke der ständischen Wahlen sind seit
dem Jahre 1823 Verzeichnisse der R. aufsge-
stellt und vom Könige vollzogen worden. Durch
die Aufnahme in diese Rittergutsmatri-
keln haben auch diejenigen Güter die Ritter-
gutseigenschaft erlangt, denen sie vorher etwa
nur irrtümlich beigelegt worden war. Die
Güter, denen später jene Eigenschaft vom
Könige verliehen wurde, sollten in der Matrikel
nachgetragen werden. Durch die Eintragung
als R. erlangte das Gut auch die Eigenschaft
eines selbständigen Gutsbezirks, die es dann
später durch eine Löschung in der Matrikel,
die nur die ständischen Rechte wieder entzog,
nicht wieder verlor (OV. 31, 118). — Nach-
dem die Beschränkungen in dem Recht, R. zu
erwerben, schon durch die ältere Agrargesetzgebung
beseitigt worden waren, ist auch die früher be-
stehende Verpflichtung zur Ableistung eines
Homagialeides behufs Erwerbung von R. und
anderen Gütern durch G. vom 28. Mai 1874
(G. 195) aufgehoben worden (s. Homagial-
eid). Nach demselben Gesetz bedürfen auch
Ausländer zur Erwerbung von R. ferner keiner
Erlaubnis des Md J.
Ritterorden, geistliche, als welche in Preußen
der Deutsche und der Malteser= oder Johanniter-
orden anerkannt waren (ALPR. II, 11 § 1070),
waren Vereinigungen von Edelleuten, welche,
durch das Ordensstatut verbunden, auf Grund
eines kirchlichen Gelübdes zu Werken christlicher