Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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25. Juni 1841 — MBl. 205). In Westfalen 
konnten nach §§ 6, 7 der dortigen LG. vom 
31. Okt. 1841 die landtagsfähigen R. aus dem 
Gemeindeverbande bei Einverständnis beider 
Teile wieder ausscheiden. Beim Mangel dieses 
Einverständnisses hatte auf Antrag eines Teiles 
der Md J. zu entscheiden. Von den an Zahl 
mehr als 400 betragenden landtagsfähigen 
haben von dieser Befugnis nur 15 Gebrauch 
gemacht. Nach § 3 der dortigen LO. vom 
19. März 1856 konnten die R. auf Antrag der 
Besitzer oder der Gemeinde, mit welcher das 
Gut bisher vereinigt gewesen war, wieder zu 
selbständigen Gutsbezirken erklärt werden, wenn 
sie bereits vor Erlaß der LGO. vom 31. Okt. 1841 
in die Rittergutsmatrikel eingetragen waren. 
Das Weitere s. bei Gemeindebezir ke llb. 
— Auch die R., die auf Grund der LG. f. d. 
5. Pr. vom 3. Juli 1891 und für Schleswig- 
Holstein vom 4. Juli 1892 als selbständige Guts- 
bezirke ausgehoben oder mit Gemeinden ver- 
einigt werden (s. Gemeindebezirke), 
verlieren hierdurch nicht ihre Rittergutseigen- 
schaft, insbesondere nicht ihre Zugehörigkeit zu 
dem Wahlverbande für die Herrenhauswahlen 
und zum Kreditverbande des ritterschaftlichen 
Grundbesitzes (vgl. AusfAnw. z. GemO. vom 
28. Dez. 1891 und vom 24. Juli 1892 II Ziff. 2). 
— In der alten Prov. Preußen kommen 
„adlige Freidörfer“ vor, die sich aus einer Mehr- 
zahl kleiner R. zusammensetzen (vgl. G. wegen 
Anordnung der Provinzialstände vom 1. Julie 
1823 — GS. 138 — § 7). — Welchen Gütern 
die Rittergutseigenschaft zukommt, ist gesetzlich 
nur für die Prov. Ostpreußen und Westpreußen 
durch die dortigen Provinzialrechte bestimmt, 
von denen das ostpreußische auch in dem Kreise 
Rosenberg und in einem Teile des Kreises 
Marienwerder gilt. Nach dem ostpreuß. Provin- 
zialrecht vom 4. Aug. 1801 (Zus. 162) gelten 
im alten Ostpreußen und in Litauen 
als R. diejenigen Landgüter, welche entweder 
1. „ursprünglich einem vom Adel verliehen“" oder 
2. ursprünglich einem Nichtadligen, aber mit 
„adligen Gerechtigkeiten“ oder mit „allen Herr- 
lichkeiten, wie die Herrschaft das Gut besessen 
und genossen oder besitzen und genießen können“, 
verschrieben sind, oder 3. im Jahre 1740 adlige 
Rechte besessen haben oder 4. vor dem Jahre 1612 
von einem Adligen erworben worden sind. 
Im Ermlande dagegen sind R. diejenigen 
Güter, welche entweder in den vor Emanation 
des ostpreuß. Provinzialrechts abgefaßten öffent- 
lichen Registern, Amtsrevisionen und Tarifen 
als adlige Grundstücke aufgeführt sind, oder, 
wenn dies nicht der Fall ist, nach der ältesten 
vorhandenen Verschreibung einem Adligen ohne 
Auferlegung bäuerlicher Handdienste, Fronen 
und Scharwerke erteilt sind und deren unadlige 
Qualität in den erwähnten Registern usw. nach- 
weislich ohne Genehmigung der damaligen Be- 
sitzer vermerkt worden ist. In Westpreußen 
sind nach § 21 des dortigen Provinzialrechts vom 
19. April 1844 (GS. 103) § 22 als adlige Güter 
diejenigen zu erachten, die entweder mit adligen 
Gerechtigkeiten verliehen worden sind, oder auf 
welche die hinsichtlich der ermländischen Güter 
angeführten Merkmale zutreffen. Unter der 
„ursprünglichen Verleihung“ ist die erstmalige 
  
Ritterorden, geistliche 
Veräußerung des Guts durch den Landesherrn 
zu verstehen. Ein ursprünglich unadliges Gut, 
insbesondere ein Freigut oder kölmisches Gut 
(s. Landgüter) erhielt die Eigenschaft eines 
adligen, wenn es vor dem Jahre 1612 in den 
Besitz einer adligen Person gekommen war. 
Die hiermit einmal erlangte adlige Eigenschaft 
R. behielten diese Güter auch fernerhin in der Hand 
späterer Besitzer (OVG. vom 9. Juni 1899 — 
Pr BBl. 21, 453). — Über den Verkust der Ritter- 
gutseigenschaft für die Landsassengüter in der 
Oberlausitz Landgüter. Die 
Vorrechte, die in älterer Zeit den Besitzern 
der R. zugestanden hatten, sind durch die neuere 
Gesetzgebung zum größten Teil beseitigt worden, 
insbesondere die Patrimonialgerichtsbarkeit durch 
das G. vom 2. Jan. 1849 (GS. 1), die Kreis- 
standschaft imit Ausnahme von Posen) und die 
gutsherrliche Polizei, soweit sie nicht schon durch 
frühere Gesetze aufgehoben oder eingeschränkt 
worden war (wie in Westfalen und Posen), durch 
die neuen KrO. In Westfalen sind auch die 
in der dortigen LGO. vom 19. März 1856 er- 
wähnten Vorrechte der Rittergutsbesitzer durch 
§ 23 Kr O. vom 31. Juli 1886 aufgehoben worden. 
Die Rittergutseigenschaft hat hiernach nur noch 
eine öffentlichrechtliche Bedeutung für die Zu- 
gehörigkeit zu dem Verbande des alten und 
befestigten Grundbesitzes bei den Wahlen der 
zu Herrenhausmitgliedern vorzuschlagenden Per- 
sonen (s. Herrenhaus) und für die Zu- 
gehörigkeit zu dem landschaftlichen Kreditver- 
bande der R. (s. Landschaften). In der 
Prov. Posen besteht noch die Kreisstandschaft 
der Rittergutsbesitzer und ihre Zugehörigkeit zu 
einem besonderen Wahlverbande bei den Wahlen 
der Provinziallandtagsabgeordneten (s. Kreis= 
stände; Provinzialstände). Für 
die Zwecke der ständischen Wahlen sind seit 
dem Jahre 1823 Verzeichnisse der R. aufsge- 
stellt und vom Könige vollzogen worden. Durch 
die Aufnahme in diese Rittergutsmatri- 
keln haben auch diejenigen Güter die Ritter- 
gutseigenschaft erlangt, denen sie vorher etwa 
nur irrtümlich beigelegt worden war. Die 
Güter, denen später jene Eigenschaft vom 
Könige verliehen wurde, sollten in der Matrikel 
nachgetragen werden. Durch die Eintragung 
als R. erlangte das Gut auch die Eigenschaft 
eines selbständigen Gutsbezirks, die es dann 
später durch eine Löschung in der Matrikel, 
die nur die ständischen Rechte wieder entzog, 
nicht wieder verlor (OV. 31, 118). — Nach- 
dem die Beschränkungen in dem Recht, R. zu 
erwerben, schon durch die ältere Agrargesetzgebung 
beseitigt worden waren, ist auch die früher be- 
stehende Verpflichtung zur Ableistung eines 
Homagialeides behufs Erwerbung von R. und 
anderen Gütern durch G. vom 28. Mai 1874 
(G. 195) aufgehoben worden (s. Homagial- 
eid). Nach demselben Gesetz bedürfen auch 
Ausländer zur Erwerbung von R. ferner keiner 
Erlaubnis des Md J. 
Ritterorden, geistliche, als welche in Preußen 
der Deutsche und der Malteser= oder Johanniter- 
orden anerkannt waren (ALPR. II, 11 § 1070), 
waren Vereinigungen von Edelleuten, welche, 
durch das Ordensstatut verbunden, auf Grund 
eines kirchlichen Gelübdes zu Werken christlicher 
  
 
	        
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