Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Landschaften 
der Pfandbriefe erfolgt nach Maßgabe des 
Fortschreitens der Amortisation durch Rückkauf 
oder durch Kündigung und Bareinlösung. Auch 
darüber hinaus haben sich die meisten L. ein 
Kündigungsrecht gegen die Pfandbriefsbesitzer 
vorbehalten, so daß sie in der Lage sind, bei 
sinkendem Zinsfuße zu Konvertierungen zu 
schreiten, um damit die Zinslast ihrer Schuldner 
zu erleichtern. Für die Erhaltung des Gleich- 
gewichts zwischen Pfandbriefen und Hypotheken 
sind in den Reglements die nötigen Vorschriften 
getroffen; wegen der rechtlichen Sicherstellung 
der Pfandbriefsbesitzer s. Pfandbriefe 
und Hypothekenpfandbriesfe. Die 
materielle Sicherheit der Pfandbriefe beruht in 
erster Linie auf der erfahrungsgemäßen Zu- 
verlässigkeit der Taxen (s. o.). Daneben haften 
für die Pfandbriefe die-eigenen Fonds der L., 
welche vielfach eine bedeutende Höhe erreichen, 
und die Amartisationsfonds. Dazu tritt bei den 
alten L. die Generalgarantie der 
Kreditverbundenen, d. h. die auf öffentlich- 
rechtlicher Grundlage beruhende und daher durch 
die Grundbuchgesetzgebung unberührt geblie- 
bene Haftung des gesamten zur L. gehörigen 
Grundbesitzes. Der Generalgarantie unterliegen 
in Ost= und Westpreußen, Schlesien und Pom- 
mern (mit Ausnahme von Neuvorpommern)g alle 
bepfandbriefungs fähigen Güter, in der 
Mark und Neuvorpommern nur die bepfand- 
brieften, in Ostpreußen auch die Staatsdomänen 
und Forsten, in Schlesien die Staatsdomänen. 
In Schlesien und Westpreußen erstreckt sich die 
Generalgarantie nur auf die, auf Grund von 
Beleihungen innerhalb der ersten Hälfte der 
Taxe ausgegebenen Pfandbriefe. Bei den 
neueren L. tritt an Stelle der Generalgarantie 
zum Teil eine Nachschußpflicht der Kredit- 
verbundenen (bis auf 5 oder 10 00), für die 1895 
begründete SchlHolst. L. hat der Klosterfonds in 
Höhe von 1 Mill. Mark die Garantie übernommen. 
III. Die Beleihung des bäuer- 
lichen Besitzes. Die L. waren ursprüng- 
lich nur für die Rittergüter bestimmt und sind 
erst im Laufe der Zeit auf die übrigen länd- 
lichen Besitzungen, Bauerngüter und größere 
Güter ohne Rittergutsqualität, ausgedehnt. Es 
ist das in sehr verschiedener Form geschehen. 
In Westpreußen, Pommern und der Mark sind 
besondere landschaftliche Institute für den nicht- 
ritterschaftlichen Besitz gebildet. Sie stehen 
unter gemeinsamer Verwaltung mit den alten 
Provinziallandschaften, in der Mark hat das 
ritterschaftliche Kreditinstitut gegen eine sehr 
geringe Pauschalsumme (noch nicht ½10 0o) auch 
die Kosten der Verwaltung des bäuerlichen 
Kreditinstituts übernommen. In Schlesien hat 
die L. die Kreditvermittlung auch für den bäuer- 
lichen Besitz übernommen, aber ohne daß die 
Besitzer in die L. ausgenommen oder korporativ 
organisiert sind. In Posen, Ostpreußen, Sachsen, 
Westfalen ist der bäuerliche Besitz in die L. selbst 
ausfgenommen. In Schleswig-Holstein dient der 
landschaftliche Kreditverband vorzugsweise dem 
bäuerlichen Kredit, da für die Rittergüter später 
eine besondere L. gebildet ist. In Hannover 
wird ebenso wie in der Rheinprovinz und Hessen- 
Nassau der unkündbare Amortisationskredit von 
den provinziellen Instituten (Landesbanken usw.) 
  
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 
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vermittelt, die zwischen der Größe der Be- 
sitzungen nicht unterscheiden, daneben bestehen 
für den ritterschaftlichen Besitz in Hannover die 
oben aufgeführten Institute. Die Grenze der 
Beleihungsfähigkeit schließt im allgemeinen auch 
die kleineren bäuerlichen Stellen noch ein, in 
Schlesien, wo nur ein Grundsteuerreinertrag von 
15 K erfordert wird, bleibt sie sogar unterhalb 
der Grenzen einer selbständigen Ackernahrung. 
IV. Nebengeschäfte der L., Land- 
schaftliche Darlehnskassen. In 
Westpreußen (bis zum Jahre 1908 auch in Ost- 
preußen) besteht für die Feuerversicherung der 
den L. angehörigen Güter eine besondere 
Feuersozietät unter Verwaltung der 
L. In Ostpreußen hat in Verbindung mit der 
Entschuldungsaktion (s. Entschuldung) die 
Landschaft im Januar 1910 die Errichtung einer 
Lebensversicherungsanstalb beschlossen 
und das gleiche steht für andere Landschaften in 
Aussicht. Von größerer allgemeiner Bedeutung 
sind die landschaftlichen Darlehns- 
kassen (Banken). Die älteste wurde 1848 
von der Schles. L. begründet, der allmählich die 
übrigen L. gefolgt sind. Die Darlehnskassen 
sind selbständige von der L. dotierte, mit Kor- 
porationsrechten versehene Anstalten; in der 
  
  
Mark und in Schlesien haftet auch die L. selbst 
für die Verbindlichkeiten der Darlehnskassen. 
Der fruchtbare Gedanke, der der Bildung zu- 
grunde lag, bestand darin, dem reinen Grund- 
kreditgeschäft der L., bei dem die Verwertung 
der Pfandbriefe dem Schuldner überlassen war, 
ein den Interessen der L. und des Grundbesitzes 
dienendes Finanzinstitut zur Seite zu 
stellen. Das Hauptgeschäft der Darlehnskassen 
ist die Vermittlung des Verkaufs und Ankaufs 
von Pfandbriefen, die Auszahlung der Pfand- 
briefszeichen und der Valuta der ausgelosten 
Pfandbriefe, die Vermittlung von Pfandbriefs- 
aufnahmen und Konvertierungen, daneben der 
Betrieb von Bankgeschäften, ausschließlich rein 
spekulativer, und die Gewährung persönlicher 
Kredite an die Kreditverbundenen gegen Wechsel 
oder Lombard. Die ritterschaftliche Darlehns- 
kasse zu Berlin hat neuerdings auch die Gewäh- 
rung von Darlehnen an Kommunen und Kom- 
munalverbände ausgenommen und emittiert auf 
Grund der so erworbenen Forderungen Kom- 
munalobligationen. 
V. Zentrallandschaft. Sie ist ein 
im Jahre 1873 von mehreren L. gebildeter 
Verband, der den Zweck hatte, durch Zentrali- 
sierung der Pfandbriefsausgabe den Pfandbrief 
zu einem internationalen Anlagepapier umzu- 
gestalten und damit dessen Absatzgebiet tunlichst 
zu vergrößern. Diese Absicht ist zwar nicht er- 
reicht worden, weil die Mehrheit der größeren 
L. an der eigenen Pfandbriefsemission fest- 
gehalten hat, immerhin hat das Institut einen 
nicht unerheblichen Umfang erreicht. Das 
Statut der Zentrallandschaft ist bestrebt, den 
angeschlossenen L. möglichste Bewegungsfreiheit 
zu lassen. Die Bewilligung von Pfandbriefdar- 
lehnen in Zentralpfandbriefen erfolgt selbständig 
durch die Provinziallandschaften nach ihren 
eigenen Beleihungsgrundsätzen, nur bedürfen 
Abänderungen der Taxprinzipien und Be- 
leihungsgrundsätze der Zustimmung der aus 
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