Landschaften
der Pfandbriefe erfolgt nach Maßgabe des
Fortschreitens der Amortisation durch Rückkauf
oder durch Kündigung und Bareinlösung. Auch
darüber hinaus haben sich die meisten L. ein
Kündigungsrecht gegen die Pfandbriefsbesitzer
vorbehalten, so daß sie in der Lage sind, bei
sinkendem Zinsfuße zu Konvertierungen zu
schreiten, um damit die Zinslast ihrer Schuldner
zu erleichtern. Für die Erhaltung des Gleich-
gewichts zwischen Pfandbriefen und Hypotheken
sind in den Reglements die nötigen Vorschriften
getroffen; wegen der rechtlichen Sicherstellung
der Pfandbriefsbesitzer s. Pfandbriefe
und Hypothekenpfandbriesfe. Die
materielle Sicherheit der Pfandbriefe beruht in
erster Linie auf der erfahrungsgemäßen Zu-
verlässigkeit der Taxen (s. o.). Daneben haften
für die Pfandbriefe die-eigenen Fonds der L.,
welche vielfach eine bedeutende Höhe erreichen,
und die Amartisationsfonds. Dazu tritt bei den
alten L. die Generalgarantie der
Kreditverbundenen, d. h. die auf öffentlich-
rechtlicher Grundlage beruhende und daher durch
die Grundbuchgesetzgebung unberührt geblie-
bene Haftung des gesamten zur L. gehörigen
Grundbesitzes. Der Generalgarantie unterliegen
in Ost= und Westpreußen, Schlesien und Pom-
mern (mit Ausnahme von Neuvorpommern)g alle
bepfandbriefungs fähigen Güter, in der
Mark und Neuvorpommern nur die bepfand-
brieften, in Ostpreußen auch die Staatsdomänen
und Forsten, in Schlesien die Staatsdomänen.
In Schlesien und Westpreußen erstreckt sich die
Generalgarantie nur auf die, auf Grund von
Beleihungen innerhalb der ersten Hälfte der
Taxe ausgegebenen Pfandbriefe. Bei den
neueren L. tritt an Stelle der Generalgarantie
zum Teil eine Nachschußpflicht der Kredit-
verbundenen (bis auf 5 oder 10 00), für die 1895
begründete SchlHolst. L. hat der Klosterfonds in
Höhe von 1 Mill. Mark die Garantie übernommen.
III. Die Beleihung des bäuer-
lichen Besitzes. Die L. waren ursprüng-
lich nur für die Rittergüter bestimmt und sind
erst im Laufe der Zeit auf die übrigen länd-
lichen Besitzungen, Bauerngüter und größere
Güter ohne Rittergutsqualität, ausgedehnt. Es
ist das in sehr verschiedener Form geschehen.
In Westpreußen, Pommern und der Mark sind
besondere landschaftliche Institute für den nicht-
ritterschaftlichen Besitz gebildet. Sie stehen
unter gemeinsamer Verwaltung mit den alten
Provinziallandschaften, in der Mark hat das
ritterschaftliche Kreditinstitut gegen eine sehr
geringe Pauschalsumme (noch nicht ½10 0o) auch
die Kosten der Verwaltung des bäuerlichen
Kreditinstituts übernommen. In Schlesien hat
die L. die Kreditvermittlung auch für den bäuer-
lichen Besitz übernommen, aber ohne daß die
Besitzer in die L. ausgenommen oder korporativ
organisiert sind. In Posen, Ostpreußen, Sachsen,
Westfalen ist der bäuerliche Besitz in die L. selbst
ausfgenommen. In Schleswig-Holstein dient der
landschaftliche Kreditverband vorzugsweise dem
bäuerlichen Kredit, da für die Rittergüter später
eine besondere L. gebildet ist. In Hannover
wird ebenso wie in der Rheinprovinz und Hessen-
Nassau der unkündbare Amortisationskredit von
den provinziellen Instituten (Landesbanken usw.)
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II.
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vermittelt, die zwischen der Größe der Be-
sitzungen nicht unterscheiden, daneben bestehen
für den ritterschaftlichen Besitz in Hannover die
oben aufgeführten Institute. Die Grenze der
Beleihungsfähigkeit schließt im allgemeinen auch
die kleineren bäuerlichen Stellen noch ein, in
Schlesien, wo nur ein Grundsteuerreinertrag von
15 K erfordert wird, bleibt sie sogar unterhalb
der Grenzen einer selbständigen Ackernahrung.
IV. Nebengeschäfte der L., Land-
schaftliche Darlehnskassen. In
Westpreußen (bis zum Jahre 1908 auch in Ost-
preußen) besteht für die Feuerversicherung der
den L. angehörigen Güter eine besondere
Feuersozietät unter Verwaltung der
L. In Ostpreußen hat in Verbindung mit der
Entschuldungsaktion (s. Entschuldung) die
Landschaft im Januar 1910 die Errichtung einer
Lebensversicherungsanstalb beschlossen
und das gleiche steht für andere Landschaften in
Aussicht. Von größerer allgemeiner Bedeutung
sind die landschaftlichen Darlehns-
kassen (Banken). Die älteste wurde 1848
von der Schles. L. begründet, der allmählich die
übrigen L. gefolgt sind. Die Darlehnskassen
sind selbständige von der L. dotierte, mit Kor-
porationsrechten versehene Anstalten; in der
Mark und in Schlesien haftet auch die L. selbst
für die Verbindlichkeiten der Darlehnskassen.
Der fruchtbare Gedanke, der der Bildung zu-
grunde lag, bestand darin, dem reinen Grund-
kreditgeschäft der L., bei dem die Verwertung
der Pfandbriefe dem Schuldner überlassen war,
ein den Interessen der L. und des Grundbesitzes
dienendes Finanzinstitut zur Seite zu
stellen. Das Hauptgeschäft der Darlehnskassen
ist die Vermittlung des Verkaufs und Ankaufs
von Pfandbriefen, die Auszahlung der Pfand-
briefszeichen und der Valuta der ausgelosten
Pfandbriefe, die Vermittlung von Pfandbriefs-
aufnahmen und Konvertierungen, daneben der
Betrieb von Bankgeschäften, ausschließlich rein
spekulativer, und die Gewährung persönlicher
Kredite an die Kreditverbundenen gegen Wechsel
oder Lombard. Die ritterschaftliche Darlehns-
kasse zu Berlin hat neuerdings auch die Gewäh-
rung von Darlehnen an Kommunen und Kom-
munalverbände ausgenommen und emittiert auf
Grund der so erworbenen Forderungen Kom-
munalobligationen.
V. Zentrallandschaft. Sie ist ein
im Jahre 1873 von mehreren L. gebildeter
Verband, der den Zweck hatte, durch Zentrali-
sierung der Pfandbriefsausgabe den Pfandbrief
zu einem internationalen Anlagepapier umzu-
gestalten und damit dessen Absatzgebiet tunlichst
zu vergrößern. Diese Absicht ist zwar nicht er-
reicht worden, weil die Mehrheit der größeren
L. an der eigenen Pfandbriefsemission fest-
gehalten hat, immerhin hat das Institut einen
nicht unerheblichen Umfang erreicht. Das
Statut der Zentrallandschaft ist bestrebt, den
angeschlossenen L. möglichste Bewegungsfreiheit
zu lassen. Die Bewilligung von Pfandbriefdar-
lehnen in Zentralpfandbriefen erfolgt selbständig
durch die Provinziallandschaften nach ihren
eigenen Beleihungsgrundsätzen, nur bedürfen
Abänderungen der Taxprinzipien und Be-
leihungsgrundsätze der Zustimmung der aus
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