92 Lotterielose — Luftfahrt
Lotterielose. I. Lose öffentlicher Lotterien Aus solchen Erwägungen haben die zuständigen
sind der Reichsstempelabgabe unterworfen (s. Minister auch davon abgesehen, diejenigen im
RöStemp G. Tarifst. 5). In Aussicht genommene Interesse der öffentlichen Sicherheit gebotenen
Lotterien sind spätestens 30 Tage nach dem Emp= polizeilichen Vorschriften, deren Regelung nicht
fang der obrigkeitlichen Erlaubnis vom Veran= bis zu dem bevorstehenden reichsgesetzlichen Vor-
stalter der Steuerbehörde anzumelden. Das gehen aufgeschoben werden kann, im Wege der
Obiekt, welches bei der öffentlich veranstalteten 1 Polizeiverordnung herbeizuführen. Mit Erl.
Lotterie von der Reichsstempelsteuer getroffen vom 22. Okt. 1910 (MBl. 317) haben sie vielmehr
wird, ist das Los. Die Abgabe ist von der gesamten lediglich die Grundsätze aufsgestellt, welche die
planmäßigen Anzahl der Lose zu entrichten, -Polizeibehörden beim Erlaß ihrer Anordnungen
mit deren Absatz vorher ohne Genehmigung der zur Richtschnur nehmen sollen. Auch hierbei soll
zuständigen Steuerstelle nicht begonnen werden die Form der Polizeiverordnung tunlichst ver-
darf. Die Steuer für die Lose der Staatslotterien mieden und statt dessen versucht werden, ob nicht
deutscher Bundesstaaten wird durch die Lotterie= das Interesse der allgemeinen Sicherheit in aus-
verwaltung eingezogen und in einer Summe für reichender Weise durch polizeiliche Verfügungen
die Gesamtzahl der von ihr abgesetzten Lose zur an die in Betracht kommenden Vereine und
Reichskasse abgeführt. Wegen der Stempelfrei= an Einzelpersonen gewahrt werden kann. Der
heit von Ausspielungen zu mildtätigen Zwecken Erlaß bedient sich, soweit erforderlich, der vom
s. Ausspielungen TV. Deutschen Luftschiffertage ausgestellten Fach-
II. Der Vertrieb von L. fällt nicht unter ausdrücke: I. Luftfahrt, die Fortbewegung
die Gew O., jedoch enthält diese einige Bestim- in der Luft überhaupt: 1. Luftschiffahrt, die Luft-
mungen. über ihn. Nach GewO. 8 35 Abs. 6 ist fahrt mit Fahrzeugen leichter als Luft, 2. Flug-
der Gewerbebetrieb eines Losehändlers bei der « wesen oder Flug (umfassend: Flugtechnik, Flug-
Ortspolizeibehörde anzumelden. Der Gewerbe= versuche, Flugsport), die Lustfahrt schwerer
betrieb kann wegen Unzuverlässigkeit des Ge= als Luft. II. Luftfahrzeuge: 1. leichter
werbetreibenden in bezug auf diesen Gewerbe= als Luft: Ballons: a) Freiballons (ohne Trieb-
betrieb untersagt werden (s. Untersagung wert); b) Kraftballons oder Luftschiffe (mit Trieb-
von Gewerbebetrieben). In gleicher werk), a. Prallschiffe (mit Luftsack), aa) unstarre
Weise kann der Handel mit Losen von Ausspie= (ohne Hüllenversteifung), bb) halbstarre (mit
lungen oder mit Bezugs= und Anteilsscheinen Hüllenversteifung); s. Starrschiffe (ohne Luftsack);
auf Lose von Lotterien und Ausspielungen unter= 2. schwerer als Luft: Flugzeuge a) Kraftflug-
sagt werden (Gew O. § 35 Abs. 2). In dem Ver= zeuge (mit Triebwerk), a. Flugdrachen oder
waltungsstreitverfahren auf Untersagung ist die Drachen, aa) Eindecker, bb) Doppeldecker, cc) Drei-
Untersagung schlechthin und nicht bloß für Preu= decker usw., 3. Schraubenflugzeuge, . Schwingen-
ßen auszusprechen (OVG. 35, 335). Aus Zu- flugzeuge, b) Gleitflugzeuge oder Gleiter (ohne
widerhandlungen eines Losehändlers gegen das Triebwerk). Die Kraftballons oder Luftschiffe
G., betr. das Spiel in außerpreuß. Lotterien, zu II 1b und die Kraftflugzeuge zu II 2 a
vom 29. Aug. 1904 (GS. 255) kann eine unzu- bilden zusammen die Klasse der Luftkraftfahr-
verlässigkeit gefolgert werden (O# G. 35, 330; Seuge. III. Luftfahrer: 1. Luftschiffer,
40, 303). S. auch Gewerbebetrieb im ]1) Bedienung (Bedienungsmannschaft bei Auf-
Umherziehen III. stieg und Landung), b) Besatzung (Führer,
Lotteriestempmel s. Lotterielose und Steuermann, Motormann, Funker usw.), c) Fahr-
Reichsstempelsteuer IIa C. gäste oder Mitfahrer; 2. Flieger, a) Flugzeug-
Lotterieverwaltung s. Generallotterie= führer oder Flugführer, Flugmeister, b) Flug-
direktion. gäste oder Mitflieger. In der Sache behandelt
Luftfahrt, Luftfahrer, Luftfahrzeuge, Luft= der Erlaß A. das Flugwesen, und zwar
kraftfahrzeuge, Luftschiffe, Luftschiffahrt. Wie 1. Flugversuche der nicht mit einem Zeugnis
seinerzeit beim Eintreten des Kraftfahrzeugs für Flugzeugführer ausgestatteten Personen.
in den Verkehr auf öffentlichen Straßen und 2. Das Fliegen der mit einem solchen Zeugnis
Plätzen ist auch gegenüber dem neuesten Ver-= versehenen Personen. 3. Ortlichkeiten, vor deren
kehrsmittel, dem Luftfahrzeug, für die Maß= Überfliegen zu warnen oder deren Uberfliegen
nahmen der vollziehenden Gewalt angesichts nur mit besonderer Erlaubnis gestattet ist (Festun-
des Mangels ausreichender Erfahrungen größte gen, Festungsgelände), sowie die Folgen des
Vorsicht geboten, um nicht durch unzeitiges unerlaubten ÜUberfliegens. 4. Die Kennzeich-
Reglementieren die gesunde Entwicklung des nung der Flugzeuge, die einstweilen nicht ge-
Luftverkehrs zu hemmen. Dazu kommt, daß fordert werden soll. 5. Das Erfordernis der
die Eigenart der L. mehr als die irgend vom Vorstande des deutschen Luftschifferverbandes
eines anderen Verkehrszweiges zu internatio-] auszustellenden „Zeugnisse für Flugzeugführer“,
nalen Abmachungen nötigt, die bisher noch dessen Inhalt und Bedeutung. 6. Prüfung und
nicht getroffen sind. Solche Abmachungen sind Abnahme der Flugzeuge, die einstweilen nicht
angebahnt. Ehe ihr Ergobnis nicht vorliegt, er- stattfindet. 7. Die Veranstalter von Schau-
scheint es nicht zweckmäßig, den Fragen des oder Passagierflügen. 8. Entziehung des Führer-
Luftrechts gesetzgeberisch näherzutreten. Dem= zeugnisses und Einsetzung des Polizeipräsidenten
gemäß hat sich bisher die Gesetzgebung Zurück-= in Berlin als Zentrale für Auskünfte über Füh-
haltung auferlegt, obwohl offenbar das bestehende rerzeugnisse. B. Die Luftschiffahrt, und
Recht mehrfach ohne einschneidende Anderungen zwar a)in Luftschiffen. 1. Das Erforder-
und wesentliche Ausgestaltungen nicht anwendbar #nis des von dem Vorstande des Deutschen Luft-
erscheint und obwohl wichtige Fragen des öffent= schifferverbandes ausgestellten „Zeugnisses für
lichen und des Privatrechts zur Regelung drängen. Luftschiffer“ für die Führer aller Luftschiffe mit