Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

92 Lotterielose — Luftfahrt 
Lotterielose. I. Lose öffentlicher Lotterien Aus solchen Erwägungen haben die zuständigen 
sind der Reichsstempelabgabe unterworfen (s. Minister auch davon abgesehen, diejenigen im 
RöStemp G. Tarifst. 5). In Aussicht genommene Interesse der öffentlichen Sicherheit gebotenen 
Lotterien sind spätestens 30 Tage nach dem Emp= polizeilichen Vorschriften, deren Regelung nicht 
fang der obrigkeitlichen Erlaubnis vom Veran= bis zu dem bevorstehenden reichsgesetzlichen Vor- 
stalter der Steuerbehörde anzumelden. Das gehen aufgeschoben werden kann, im Wege der 
Obiekt, welches bei der öffentlich veranstalteten 1 Polizeiverordnung herbeizuführen. Mit Erl. 
Lotterie von der Reichsstempelsteuer getroffen vom 22. Okt. 1910 (MBl. 317) haben sie vielmehr 
wird, ist das Los. Die Abgabe ist von der gesamten lediglich die Grundsätze aufsgestellt, welche die 
planmäßigen Anzahl der Lose zu entrichten, -Polizeibehörden beim Erlaß ihrer Anordnungen 
mit deren Absatz vorher ohne Genehmigung der zur Richtschnur nehmen sollen. Auch hierbei soll 
zuständigen Steuerstelle nicht begonnen werden die Form der Polizeiverordnung tunlichst ver- 
darf. Die Steuer für die Lose der Staatslotterien mieden und statt dessen versucht werden, ob nicht 
deutscher Bundesstaaten wird durch die Lotterie= das Interesse der allgemeinen Sicherheit in aus- 
verwaltung eingezogen und in einer Summe für reichender Weise durch polizeiliche Verfügungen 
die Gesamtzahl der von ihr abgesetzten Lose zur an die in Betracht kommenden Vereine und 
Reichskasse abgeführt. Wegen der Stempelfrei= an Einzelpersonen gewahrt werden kann. Der 
heit von Ausspielungen zu mildtätigen Zwecken Erlaß bedient sich, soweit erforderlich, der vom 
s. Ausspielungen TV. Deutschen Luftschiffertage ausgestellten Fach- 
II. Der Vertrieb von L. fällt nicht unter ausdrücke: I. Luftfahrt, die Fortbewegung 
die Gew O., jedoch enthält diese einige Bestim- in der Luft überhaupt: 1. Luftschiffahrt, die Luft- 
mungen. über ihn. Nach GewO. 8 35 Abs. 6 ist fahrt mit Fahrzeugen leichter als Luft, 2. Flug- 
der Gewerbebetrieb eines Losehändlers bei der « wesen oder Flug (umfassend: Flugtechnik, Flug- 
Ortspolizeibehörde anzumelden. Der Gewerbe= versuche, Flugsport), die Lustfahrt schwerer 
betrieb kann wegen Unzuverlässigkeit des Ge= als Luft. II. Luftfahrzeuge: 1. leichter 
werbetreibenden in bezug auf diesen Gewerbe= als Luft: Ballons: a) Freiballons (ohne Trieb- 
betrieb untersagt werden (s. Untersagung wert); b) Kraftballons oder Luftschiffe (mit Trieb- 
von Gewerbebetrieben). In gleicher werk), a. Prallschiffe (mit Luftsack), aa) unstarre 
Weise kann der Handel mit Losen von Ausspie= (ohne Hüllenversteifung), bb) halbstarre (mit 
lungen oder mit Bezugs= und Anteilsscheinen Hüllenversteifung); s. Starrschiffe (ohne Luftsack); 
auf Lose von Lotterien und Ausspielungen unter= 2. schwerer als Luft: Flugzeuge a) Kraftflug- 
sagt werden (Gew O. § 35 Abs. 2). In dem Ver= zeuge (mit Triebwerk), a. Flugdrachen oder 
waltungsstreitverfahren auf Untersagung ist die Drachen, aa) Eindecker, bb) Doppeldecker, cc) Drei- 
Untersagung schlechthin und nicht bloß für Preu= decker usw., 3. Schraubenflugzeuge, . Schwingen- 
ßen auszusprechen (OVG. 35, 335). Aus Zu- flugzeuge, b) Gleitflugzeuge oder Gleiter (ohne 
widerhandlungen eines Losehändlers gegen das Triebwerk). Die Kraftballons oder Luftschiffe 
G., betr. das Spiel in außerpreuß. Lotterien, zu II 1b und die Kraftflugzeuge zu II 2 a 
vom 29. Aug. 1904 (GS. 255) kann eine unzu- bilden zusammen die Klasse der Luftkraftfahr- 
verlässigkeit gefolgert werden (O# G. 35, 330; Seuge. III. Luftfahrer: 1. Luftschiffer, 
40, 303). S. auch Gewerbebetrieb im ]1) Bedienung (Bedienungsmannschaft bei Auf- 
Umherziehen III. stieg und Landung), b) Besatzung (Führer, 
Lotteriestempmel s. Lotterielose und Steuermann, Motormann, Funker usw.), c) Fahr- 
  
  
  
Reichsstempelsteuer IIa C. gäste oder Mitfahrer; 2. Flieger, a) Flugzeug- 
Lotterieverwaltung s. Generallotterie= führer oder Flugführer, Flugmeister, b) Flug- 
direktion. gäste oder Mitflieger. In der Sache behandelt 
Luftfahrt, Luftfahrer, Luftfahrzeuge, Luft= der Erlaß A. das Flugwesen, und zwar 
kraftfahrzeuge, Luftschiffe, Luftschiffahrt. Wie 1. Flugversuche der nicht mit einem Zeugnis 
seinerzeit beim Eintreten des Kraftfahrzeugs für Flugzeugführer ausgestatteten Personen. 
in den Verkehr auf öffentlichen Straßen und 2. Das Fliegen der mit einem solchen Zeugnis 
Plätzen ist auch gegenüber dem neuesten Ver-= versehenen Personen. 3. Ortlichkeiten, vor deren 
kehrsmittel, dem Luftfahrzeug, für die Maß= Überfliegen zu warnen oder deren Uberfliegen 
nahmen der vollziehenden Gewalt angesichts nur mit besonderer Erlaubnis gestattet ist (Festun- 
des Mangels ausreichender Erfahrungen größte gen, Festungsgelände), sowie die Folgen des 
Vorsicht geboten, um nicht durch unzeitiges unerlaubten ÜUberfliegens. 4. Die Kennzeich- 
Reglementieren die gesunde Entwicklung des nung der Flugzeuge, die einstweilen nicht ge- 
Luftverkehrs zu hemmen. Dazu kommt, daß fordert werden soll. 5. Das Erfordernis der 
die Eigenart der L. mehr als die irgend vom Vorstande des deutschen Luftschifferverbandes 
eines anderen Verkehrszweiges zu internatio-] auszustellenden „Zeugnisse für Flugzeugführer“, 
nalen Abmachungen nötigt, die bisher noch dessen Inhalt und Bedeutung. 6. Prüfung und 
nicht getroffen sind. Solche Abmachungen sind Abnahme der Flugzeuge, die einstweilen nicht 
angebahnt. Ehe ihr Ergobnis nicht vorliegt, er- stattfindet. 7. Die Veranstalter von Schau- 
scheint es nicht zweckmäßig, den Fragen des oder Passagierflügen. 8. Entziehung des Führer- 
Luftrechts gesetzgeberisch näherzutreten. Dem= zeugnisses und Einsetzung des Polizeipräsidenten 
gemäß hat sich bisher die Gesetzgebung Zurück-= in Berlin als Zentrale für Auskünfte über Füh- 
haltung auferlegt, obwohl offenbar das bestehende rerzeugnisse. B. Die Luftschiffahrt, und 
Recht mehrfach ohne einschneidende Anderungen zwar a)in Luftschiffen. 1. Das Erforder- 
und wesentliche Ausgestaltungen nicht anwendbar #nis des von dem Vorstande des Deutschen Luft- 
erscheint und obwohl wichtige Fragen des öffent= schifferverbandes ausgestellten „Zeugnisses für 
lichen und des Privatrechts zur Regelung drängen. Luftschiffer“ für die Führer aller Luftschiffe mit 
  
  
  
 
	        
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