Wertzuwachssteuer
schaftlichen Vorgang, wie der Veräußerung eines
einzelnen Grundstücks zu einem höheren Preise
als den Selbstkosten, kein Rückschluß auf eine per-
sönliche Leistungsfähigkeit möglich ist. Die Be-
gründung des demnachstigen Gesetzentwurfes ließ
dann aber diesen Gedanken zurücktreten und stützte
sich wie die kommunale W. auf den Gedanken der
sog. Aquivalenztheorie, also auf den eines Ent-
gelts für die besonderen Vorteile des Grund-
besitzes aus dem Dasein, der Entwicklung und den
Veranstaltungen des Deutschen Reiches. Die
weiteren Verhandlungen über den Gesetzentwurf
lassen kein klares Bild gewinnen, ob man die
Rechtfertigung mehr in der Aquivalenz= oder in
der Opfertheorie fand, ob man also mehr eine
Besteuerung des reinen, objektiven Wertzu-
wachses des Grundstücks oder des subjektiven Ge-
winnes des Veräußerers beabsichtigte, obwohl
es einleuchtend ist, daß, je nachdem man das eine
oder das andere will, das Gesetz hätte ganz ver-
schieden gestaltet werdeen müssen. Doch ist in den
letzten Stadien der Beratung der Gedanke der
Besteuerung einer subjektiven Leistungsfähigkeit
wieder' stärker betont worden. — Die Reichs-
zuwachssteuer (R.) knüpft an an den Eigen-
tumsübergang — an das ihn begründende
Rechtsgeschäft nur, wenn er diesem nicht inner-
halb Jahresfrist folgt — an inländischen Grund-
stücken und Berechtigungen, für welche die auf
Grundstücke bezüglichen Vorschriften des bürger-
lichen Rechtes gelten, ausgenommen unbeweg-
liche Bergwerksanteile. Gleichgestellt ist der
Übergang von Rechten am Vermögen der Er-
werbsgesellschaften außer Aktien= und Kom-
manditaktiengesellschaften sowie von eingetra-
genen Vereinen, sofern die Vereinigung Grund-
stücke besitzt und entweder die Verwertung solcher
zum Gegenstand hat oder zum Zweck der Er-
sparung der R. geschaffen ist. Befreiung
tritt ein a) für Veräußerer mit einem Einkom-
men von nicht mehr als 2000 .K bei Veräußerung
von bebauten Grundstücken im Werte von nicht
mehr als 20 000 und unbebauten von nicht mehr
als 5000 K.l; b) für Landesfürst und -fürstin,
soweit nicht die Landesgesetzgebung zugunsten
der Kommunen Ausnahmen vorsieht, für das
Reich, die. Bundesstaaten und Kommunalver=
bände, in deren Bereich sich das Grundstück befin-
det, sowie unter gewissen Voraussetzungen (§ 30
Ziff. 4) für gemeinnützige, der inneren Koloni-
sation, Arbeiteransiedlung, Grundentschuldung
oder der Wohnungsfürsorge für minderbemittelte
Klassen dienende Vereinigungen; für die zu b
genannten Personen usw. jedoch nur als Ver-
äußerer, nicht als subsidiär haftende (s. u.) Er-
werber; c) mit der Maßgabe, daß bei einer dem-
nächstigen steuerpflichtigen Veräußerung für Be-
messung des Wertzuwachses auf den früheren,
vor dem steuerfreien liegenden Rechtsvorgang
steuerpflichtiger Art zurückgegangen wird, und
mit gewissen Einschränkungen (§ 7) bei Erwerb
von Todes wegen, Schenkung, die eheliche Güter-
gemeinschaft betreffenden Rechtsvorgängen, Erb-
auseinandersetzung, Erwerb der Abkömmlinge
von ihren Aszendenten, Einbringen in Gesell-
schaften und Vereinigungen, die nur vom Ver-
äußerer und seinen Abkömmlingen oder diesen
allein oder von Miterben gebildet werden, Aus-
tausch bei Zusammenlegungen, Flurbereinigun-
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II.
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gen, Umlegungen und Forstablösungen sowie
Austausch von Feldesteilen zwischen angrenzen-
den Bergwerken und Vereinigung von Berg-
werken zur besseren bergbaulichen Ausnutzung
(§§ 1—7, 30, 31). Andererseits ist dem BR. be-
hufs Verhütung von Umgehungen das Recht bei-
gelegt, vorbehaltlich der nachträglichen Zustim-
mung des Rd. steuerfreie Rechtsvorgänge, die
einem anderen ermöglichen, über das Grundstück
wie der Eigentümer zu verfügen, für stuerpflich-
tig zu erklären und ihre Steuerpflicht zu regeln
(§ 66 Abs. 2, 3) Bemessungsgrund-
lage ist der im Gesetz näher umschriebene,
„ohne Zutun des Eigentümers“ entstandene
Wertzuwachs, tatsächlich infolge der Art der Um-
schreibung ein Mittelding zwischen objektivem
Wertzuwachs und subjektivem Gewinn. Grund-
sätzlich wird nämlich der steuerpflichtige Wert-
zuwachs dargestellt durch den Unterschied zwischen
dem Erwerbspreise — d. i. dem Gesamtbetrage
der Gegenleistung, bei Zwangsversteigerung
Meistgebot und übernommene Leistungen — zu-
züglich der im Gesetz vorgesehenen Zurechnungen
und dem Veräußerungspreise abzüglich der zu-
gelassenen Abrechnungen. Dem Erwerbspreise
zuzurechnen sind — mit einigen Einschränkungen
— 1. die nachgewiesenen Kosten des Erwerbes,
mindestens aber 4 0% des Erwerbspreises; 2. bei
Erwerb in der Zwangsversteigerung der Betrag
der dem Erwerber ausgefallenen Hypotheken und
Grundschulden bis zu dem Grundstückswert;
3. Aufwendungen für noch vorhandene Bauten,
Umbauten und sonstige dauernde Verbesserungen
mit einem Aufschlag von 5, wenn aber der Ver-
äußerer Baugewerbetreibender und selbst der
Bauunternehmer ist, von 15 %; 4. Aufwen-
dungen, Leistungen und Beiträge für Verkehrs-
anlagen aller Art und Kanalisierung sowie „ohne
entsprechende Gegenleistung und Verzinsung
geleistete Beiträge für sonstige öffentliche Ein-
richtungen“, alles unter 4 Genannte unter Hinzu-
rechnung von 4%½ für jedes seit der Aufwendung
usw. verflossene Jahr bis zu 15 Jahren; 5. für
jedes Jahr des maßgebenden Zeitraums von dem
Betrage des Erwerbspreises und der Anrech-
nungen 1—3, wenn er pro Ar 100, bei Wein-
bergen 300 4+t nicht übersteigt, 2½, vom Mehr-
betrage bei unbebauten Grundstücken 2, bei be-
bauten 1½ 00, indes nur die Hälfte aller dieser
Prozentsätze, wenn der Zeitraum nicht mehr
als 5 Jahre beträgt. Vom Veräußerungspreise
abzuziehen sind a) die dem Veräußerer nachweis-
lich zur Last fallenden Veräußerungskosten und
b) auf Antrag für jedes, höchstens aber für 15 zu-
sammenhängende Jahre der Besitzdauer der Be-
trag, um den der Jahresertrag des Grundstücks
hinter 3 v. H. des Erwerbspreises zuzüglich der
oben unter 1—3 genannten Anrechnungen zurück-
geblieben ist. Hinzuzurechnen sind dem Veräuße-
rungspreise nicht nachweislich zur Beseitigung
des Schadens verwendete Entschädigungen für
Wertminderungen, soweit der Anspruch nach
dem 1. Jan. 1911 entstanden ist, und die vom
Erwerber übernommene R. Soweit Preise nicht
vereinbart oder zu ermitteln sind, tritt an ihre
Stelle der gemeine Wert, und wenn der letzte
steuerpflichtige Rechtsvorgang länger als 40 Jahre
vor Eintritt der Steuerpflicht zurückliegt, gilt
mangels Nachweises eines höheren Erwerbs-
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