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gegen Personen oder Sachen zu begehen (StGB.
88 123 Abs. 2, 33 Über die Befugnisse der
Behörden zum Betreten der W. s. Durch-
suchungen.
Wohnungsfürsorge. Unter W. werden die
Bestrebungen verstanden, die auf die Beschaffung
wohlfeiler und einwandsfreier Wohnungen für
die minderbemittelten Bevölkerungsklassen ab-
zielen. Träger dieser Bestrebungen sind vor-
nohmlich das Reich, die einzelnen Bundesstaaten,
die Gemeinde und Kreise, die Landesversicherungs-
anstalten, gemeinnützige Unternehmungen (Bau-
genossenschaften, Bauvereine usw.), sowie größere
Arbeitgeber, insbesondere das Reich, die Bundes-
staaten und die Gemeinden. Das Reich hat in
seiner Eigenschaft als Arbeitgeber vornehmlich
in dienstlichem Interesse die Wohnungsverhält-
nisse seiner Angestellten einmal durch Erbauung
oder Anmietung von Häusern auf eigene Rechnung
und durch Uberlassung der darin enthaltenen
Wohnungen an die Angestellten als Dienst= oder
Mietwohnung und sodann durch Gewährung
von Darlehnen an Baugenossenschaften usw. ge-
fördert. Aus allgemein sozialpolitischen Rück-
sichten ist sodann zur Förderung der Herstellung
von Kleinwohnungen für die Arbeiter und gering
besoldeten Beamten in Betrieben und Ver-
waltungen des Reiches ein Wohnungsfürsorge-
sonds gegründet, aus dem Beihilfen an Private
sowie gemeinnützige Unternehmungen gegeben
und geeignete Baugelände für die Herstellung
solcher Wohnungen unter Begründung eines Erb-
baurechtes erworben werden. Auch der preuß.
Staat wendet in seiner Eigenschaft als Arbeit-
geber zur Verbesserung der Wohnungsverhält-
nisse der in staatlichen Betrieben beschäftigten Ar-
beiter und der geringer besoldeten Staatsbeamten
erhebliche Mittel (s. Baudarlehne an
Baugenossen schaften) auf. Außer-=
dem sind aus laufenden Mitteln Aufwendungen
für die Verbesserung der Wohnungsverhältnisse
der Arbeiter und Betriebsbeamten erfolgt. Von
gesetzlichen Bestimmungen, die die W. zum Gegen-
stande haben, sind zu erwähnen das G., betr.
die Einrichtung einer allgemeinen Gebäude-
steuer, vom 21. Mai 1861 (GS. 317) § 7 Abs. 2
Ziff. 1; das Eink St G. vom 24. Juni 1891 (GS.
175) § 1 Ziff. 4; das GewöSt. vom 24. Juni
1891 (GS. 205) §§ 3, 5; das RStemp G. vom
31. Juli 1895 (GS. 44) § 5 Abs. 1g; das AG-
B#. (GS. 1899, 177) Art. 86 § 1 Ziff. VI;
das KAG. vom 14. Juli 1893 (GS. 152) 8§ 10, 27;
das G., betr, die Umlegung von Grundstücken
in Frankfurt a. M., vom 28. Juli 1902 (GS.]!
273) und das G., betr. die Anlegung und Ver-
änderung von Straßen und Plätzen in Städten
und ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875
(GES. 361) § 3. Auch im Verwaltungsweg ist
wiederholt auf eine Verbesserung der Wohnungs-
verhältnisse der minderbemittelten Bevölkerung
hingewirkt worden. So ist durch Erl. vom 2. Okt.
1899 (Ml. 160) die Einführung besonderer
kommunaler Grundsteuerordnungen nach Maß-
gabe des gemeinen Wertes unter Begünstigung
gemeinnütziger Baugesellschaften und wirtschaft-
lich schwacher Hausbesitzer empfohlen worden.
Auch ist in Bauordnungen auf die Erhaltung
billigen Baugeländes Rücksicht genommen. Für
die Beaufsichtigung der Wohnungen sind unbe-
Wohnungsfürsorge — Wohnungsgeldzuschüsse
schadet der polizeilichen Beaufsichtigung (s. MWoh-
nungspolizei) in den Gemeinden vielfach
besondere Kommissionen oder Beamte bestellt
worden. Im Reg.-Bez. Düsseldorf ist ein be-
sonderer Wohnungsinspektor vom
Staat angestellt, dessen Tätigkeit sich auf die Fest-
stellung der örtlichen Wohnungsverhältnisse, auf
Vorschläge zur Besserung der Wohnungsverhält-
nisse, auf die Förderung der Wohnungsoflege
und die Mitwirkung bei Feststellung von Flucht-
linienplänen erstreckt. Der Kleinwohnungsbau
hat ferner durch die Sparkassen eine Förderung
erfahren, indem Hypotheken auf kleine Woh-
nungen zu günstigeren Bedingungen ausgeliehen
worden sind. Auch die Knappschaftskassen haben
für den Bau von Arbeiterwohnungen rund
3 Mill. Mark ausgeliehen. Auf die Förderung des
Arbeiterwohnungswesens durch die Gemeinden
ist durch die Erl. vom 19. März 1901 (HM Bl.
12) und vom 18. Aug. 1902 (HMBl. 346) bin-
gewirkt worden; insbesondere ist den Gemeinden
die Herstellung billiger Wohnungen für ihre Ar-
beiter und gering besoldeten Beamten nach staat-
lichem Vorbild empfohlen worden. Ferner sollen
sie die gemeinnützige und genossenschaftliche Bau-
tätigkeit, insbesondere gemeinnützige Bauge-
nossenschaften und geeignetenfalls auch die
Privatunternehmungen in ihren dahin zielenden
Bestrebungen durch Nachlaß oder Stundung der
Straßen= und Kanalbaukosten, durch Erlaß der
Baupolizeigebühren, durch unentgeltliche Unter-
stützung durch die Gemeindebaubeamten, Zeich-
nung von Geschäftsanteilen oder Aktien, billige
Beschaffung von Hypotheken, durch billige lÜber-
lassung von Gemeindegrundstücken und Stundung
des Kaufpreises usw. nach Möglichkeit unter-
stützen. Die Landesversicherungsanstalten sind
nach Inv W. § 164 Abs. 3 mit Genehmigung
des RB. berechtigt, einen Teil ihres Vermogens
in Grundstücken anzulegen, sofern diese An-
legung für Veranstaltungen erfolgt, die aus-
schließlich oder überwiegend der versicherungs-
pflichtigen Bevölkerung zugute kommt. Von
dieser Befugnis, über deren Tragweite im Rund-
schr. des RVA. vom 5. Febr. 1900 (AN. 16, 390)
nähere Anweisungen erteilt sind, haben die
Landesversicherungsanstalten im weitesten Um-
fange zur Förderung des Arbeiterwohnungs-
wesens Gebrauch gemacht.
Wiedfeldt, Die Verwertung des kommunalen
Grundbesitzes (Referat erstattet auf der VIII. General-
versammlung des ##beinischen Vereins zur Förderung des
Arbeiterwohnungswesens, mitgeteilt durch Erl. vom
30. März 1907 — HMl. 78); Eberstadt, Handkbuch
es Wohnungswesens und der Wohnungsfrage, 19092:
empfohlen durch Erl. vom 23. Febr. und 13. Mai 19069.
(OMl. S. 113, 259).
Wohnungsgeldzuschüsse. I. Der W. ist eine
den Beamten zur Befriedigung des Wohnungs-
bedürfnisses gewährte Zulage. Er beruht
auf dem G. vom 12. Mai 1873 (GS. 209) und
wird den unmittelbaren Staatsbeamten, die
eine etatsmäßige Stelle bekleiden und ibre
Besoldung aus der Staatskasse beziehen, gewährt,
ferner den Lehrern und Beamten der Univeri-
täten und derjenigen Unterrichts= und sonstigen
Anstalten, bei denen die Gewährung der er-
forderlichen Unterhaltungszuschüsse ausschließlich
dem Staate obliegt (§ 1). Nach den Motiven des
Gesetzes beruht die Bewilligung des W. auf
der Erwägung, daß die Staatsbeamten nicht in