Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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gegen Personen oder Sachen zu begehen (StGB. 
88 123 Abs. 2, 33 Über die Befugnisse der 
Behörden zum Betreten der W. s. Durch- 
suchungen. 
Wohnungsfürsorge. Unter W. werden die 
Bestrebungen verstanden, die auf die Beschaffung 
wohlfeiler und einwandsfreier Wohnungen für 
die minderbemittelten Bevölkerungsklassen ab- 
zielen. Träger dieser Bestrebungen sind vor- 
nohmlich das Reich, die einzelnen Bundesstaaten, 
die Gemeinde und Kreise, die Landesversicherungs- 
anstalten, gemeinnützige Unternehmungen (Bau- 
genossenschaften, Bauvereine usw.), sowie größere 
Arbeitgeber, insbesondere das Reich, die Bundes- 
staaten und die Gemeinden. Das Reich hat in 
seiner Eigenschaft als Arbeitgeber vornehmlich 
in dienstlichem Interesse die Wohnungsverhält- 
nisse seiner Angestellten einmal durch Erbauung 
oder Anmietung von Häusern auf eigene Rechnung 
und durch Uberlassung der darin enthaltenen 
Wohnungen an die Angestellten als Dienst= oder 
Mietwohnung und sodann durch Gewährung 
von Darlehnen an Baugenossenschaften usw. ge- 
fördert. Aus allgemein sozialpolitischen Rück- 
sichten ist sodann zur Förderung der Herstellung 
von Kleinwohnungen für die Arbeiter und gering 
besoldeten Beamten in Betrieben und Ver- 
waltungen des Reiches ein Wohnungsfürsorge- 
sonds gegründet, aus dem Beihilfen an Private 
sowie gemeinnützige Unternehmungen gegeben 
und geeignete Baugelände für die Herstellung 
solcher Wohnungen unter Begründung eines Erb- 
baurechtes erworben werden. Auch der preuß. 
Staat wendet in seiner Eigenschaft als Arbeit- 
geber zur Verbesserung der Wohnungsverhält- 
nisse der in staatlichen Betrieben beschäftigten Ar- 
beiter und der geringer besoldeten Staatsbeamten 
erhebliche Mittel (s. Baudarlehne an 
Baugenossen schaften) auf. Außer-= 
dem sind aus laufenden Mitteln Aufwendungen 
für die Verbesserung der Wohnungsverhältnisse 
der Arbeiter und Betriebsbeamten erfolgt. Von 
gesetzlichen Bestimmungen, die die W. zum Gegen- 
stande haben, sind zu erwähnen das G., betr. 
die Einrichtung einer allgemeinen Gebäude- 
steuer, vom 21. Mai 1861 (GS. 317) § 7 Abs. 2 
Ziff. 1; das Eink St G. vom 24. Juni 1891 (GS. 
175) § 1 Ziff. 4; das GewöSt. vom 24. Juni 
1891 (GS. 205) §§ 3, 5; das RStemp G. vom 
31. Juli 1895 (GS. 44) § 5 Abs. 1g; das AG- 
B#. (GS. 1899, 177) Art. 86 § 1 Ziff. VI; 
das KAG. vom 14. Juli 1893 (GS. 152) 8§ 10, 27; 
das G., betr, die Umlegung von Grundstücken 
in Frankfurt a. M., vom 28. Juli 1902 (GS.]! 
273) und das G., betr. die Anlegung und Ver- 
änderung von Straßen und Plätzen in Städten 
und ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 
(GES. 361) § 3. Auch im Verwaltungsweg ist 
wiederholt auf eine Verbesserung der Wohnungs- 
verhältnisse der minderbemittelten Bevölkerung 
hingewirkt worden. So ist durch Erl. vom 2. Okt. 
1899 (Ml. 160) die Einführung besonderer 
kommunaler Grundsteuerordnungen nach Maß- 
gabe des gemeinen Wertes unter Begünstigung 
gemeinnütziger Baugesellschaften und wirtschaft- 
lich schwacher Hausbesitzer empfohlen worden. 
Auch ist in Bauordnungen auf die Erhaltung 
billigen Baugeländes Rücksicht genommen. Für 
die Beaufsichtigung der Wohnungen sind unbe- 
  
  
Wohnungsfürsorge — Wohnungsgeldzuschüsse 
schadet der polizeilichen Beaufsichtigung (s. MWoh- 
nungspolizei) in den Gemeinden vielfach 
besondere Kommissionen oder Beamte bestellt 
worden. Im Reg.-Bez. Düsseldorf ist ein be- 
sonderer Wohnungsinspektor vom 
Staat angestellt, dessen Tätigkeit sich auf die Fest- 
stellung der örtlichen Wohnungsverhältnisse, auf 
Vorschläge zur Besserung der Wohnungsverhält- 
nisse, auf die Förderung der Wohnungsoflege 
und die Mitwirkung bei Feststellung von Flucht- 
linienplänen erstreckt. Der Kleinwohnungsbau 
hat ferner durch die Sparkassen eine Förderung 
erfahren, indem Hypotheken auf kleine Woh- 
nungen zu günstigeren Bedingungen ausgeliehen 
worden sind. Auch die Knappschaftskassen haben 
für den Bau von Arbeiterwohnungen rund 
3 Mill. Mark ausgeliehen. Auf die Förderung des 
Arbeiterwohnungswesens durch die Gemeinden 
ist durch die Erl. vom 19. März 1901 (HM Bl. 
12) und vom 18. Aug. 1902 (HMBl. 346) bin- 
gewirkt worden; insbesondere ist den Gemeinden 
die Herstellung billiger Wohnungen für ihre Ar- 
beiter und gering besoldeten Beamten nach staat- 
lichem Vorbild empfohlen worden. Ferner sollen 
sie die gemeinnützige und genossenschaftliche Bau- 
tätigkeit, insbesondere gemeinnützige Bauge- 
nossenschaften und geeignetenfalls auch die 
Privatunternehmungen in ihren dahin zielenden 
Bestrebungen durch Nachlaß oder Stundung der 
Straßen= und Kanalbaukosten, durch Erlaß der 
Baupolizeigebühren, durch unentgeltliche Unter- 
stützung durch die Gemeindebaubeamten, Zeich- 
nung von Geschäftsanteilen oder Aktien, billige 
Beschaffung von Hypotheken, durch billige lÜber- 
lassung von Gemeindegrundstücken und Stundung 
des Kaufpreises usw. nach Möglichkeit unter- 
stützen. Die Landesversicherungsanstalten sind 
nach Inv W. § 164 Abs. 3 mit Genehmigung 
des RB. berechtigt, einen Teil ihres Vermogens 
in Grundstücken anzulegen, sofern diese An- 
legung für Veranstaltungen erfolgt, die aus- 
schließlich oder überwiegend der versicherungs- 
pflichtigen Bevölkerung zugute kommt. Von 
dieser Befugnis, über deren Tragweite im Rund- 
schr. des RVA. vom 5. Febr. 1900 (AN. 16, 390) 
nähere Anweisungen erteilt sind, haben die 
Landesversicherungsanstalten im weitesten Um- 
fange zur Förderung des Arbeiterwohnungs- 
wesens Gebrauch gemacht. 
Wiedfeldt, Die Verwertung des kommunalen 
Grundbesitzes (Referat erstattet auf der VIII. General- 
versammlung des ##beinischen Vereins zur Förderung des 
Arbeiterwohnungswesens, mitgeteilt durch Erl. vom 
30. März 1907 — HMl. 78); Eberstadt, Handkbuch 
es Wohnungswesens und der Wohnungsfrage, 19092: 
empfohlen durch Erl. vom 23. Febr. und 13. Mai 19069. 
(OMl. S. 113, 259). 
Wohnungsgeldzuschüsse. I. Der W. ist eine 
den Beamten zur Befriedigung des Wohnungs- 
bedürfnisses gewährte Zulage. Er beruht 
auf dem G. vom 12. Mai 1873 (GS. 209) und 
wird den unmittelbaren Staatsbeamten, die 
eine etatsmäßige Stelle bekleiden und ibre 
Besoldung aus der Staatskasse beziehen, gewährt, 
ferner den Lehrern und Beamten der Univeri- 
täten und derjenigen Unterrichts= und sonstigen 
Anstalten, bei denen die Gewährung der er- 
forderlichen Unterhaltungszuschüsse ausschließlich 
dem Staate obliegt (§ 1). Nach den Motiven des 
Gesetzes beruht die Bewilligung des W. auf 
der Erwägung, daß die Staatsbeamten nicht in
	        
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