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bilden eine Belästigung der Bevölkerung, da
die Mitglieder der Banden fast ausnahmslos
unehrlichem Erwerbe nachgehen. Die zahlreichen
zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens ergan-
genen Erlasse sind neuerdings zu einer um-
fassenden Anweisung zusammengestellt worden
(Erl. vom 17. Fobr. 1906 — MhBl. 53; val.
auch JME. vom 26. Juli 1906 — M l. 238). Z.,
welche nicht zweiselsfrei nachweisen, daß sie die
Staatsangohörigkeit in einem deutschen Bundes-
staate besitzen (ausländische Z.), ist der
Übertritt über die Reichsgrenze zu verwehren.
Im Staatsgebiete betroffene ausländische Z.
sind festzunehmen und durch Orts= oder Landes-
polizeiverfügung auszuweisen. Die entstehenden
Kosten werden aus Landespolizeifonds bestritten,
soweit sie nicht von den Ausgewiesenen ein-
gezogen oder aus den von ihnen mitgeführten
Wagen, Pferden, Schmucksachen usw. gedeckt
werden können. Die Ausweisung nach der
Schweiz, Italien, Österreich-Ungarn, Rußland,
Dänemark, den Niederlanden, Luxemburg, Frank-
Zimmerplätze — Zins
scheine (Zinscoupons)
sind Fälle des vielerörterten Kinderdiebstahls
durch Z. (Ste) B. § 235) selten festgestellt. Z.,
welche im Verdachte strafbarer Handlungen
stehen, sind regelmäßig als fluchtverdächtig an-
zusehen und gemäß § 127 StP. von der
Polizeibehörde dem Gerichte vorzuführen mit
dem Ersuchen um Rücksfistierung in Polizei-
gewahrsam nach der Entlassung (Erl. vom 26. Juli
1906 — MBl. 238). Die Polizeibehörden haben
hiervon dem Landrat und der Gendarmerie
Meldung zu erstatten und dafür Sorge zu
tragen, daß die einzelnen Mitglieder der Banden
nach Zeit und Richtung getrennt in Freiheit
gesetzt werden und der Trupp so aufgelöst wird.
S. auch Fürsorgeerziehungll, Vaga-
bunden II und Gewerbebetrieb im
uUmhe rziehen VI.
roß, Handbuch für Untersuchungsrichter, 1908.
ud., IX: Die Zigeuner, ihr Wesen, ihre Eigenschaften.
zimmerplätze s. Bauhöfe.
zimmervermieten s. Beherbergung.
zinkhaltige Gegenstände s. Blei= und
enenermn
reich und Belgien erfolgt im Wege des Zwangs-
transportes nach Maßgabe der mit diesen Län-
dern getroffenen Übernahmecabkommen. In-
ländische Z. sollen möglichst an festen
Wohnorten seßhaft gemacht werden. Um dem
lästigen Umherziehen zu steuern, sollen Ausweis-
papiere nur ausgestellt werden, wenn die Person
und Reichsangehörigkeit des Antragstellers sicher
feststeht. Pässe sind stets nur auf ein Jahr,
Arbeitsbücher und Wandergewerbescheine nur
unter strengster Beachtung der gesetzlichen Vor-
schriften (Ausf Anw. z. Gew O. vom 1. Mai 1904
Ziff. 185, s. auch Erl. vom 4. Fekr. 1911 —
Ml. 98), Führungszeugnisse bei vorübergehen-
dem Aufenthalte überhaupt nicht auszustellen,
ebensowenig sog. Zwischenlegitimationen an
Stelle versendeter Legitimationspapiere. Er-
laubnis zu Schaustellungen ist nach Möglichkeit
zu versagen, das Lagern auf Grundstücken,
welche im Eigentum von Gemeinden oder Guts-
bezirken stehen, nur gegen angemessenes Stand-
geld zu gestatten. Der Verwahrlosung der Zi-
geunerkinder, die aber noch nicht durch das
Wanderleben allein dargetan wird, ist durch
rechtzeitige Anträge auf Fürsorgeerziehung ent-
ge genzutreten (KGJ. 23 A 40; Beschl. vom
2. Dez. 1901). Vom Auftauchen der Z., nament-
lich wenn sie in größeren Banden auftreten,
müssen die Ortspolizeibehörden sofort dem Land-
rat und dem Bezirksgendarm, erforderlichenfalls
auch den benachbarten Polizeiverwaltungen An-
zeige erstatten, damit eine dauernde polizeiliche
Überwachung eintreten kann, die sich zweckmäßig
auch auf den Gesundheitszustand der mitgeführten
Pferde erstreckt. Neben den angegebenen Prä-
ventivmaßnahmen ist gegen Z., welche sich straf-
barer Handlungen schuldig machen, nachdrück-
lich die Strenge des Gesetzes in Anwendung
zu bringen. Zunächst wird stets zu prüfen
sein, ob das Wanderleben nicht an sich den
Tatbestand der Landstreicherei (St GBB. 8 361
Ziff. 3) erfüllt, insbesondere, ob das Wander-
gewerbe nicht nur vorgeschützt ist. Die wich-
tigsten Strafbestimmungen, gegen welche die
Z. zu verstoßen pflegen, JIind in Anl. A des
Erlasses zusammenge stellt. Das thpische Zigeuner=
delikt ist der Diebstahl in jeder Form, dagegen
Nbenprodukte nicht herangezogen werden.
zinkhaltige Gegenstände.
Zinkhütten sind Anlagen zur Gewinnung
roher Mctalle (s. d.). Auf Grund der Gewe#.
88 120e, 139 a hat der BR. Vorschriften über
die Einrichtung und den Betrieb der Z. er-
lassen (RK Bek. vom 6. Febr. 1900 — R6-
Bl. 32; ergänzt durch RK Bek. vom 25. Nov. 1910—
RGl. 1105). Arbeiterinnen dürfen mit der Be-
dienung der Destillationsöfen sowie mit dem
Verladen und Abfahren der Räumasche oder der
Asche aus den Feuerungen und mit dem Sieben
und Verpacken der bei der Zinkdestillation ge-
wonnenen Nebenprodukte nicht beschäftigt wer-
den. Eine Beschäftigung mit anderen Arbeiten,
die ein Betreten der Destillationsräumc erforder-
lich machen, insbesondere mit dem eranschafsen
des Beschickungsmaterials an die Ofen, ist nur
vor Beginn oder nach Beendigung des sog.
Manövers an den Osen gestattet. Iungend-
lichen Arbeitern darf die Beschäftigung und der
Aufenthalt in den Destillationsräumen sowie die
Beschäftigung beim Verladen und Abfahren der
Räumasche oder der Asche aus den Feucrungen
und beim Sieben und Verpacken der bei der
Zinkdestillation gewonnenen Nebenprodukte so-
wie die Beschäftigung mit Maurerarbeiten bei
Lerstellung neuer oder Ausbesserung kalter
fen nicht gestattet werden. Arbeiter zwischen
16 und 18 Jahren dürfen zum Verladen und
Abfahren der Räumasche sowie der Asche aus
den Feuerungen und zum Sieben und Ver-
packen der bei der Zinkdestillation gewonnenen
Zu
anderen Arbeiten in dem Destillationsbetriebe
dürfen sic nur zugelassen werden, wenn durch
ein Zeugnis eines von dem Regierungspräsi-
denten dazu ermächtigten Arztes bescheinigt
wird, daß weder ihre Gesundheit noch ihre körper-
liche Entwicklung zu Bedenken gegen die Be-
schäftigung Anlaß geben (88 9—12 a. a. O.).
S. auch Sonntagsruheim Gewerbe-
betriebe IV.
Zinsscheine (Zinscoupons) sind auf den In-
haber lautende Anweisungen auf die zu einem
bestimmten Zeitpunkt fällig werdenden Zinsen
für die durch ein Inhaberpapier verdrieste
Schuld, welche mit dem Inhaberpapier in be-