Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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bilden eine Belästigung der Bevölkerung, da 
die Mitglieder der Banden fast ausnahmslos 
unehrlichem Erwerbe nachgehen. Die zahlreichen 
zur Bekämpfung des Zigeunerunwesens ergan- 
genen Erlasse sind neuerdings zu einer um- 
fassenden Anweisung zusammengestellt worden 
(Erl. vom 17. Fobr. 1906 — MhBl. 53; val. 
auch JME. vom 26. Juli 1906 — M l. 238). Z., 
welche nicht zweiselsfrei nachweisen, daß sie die 
Staatsangohörigkeit in einem deutschen Bundes- 
staate besitzen (ausländische Z.), ist der 
Übertritt über die Reichsgrenze zu verwehren. 
Im Staatsgebiete betroffene ausländische Z. 
sind festzunehmen und durch Orts= oder Landes- 
polizeiverfügung auszuweisen. Die entstehenden 
Kosten werden aus Landespolizeifonds bestritten, 
soweit sie nicht von den Ausgewiesenen ein- 
gezogen oder aus den von ihnen mitgeführten 
Wagen, Pferden, Schmucksachen usw. gedeckt 
werden können. Die Ausweisung nach der 
Schweiz, Italien, Österreich-Ungarn, Rußland, 
Dänemark, den Niederlanden, Luxemburg, Frank- 
Zimmerplätze — Zins 
scheine (Zinscoupons) 
sind Fälle des vielerörterten Kinderdiebstahls 
durch Z. (Ste) B. § 235) selten festgestellt. Z., 
welche im Verdachte strafbarer Handlungen 
stehen, sind regelmäßig als fluchtverdächtig an- 
zusehen und gemäß § 127 StP. von der 
Polizeibehörde dem Gerichte vorzuführen mit 
dem Ersuchen um Rücksfistierung in Polizei- 
gewahrsam nach der Entlassung (Erl. vom 26. Juli 
1906 — MBl. 238). Die Polizeibehörden haben 
hiervon dem Landrat und der Gendarmerie 
Meldung zu erstatten und dafür Sorge zu 
tragen, daß die einzelnen Mitglieder der Banden 
nach Zeit und Richtung getrennt in Freiheit 
gesetzt werden und der Trupp so aufgelöst wird. 
S. auch Fürsorgeerziehungll, Vaga- 
bunden II und Gewerbebetrieb im 
uUmhe rziehen VI. 
roß, Handbuch für Untersuchungsrichter, 1908. 
ud., IX: Die Zigeuner, ihr Wesen, ihre Eigenschaften. 
zimmerplätze s. Bauhöfe. 
zimmervermieten s. Beherbergung. 
zinkhaltige Gegenstände s. Blei= und 
enenermn 
  
  
reich und Belgien erfolgt im Wege des Zwangs- 
transportes nach Maßgabe der mit diesen Län- 
dern getroffenen Übernahmecabkommen. In- 
ländische Z. sollen möglichst an festen 
Wohnorten seßhaft gemacht werden. Um dem 
lästigen Umherziehen zu steuern, sollen Ausweis- 
papiere nur ausgestellt werden, wenn die Person 
und Reichsangehörigkeit des Antragstellers sicher 
feststeht. Pässe sind stets nur auf ein Jahr, 
Arbeitsbücher und Wandergewerbescheine nur 
unter strengster Beachtung der gesetzlichen Vor- 
schriften (Ausf Anw. z. Gew O. vom 1. Mai 1904 
Ziff. 185, s. auch Erl. vom 4. Fekr. 1911 — 
Ml. 98), Führungszeugnisse bei vorübergehen- 
dem Aufenthalte überhaupt nicht auszustellen, 
ebensowenig sog. Zwischenlegitimationen an 
Stelle versendeter Legitimationspapiere. Er- 
laubnis zu Schaustellungen ist nach Möglichkeit 
zu versagen, das Lagern auf Grundstücken, 
welche im Eigentum von Gemeinden oder Guts- 
bezirken stehen, nur gegen angemessenes Stand- 
geld zu gestatten. Der Verwahrlosung der Zi- 
geunerkinder, die aber noch nicht durch das 
Wanderleben allein dargetan wird, ist durch 
rechtzeitige Anträge auf Fürsorgeerziehung ent- 
ge genzutreten (KGJ. 23 A 40; Beschl. vom 
2. Dez. 1901). Vom Auftauchen der Z., nament- 
lich wenn sie in größeren Banden auftreten, 
müssen die Ortspolizeibehörden sofort dem Land- 
rat und dem Bezirksgendarm, erforderlichenfalls 
auch den benachbarten Polizeiverwaltungen An- 
zeige erstatten, damit eine dauernde polizeiliche 
Überwachung eintreten kann, die sich zweckmäßig 
auch auf den Gesundheitszustand der mitgeführten 
Pferde erstreckt. Neben den angegebenen Prä- 
ventivmaßnahmen ist gegen Z., welche sich straf- 
barer Handlungen schuldig machen, nachdrück- 
lich die Strenge des Gesetzes in Anwendung 
zu bringen. Zunächst wird stets zu prüfen 
sein, ob das Wanderleben nicht an sich den 
Tatbestand der Landstreicherei (St GBB. 8 361 
Ziff. 3) erfüllt, insbesondere, ob das Wander- 
gewerbe nicht nur vorgeschützt ist. Die wich- 
tigsten Strafbestimmungen, gegen welche die 
Z. zu verstoßen pflegen, JIind in Anl. A des 
Erlasses zusammenge stellt. Das thpische Zigeuner= 
delikt ist der Diebstahl in jeder Form, dagegen 
  
  
  
Nbenprodukte nicht herangezogen werden. 
zinkhaltige Gegenstände. 
Zinkhütten sind Anlagen zur Gewinnung 
roher Mctalle (s. d.). Auf Grund der Gewe#. 
88 120e, 139 a hat der BR. Vorschriften über 
die Einrichtung und den Betrieb der Z. er- 
lassen (RK Bek. vom 6. Febr. 1900 — R6- 
Bl. 32; ergänzt durch RK Bek. vom 25. Nov. 1910— 
RGl. 1105). Arbeiterinnen dürfen mit der Be- 
dienung der Destillationsöfen sowie mit dem 
Verladen und Abfahren der Räumasche oder der 
Asche aus den Feuerungen und mit dem Sieben 
und Verpacken der bei der Zinkdestillation ge- 
wonnenen Nebenprodukte nicht beschäftigt wer- 
den. Eine Beschäftigung mit anderen Arbeiten, 
die ein Betreten der Destillationsräumc erforder- 
lich machen, insbesondere mit dem eranschafsen 
des Beschickungsmaterials an die Ofen, ist nur 
vor Beginn oder nach Beendigung des sog. 
Manövers an den Osen gestattet. Iungend- 
lichen Arbeitern darf die Beschäftigung und der 
Aufenthalt in den Destillationsräumen sowie die 
Beschäftigung beim Verladen und Abfahren der 
Räumasche oder der Asche aus den Feucrungen 
und beim Sieben und Verpacken der bei der 
Zinkdestillation gewonnenen Nebenprodukte so- 
wie die Beschäftigung mit Maurerarbeiten bei 
Lerstellung neuer oder Ausbesserung kalter 
fen nicht gestattet werden. Arbeiter zwischen 
16 und 18 Jahren dürfen zum Verladen und 
Abfahren der Räumasche sowie der Asche aus 
den Feuerungen und zum Sieben und Ver- 
packen der bei der Zinkdestillation gewonnenen 
Zu 
anderen Arbeiten in dem Destillationsbetriebe 
dürfen sic nur zugelassen werden, wenn durch 
ein Zeugnis eines von dem Regierungspräsi- 
denten dazu ermächtigten Arztes bescheinigt 
wird, daß weder ihre Gesundheit noch ihre körper- 
liche Entwicklung zu Bedenken gegen die Be- 
schäftigung Anlaß geben (88 9—12 a. a. O.). 
S. auch Sonntagsruheim Gewerbe- 
betriebe IV. 
Zinsscheine (Zinscoupons) sind auf den In- 
haber lautende Anweisungen auf die zu einem 
bestimmten Zeitpunkt fällig werdenden Zinsen 
für die durch ein Inhaberpapier verdrieste 
Schuld, welche mit dem Inhaberpapier in be-
	        
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