Wahrsprucht-Befugnisse ver Geschwornen. 11
gorleen von Verbrechen, bei welchen eine Minderung
der Zurechnungbfähigkeit in Frage zu kommen pflegt.
Nebst dem kommt zur Erwägung, daß die Möglich-
keit des Mißbrauches einer Befugniß keineswegs
geeignet ist, die Negirung dieser Befugniß gegen das
Ergebniß anderer Erwägungen zu rechtfertigen. Hie-
von gilt, was Savigny von der Beachtung des
inneren Werthes als Auslegungbhilfsmittels sagt 5):.
der innere Werth des Resultates sei unter allen Hilfs-
mitteln das gefährlichste, indem dadurch am leichtesten
der Ausleger die Grenzen seines Geschäftes überschrei-
ten und in das Gebiet des Gesetzgebers hinüber grei-
fen werde. «
Für die Anwendung der bisher entwickelten Sätze
macht es keinen Unterschied, ob eine besondere Frage
über geminderte Zurechnungsfähigkeit von keiner Seite
beantragt, oder ob ein desfallsiger Antrag vom Schwur-
gerichtshof verworfen worden. So wenig als aus
dieser Verwerfung kann aus jener Unterlassung ein
Präjudiz für den Wahrspruch erwachsen. Zuweilen
rechnet der Vertheidiger mit Zuversicht auf Erfolg
des Freisprechung verlangenden Antrags, und trägt
Bedenken, diese Aussicht durch Stellung eines even-
tuellen Antrags über geminderte Zurechnungsfähigkeit
zu. gefährden. Aus dem Stillschweigen der Geschwornen
läßt sich um so weniger eine Folgerung ziehen, als
das Hervortreten mit einem Antrage dieser Art immer
einen gewissen Grad von Sicherheit und Gewandtheit
voraussetzt, welcher bei den Geschwornen in der Regel
nicht gegeben sein dürfte. Auch kann es wohl vor-
kommen, daß sich die Ansicht, es sei ein Fall gemin=
derter Zurechnungsfähigkeit vorhanden, erst durch die
Berathung unter den Geschwornen feststellt. Wie an
einem gesetzlichen, fehlt es demzufolge auch an cinem
natürlichen Grunde, die bisher erörterte Befugniß der
8) System Bd. I S. 225.