Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XIX. Band. (19)

Wahrsprucht-Befugnisse ver Geschwornen. 11 
gorleen von Verbrechen, bei welchen eine Minderung 
der Zurechnungbfähigkeit in Frage zu kommen pflegt. 
Nebst dem kommt zur Erwägung, daß die Möglich- 
keit des Mißbrauches einer Befugniß keineswegs 
geeignet ist, die Negirung dieser Befugniß gegen das 
Ergebniß anderer Erwägungen zu rechtfertigen. Hie- 
von gilt, was Savigny von der Beachtung des 
inneren Werthes als Auslegungbhilfsmittels sagt 5):. 
der innere Werth des Resultates sei unter allen Hilfs- 
mitteln das gefährlichste, indem dadurch am leichtesten 
der Ausleger die Grenzen seines Geschäftes überschrei- 
ten und in das Gebiet des Gesetzgebers hinüber grei- 
fen werde. « 
Für die Anwendung der bisher entwickelten Sätze 
macht es keinen Unterschied, ob eine besondere Frage 
über geminderte Zurechnungsfähigkeit von keiner Seite 
beantragt, oder ob ein desfallsiger Antrag vom Schwur- 
gerichtshof verworfen worden. So wenig als aus 
dieser Verwerfung kann aus jener Unterlassung ein 
Präjudiz für den Wahrspruch erwachsen. Zuweilen 
rechnet der Vertheidiger mit Zuversicht auf Erfolg 
des Freisprechung verlangenden Antrags, und trägt 
Bedenken, diese Aussicht durch Stellung eines even- 
tuellen Antrags über geminderte Zurechnungsfähigkeit 
zu. gefährden. Aus dem Stillschweigen der Geschwornen 
läßt sich um so weniger eine Folgerung ziehen, als 
das Hervortreten mit einem Antrage dieser Art immer 
einen gewissen Grad von Sicherheit und Gewandtheit 
voraussetzt, welcher bei den Geschwornen in der Regel 
nicht gegeben sein dürfte. Auch kann es wohl vor- 
kommen, daß sich die Ansicht, es sei ein Fall gemin= 
derter Zurechnungsfähigkeit vorhanden, erst durch die 
Berathung unter den Geschwornen feststellt. Wie an 
einem gesetzlichen, fehlt es demzufolge auch an cinem 
natürlichen Grunde, die bisher erörterte Befugniß der 
8) System Bd. I S. 225.