10 Wahrspruchs-Befügnisse der Geschwornen.
Ohne Gewicht ist der Elnwand: die Zulassung
unabgefragter Zusätze der fraglichen Art bringe
durch eine Hinterpforte das von unserer Gesetzgebung
verworfene französische System der „circonstances
altenuantes“ zur Geltung. Es waltet hier ein
wesentlicher Unterschied ob. Der Begriff der „mil-
dernden Umstände“ des französischen Rechts erman-
gelt jeder Erenzbrsmmmung; die Erklärung, es seien
im gegebenen Falle solche Umstände vorhanden, ge-
schieht ohne Bezeichnung der hiebei berücksichtigten
Modalität des konkreten Falles, es ist daher einem
willkürlichen Ermessen der Geschwornen freie Ge-
legenheit eröffnet. Auch kommt der mildernde
Zusatz bei Verbrechen jeder Kategorie vor, bei
Diebstahl, Raub, Mord, wie bei Aufruhr, Körper-
verletzung, Todtschlag u. dgl. Anders verhält es
ich mit der Rücksicht „auf geminderte Zurechnungs-
ähigkeit.“ Hier steht man nicht auf einem Gebiete
ohne Grenzbestimmung,; der Ausspruch, die That
sel im Zustande geminderter Zurechnungbfähigkeit be-
gangen worden, enthält die Erklärung, das Be-
wußtsein der Strafbarkeit der Handlung sei in dem
Verbrecher zur Zeit der begangenen That durch
mangelhafte Funktion der Sinne oder des Verstan-
des in erheblichem Grade verdunkelt gewesen; den
Geschwornen ist hier keine Gelegenheit zu willkür-
lichem Ermessen dargeboten, und es geht nicht, an,
vorauszusetzen, daß eine Befugniß der Geschwornen,
ohne Veranlassung durch besondere Frage die Zu-
rechnungsfähigkeit für gemindert zu erklären, will-
kürlich, mit Außerachtlassung der für eine solche.
Annahme nöthigen Anhaltspunkte, zur Ausübung
kommen werde. Ohnehin sind es nur gewisse Kate-
sem Falle ihrer Pflicht genügt, ihren Ausspruch nach
freier Ueberzeugung gegeben?