Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XIX. Band. (19)

10 Wahrspruchs-Befügnisse der Geschwornen. 
Ohne Gewicht ist der Elnwand: die Zulassung 
unabgefragter Zusätze der fraglichen Art bringe 
durch eine Hinterpforte das von unserer Gesetzgebung 
verworfene französische System der „circonstances 
altenuantes“ zur Geltung. Es waltet hier ein 
wesentlicher Unterschied ob. Der Begriff der „mil- 
dernden Umstände“ des französischen Rechts erman- 
gelt jeder Erenzbrsmmmung; die Erklärung, es seien 
im gegebenen Falle solche Umstände vorhanden, ge- 
schieht ohne Bezeichnung der hiebei berücksichtigten 
Modalität des konkreten Falles, es ist daher einem 
willkürlichen Ermessen der Geschwornen freie Ge- 
legenheit eröffnet. Auch kommt der mildernde 
Zusatz bei Verbrechen jeder Kategorie vor, bei 
Diebstahl, Raub, Mord, wie bei Aufruhr, Körper- 
verletzung, Todtschlag u. dgl. Anders verhält es 
ich mit der Rücksicht „auf geminderte Zurechnungs- 
ähigkeit.“ Hier steht man nicht auf einem Gebiete 
ohne Grenzbestimmung,; der Ausspruch, die That 
sel im Zustande geminderter Zurechnungbfähigkeit be- 
gangen worden, enthält die Erklärung, das Be- 
wußtsein der Strafbarkeit der Handlung sei in dem 
Verbrecher zur Zeit der begangenen That durch 
mangelhafte Funktion der Sinne oder des Verstan- 
des in erheblichem Grade verdunkelt gewesen; den 
Geschwornen ist hier keine Gelegenheit zu willkür- 
lichem Ermessen dargeboten, und es geht nicht, an, 
vorauszusetzen, daß eine Befugniß der Geschwornen, 
ohne Veranlassung durch besondere Frage die Zu- 
rechnungsfähigkeit für gemindert zu erklären, will- 
kürlich, mit Außerachtlassung der für eine solche. 
Annahme nöthigen Anhaltspunkte, zur Ausübung 
kommen werde. Ohnehin sind es nur gewisse Kate- 
sem Falle ihrer Pflicht genügt, ihren Ausspruch nach 
freier Ueberzeugung gegeben?