.Wahrspruchs-Befugnisse ver Geschwornen. 9
vollständigkeit soll aber darin liegen, „daß jedenfalls
die erforderliche Gewißheit mangelt, wie der Wahr-
spruch über die gestellte Frage ausgefallen wäre,
wenn den Geschwornen bekannt gewesen sein würde,
daß sie den fraglichen Beisatz nicht beifügen dürf-
ten.“ — Dieser Gedanke, das nach Inhalt des
Art. 196 vorausgesetzte „zu Wenig“ in einem
vermeinten „zu Viel“ der Antwort zu finden, mag
allerdings als Beispiel einer sinnreichen und kühnen
Subsumtion der Anerkennung nicht ermangeln; aber
man darf wohl das Bedenken hegen, ob nicht eine
vom Buchstaben so völlig emanzipirte Gesetzesanwen-
dung über das Maaß der dem Richter erlaubten
Genialität hinausgehe 5). Ueberdies wurde bereits
gezeigt, daß die Annahme, die Geschwornen dürften
en fraglichen Beisatz nicht machen, im Gesetze nicht
begründet sei. Zur Ehre des Geseßgebers sei es
wiederholt: nichts weniger lag in seiner Intention,
als die Geschwornen auf die unsittliche Wahl zwischen
zwel Wahrsprüchen zu beschränken, von welchen der
eine wie der andere nach ihrer freien Ueber-
zeugung eine Verletzung der Wahrheit und Ge-
rechtigkeit enthalten würde 7).
·6" „Judicem oporlet esse potlus erudilum quam inge-
nlosum“ sagt aco von Verulam in selnem
Vsermo de ollicio judieis.“
In- elnem Ansbacher Schwurgerlchtsfalle (1853),
gegen einen jugendlichen (jedoch über 16 J. alten)
.Angeklagten wegen Brandstiftung zweiten Grades
rerhandelt, wurde vom Vertheiviger geminderte Zu-
rechnungsfählgkelt behauptet, und darüber elne be-
sondere Frage beantragt. Der Gerichtshof verwarf
den Antrag. Die Geschwornen belahten die auf das
erwähnte Verbrechen gestellte Frage ohne elsatz, legten
jedoch eine schriftliche Erklärung in die Hände des
Vertheidlgers: sle würden elne Zusatzfrage über ge-
minderte Zurechnungsfählgkeit, wäre fie gestellt wor-
den, belaht haben. Haben die Geschwornen in die-
E
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