Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)

406 Eigenes Wissen beim Haupteide. 
erforderlichen Nachweise vorliegen, um das in Art. 81 
des Not.-Ges. vorgeschriebene Verfahren einleiten 
zu können. 
OAGE. v. 25. Juni 1867 Reg.-Nr. *m- 
2. 
Eigenes Wissen des Delaten bei Zuschiebung des Haupteides. 
K. R. behauptete, er habe kurze Zeit vor 
dem Ableben des H. H. an diesen in dessen Hause, 
als derselbe bereits bettlägerig war, einen Schuld- 
rest von 300 fl. bezahlt und H. H. habe dabei 
die betreffende Schuldpost in seinem Aufschreibbuche 
durchstrichen. Diesen von den Erben des H. H. 
widersprochenen Asserten gegenüber erklärten dieselben 
bereits in dem ersten Verfahren noch ferner, ihr 
Erblasser sei in der von K. R. bezeichneten Zeit nie 
altein gewesen, insbesondere sei die Tochter M. 
s H. H. in den letzten Wochen vor dem Tode 
⁊ Vaters fast immer um diesen gewesen; eine 
Zahlung von 300 fl. hätte daher den Angehörigen 
des Erblassers, insbesondere auch dem Buchhalter 
S., nicht verborgen bleiben können, zumal man wegen 
Mangels an baarem Gelde im Hause des H. H. 
in der betreffenden Zeit sogar zur Ausgabe von bis- 
her von letzterem aufbewahrten Schauthalern habe 
chreiten müssen; auch habe sich weder eine Durch- 
streichung der Schuldpost des K. R. in dem Auf- 
schreibbuche des Erblassers, wie solche K. R. be- 
hauptet, noch eine sonstige Notirung jener Zahlung 
gefunden. 
Als K. R. über die unter den behaupteten Um- 
ständen geleistete Zahlung den Erben des H. H. 
den Haupteid deferirte, bestritten diese die Zulässig-