Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

290 Verf.-Urk. Beil. VII 6. 109. 
Wegfalle des Fiduziars oder des ersten Fideikom= 
missars oder beider nicht dennoch eintreten könne? 
Nach strengen erbrechtlichen Grundsätzen könnte 
letzterer Fall schon überhaupt nicht vorkommen, weil 
der Fideikommissar nicht unmittelbarer Nachfolger 
des Erblassers werden, sondern nur durch die Ver- 
mittelung des Fiduziars, als welcher in Beziehung 
auf einen zweiten Fideikommissar auch der erste Fi- 
deikommissar erscheint, zur Erbfolge gelangen soll, 
so daß durch das Wegfallen der Mittelspersonen 
die Erfüllung des ganzen Fideikommisses vereitelt 
würde. 
Diese Grundsätze — vergl. F. 5 Inst. de 
kdeicomm. hered. (2, 23) und Anmerk. zum 
bayer. LR. Th. III Kap. IX §. 11 Nr. 2 — 
sind aber wesentlich modifizirt worden, und wenn 
auch in dieser Materie noch manche Kontroverse be- 
stehen mag, so ist doch z. B. ganz unbestritten, daß, 
wenn der Fiduziar schon vor dem Testator, ohne 
daß dieser es wußte, oder auch nach demselben, 
ohne die Erbschaft angetreten zu haben, verstorben 
ist, der Universalfideikommissar so behandelt wird, 
als sei er als Vulgarsubstitut eingesetzt worden. 
Ist unter gleichen Verhältnissen der Fideikom= 
missar oder sind beide hinweggefallen, so tritt der 
zweite Fideikommissar im ersteren Falle als erster 
Füeiommissr= und im letzteren Falle als heres 
irectus ein — fr. 13 F. 4 u. fr. 14 de testam. 
milit. (29, 1): „ac si hereditas ei directo 
data esset“. 
Viel weiter noch geht das bayer. Landrecht, 
indem es Th. III Kap. III §. 29 Nr. 3 vorschreibt, 
daß, wenn die Erbschaft von dem instituirten Erben 
nicht angetreten wird oder nicht angetreten werden 
kfann (testamentum destitutum), nicht nur die 
legala und lideicommissa particularia, sondern