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Wegfalle des Fiduziars oder des ersten Fideikom=
missars oder beider nicht dennoch eintreten könne?
Nach strengen erbrechtlichen Grundsätzen könnte
letzterer Fall schon überhaupt nicht vorkommen, weil
der Fideikommissar nicht unmittelbarer Nachfolger
des Erblassers werden, sondern nur durch die Ver-
mittelung des Fiduziars, als welcher in Beziehung
auf einen zweiten Fideikommissar auch der erste Fi-
deikommissar erscheint, zur Erbfolge gelangen soll,
so daß durch das Wegfallen der Mittelspersonen
die Erfüllung des ganzen Fideikommisses vereitelt
würde.
Diese Grundsätze — vergl. F. 5 Inst. de
kdeicomm. hered. (2, 23) und Anmerk. zum
bayer. LR. Th. III Kap. IX §. 11 Nr. 2 —
sind aber wesentlich modifizirt worden, und wenn
auch in dieser Materie noch manche Kontroverse be-
stehen mag, so ist doch z. B. ganz unbestritten, daß,
wenn der Fiduziar schon vor dem Testator, ohne
daß dieser es wußte, oder auch nach demselben,
ohne die Erbschaft angetreten zu haben, verstorben
ist, der Universalfideikommissar so behandelt wird,
als sei er als Vulgarsubstitut eingesetzt worden.
Ist unter gleichen Verhältnissen der Fideikom=
missar oder sind beide hinweggefallen, so tritt der
zweite Fideikommissar im ersteren Falle als erster
Füeiommissr= und im letzteren Falle als heres
irectus ein — fr. 13 F. 4 u. fr. 14 de testam.
milit. (29, 1): „ac si hereditas ei directo
data esset“.
Viel weiter noch geht das bayer. Landrecht,
indem es Th. III Kap. III §. 29 Nr. 3 vorschreibt,
daß, wenn die Erbschaft von dem instituirten Erben
nicht angetreten wird oder nicht angetreten werden
kfann (testamentum destitutum), nicht nur die
legala und lideicommissa particularia, sondern