26 Errungenschaft. Hypotheken. Mainzer LR.
Die in Tit. III S. 4 aufgestellte Rechtsver-
muthung, „daß überhaupt alles Vermögen der Ehe-
leute für errungen geachtet werden soll, bis erwiesen
wird, was zugebracht sei,“ folgt von selbst aus der
Art der obigen Berechnung der Errungenschaft bei
vermischten Gütern. Soll diese Berechnung richtig
sein, so müssen die zwei Größen (Zubringen und
Gesammtgütermasse) bekannt sein, aus welchen die
dritte (die Errungenschaft) durch Subtraktion ge-
funden werden soll.
Wird die Errungenschaft mit ihren Bestand-
theilen aber erst bei der Theilung bekannt, so kann
konseguent vor der Theilung über bestimmte dazu
gehörige Objekte nicht verfügt werden, es kann also
auch ein Recht des Mannes, welches nur in
dem Bekanntsein der Errungenschaft seinen
Grund hätte, aus der Güterordnung des M.
LR. nicht abgeleitet werden. Aeußersten Falles
würde der Mann über eine res sperata verfügen,
welche nicht Gegenstand einer Hypothek sein kann;
§. 1, 8. 11 Abs. 2 des Hypoth.-Ges. — Zudem
sind beide Gatten, soferne man von einer Errungen-
schaft während der Ehe als von einer unbekannten
Größe sprechen kann, bezüglich ihres Rechtes auf
ihre Antheile an der Errungenschaft (condominium
pro indiviso) in Tit. UI §. 1 sich ganz gleich ge-
stellt. Der Mann erhält seinen Antheil gerade so
wie die Frau erst bei der Theilung, beide können
nach Tit. IV §F. 1 durch Schulden die Errungen-
schaft verpflichten, und auch sonst enthält das Ge-
setz uirgends eine Bevorzugung des männlichen Eigen-
thumsrechtes. Wenn sohin die Frau während
der Ehe kein wirksames Eigenthumsörecht
an der Errungenschaft hätte, so könnte es auch der
Mann nicht haben, und es würde dann die eigen-
thümliche Frage entstehen, wem dann eigentlich die
Errungenschaft während der Ehe zugehören soll; sie