Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Wirkung des Eigenthumsvorbchaltes. (400 
im Wege des Kaufes erfolgten Besitzwechsel auch 
die Wirkung des Eigenthumsüberganges mit recht- 
licher Nothwendigkeit zu knüpfen. 
Daß nach der hier vertheidigten Ansicht der 
Eintrag des Eigenthumsvorbehaltetin II. Rubrik 
und der Eintrag der Hypothek für den Kausfschilling 
kumulativ geschehen kann, braucht kaum mehr er- 
wähnt zu werden, und ebenso wurde bereits gezeigt, 
daß der letztere Eintrag von Amtswegen, der erstere 
dagegen nur auf Antrag des Berechtigten zu ge- 
schehen hat. # 
Nachschrift des Herausgebers. Wenn 
auch manche der Konsequenzen, welche der Herr 
Verfasser aus seiner Ansicht über die Bedeutung des 
8. 5 Abs. 1 zieht, zu erheblichen Bedenken Anlaß 
geben, so dürfte doch der Grundgedanke vorstehen- 
der Erörterung als Mittel zur Beseitigung des 
Widerspruches, in welchem die in der Aufschrift ge- 
nannten Stellen des Hypothekengesetzes nach den 
bisherigen Interpretationsversuchen stehen, volle 
Beachtung verdienen. Einstweilen soll hier nur dar- 
auf hingewiesen werden, daß auch der Entwurf 
eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Königreich 
Bayern (Th. II Art. 370—372 vgl. mit den Mo- 
tiven S. 144) den Eigenthumsvorbehalt beim 
Kaufe „als eine der Eigenthumsübertragung hinzu- 
gefügte Resolutivbedingung“ (mit modifizirter Wirk- 
ung) ansieht, dann, daß die Civilprotzeßordnung v. 
29. Apr. 1869 in dem Hauptstücke (AXXVI) von 
der Subhastation, Art. 1090, Vorschriften über die 
prozessuale Behandlung des Falles enthält, wenn 
„an beschlagnahmten Gegenständen einem früheren 
Eigenthümer für den Fall der Nichtberichtigung eines 
gegen den Schuldner gerichteten Guthabens das 
Recht auf Zurücknahme der Sache mittelst Auflösung 
des Veräußerungsvertrages“ zusteht. Diese Be-