Wirkung des Eigenthumsvorbchaltes. (400
im Wege des Kaufes erfolgten Besitzwechsel auch
die Wirkung des Eigenthumsüberganges mit recht-
licher Nothwendigkeit zu knüpfen.
Daß nach der hier vertheidigten Ansicht der
Eintrag des Eigenthumsvorbehaltetin II. Rubrik
und der Eintrag der Hypothek für den Kausfschilling
kumulativ geschehen kann, braucht kaum mehr er-
wähnt zu werden, und ebenso wurde bereits gezeigt,
daß der letztere Eintrag von Amtswegen, der erstere
dagegen nur auf Antrag des Berechtigten zu ge-
schehen hat. #
Nachschrift des Herausgebers. Wenn
auch manche der Konsequenzen, welche der Herr
Verfasser aus seiner Ansicht über die Bedeutung des
8. 5 Abs. 1 zieht, zu erheblichen Bedenken Anlaß
geben, so dürfte doch der Grundgedanke vorstehen-
der Erörterung als Mittel zur Beseitigung des
Widerspruches, in welchem die in der Aufschrift ge-
nannten Stellen des Hypothekengesetzes nach den
bisherigen Interpretationsversuchen stehen, volle
Beachtung verdienen. Einstweilen soll hier nur dar-
auf hingewiesen werden, daß auch der Entwurf
eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Königreich
Bayern (Th. II Art. 370—372 vgl. mit den Mo-
tiven S. 144) den Eigenthumsvorbehalt beim
Kaufe „als eine der Eigenthumsübertragung hinzu-
gefügte Resolutivbedingung“ (mit modifizirter Wirk-
ung) ansieht, dann, daß die Civilprotzeßordnung v.
29. Apr. 1869 in dem Hauptstücke (AXXVI) von
der Subhastation, Art. 1090, Vorschriften über die
prozessuale Behandlung des Falles enthält, wenn
„an beschlagnahmten Gegenständen einem früheren
Eigenthümer für den Fall der Nichtberichtigung eines
gegen den Schuldner gerichteten Guthabens das
Recht auf Zurücknahme der Sache mittelst Auflösung
des Veräußerungsvertrages“ zusteht. Diese Be-