Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Schuldhinterlegung. Gentmasie. — 
bei Gericht erlege, von welchem sie demjenigen, wel- 
cher nach dem Ausgange des zwischen beiden Ces- 
sionaren anhängigen Streites als der Forderungs- 
berechtigte erscheinen werde, ausbezahlt werden solle. 
Ehe dieser Streit zu Ende ging, gerieth E. in 
Konkurs und nun reklamirte der k. Adv. G. als 
Anwalt einzelner Konkursgläubiger die fraglichen 
2000 fl. zur Gantmasse, worauf jedoch von sämmt- 
lichen Instanzen erkannt wurde, dieselben seien nicht 
zur Gantmasse zu ziehen, sondern in Gerichtsver- 
wahr zu belassen, um dereinst je nach dem Aus- 
gange des Streites zwischen O. und D. an diesen 
oder jenen bezahlt zu werden. 
Die oberstrichterlichen Gründe sagen hiezu: 
Die Vorinstanzen nehmen mit Recht an, daß 
E. durch die unter den gegebenen Verhältnissen 
gemachte Gelderlage sein Eigenthum an der depo- 
nirten Summe aufgegeben habe. Vergebens bemüht 
sich die Revision, mit der Behauptung durchzudrin- 
gen, daß E. das Eigenthum an diesem Depositum 
nicht verloren habe, und versucht, zu zeigen, daß der 
Sachverhalt nicht genau in den Rahmen der ge- 
setztichen Bestimmungen des bayerischen Landrechtes 
Th. IV Kap. XIV F. 15 passe, weil kein Kreditor 
die Annahme der offerirten Zahlung verweigert, 
vielmehr E. keinem derselben die Zahlung je offerirt 
habe. — Wenn auch das Landrecht bei der Be- 
griffsbestimmung des depositum joris zunächst 
nur den Fall im Auge hat, daß Kreditor die offer- 
irte Zahlung nicht annimmt, so hat eine konstante 
Praxis die gesetzlichen Wirkungen über die Gelder- 
lage bei Gericht auch auf den Fall ausgedehnt, 
wenn an den Gläubiger die schuldige Leistung mit 
Sicherheit nicht geschehen kann, wozu unstreitig der 
gegenwärtige Fall gehört, nachdem E. von O. und 
D. um die nämliche Summe eingeklagt war und 
nicht wissen konnte, welcher von den beiden Präten-