eseh und Verurhunngs-guct
für das
Königreich Vayern.
Nr. 2.
München, den 10. Januar 1912.
Inhalt:
#Nönigliche Verordnung vom 9. Januar 1912 über den amtsärztlichen Dienst bei den Distriktsverwaltungsbehörden
und den Gerichten. — Königliche Verordnung vom 9. Jannar 1912 über die Meldepflicht der
Arzte und Zahnärzte. — Hofdienst-Nachrichten.
Königliche Verordnung über den amtsärztlichen Dienst bei den Distriktsverwaltungsbehörden
und den Gerichten.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
TZuitpol!,
von Gottes Gnaden Koöniglicher Prinz von Sayern,
Begent.
Wir finden Uns bewogen zu verordnen, was folgt:
8 1. Allgemeine
Der amtsärztliche Dienst wird bei den Distriktsverwaltungsbehörden von den Bezirks- Vorschriften.
ärzten, bei den Landgerichten von den Landgerichtsärzten, bei den Amtsgerichten von den
Landgerichtsärzten oder den Bezirksärzten versehen.
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