Contents : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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S  Name  des  Besitzers

und  Lage  des  Grundstücks.  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.

24.  Samson,  Albert,  Baumschule.  Crefeld.
25.  Schroeder,  Baumschule.  -
26.  Wiest,  Baumschule.  -
27.  IFlock,  Baumschule.  -
28.|(Fiskus)  Jägerhofsgarten  und  botanischer  Garten.  Düsseldorf.
29.|  Gärtnerei  des  zoologischen  Gartens,  Aktien-Gesellschaft.  -
30.  Wensclewsky,  Gebrüder,  Handelsgärtnerei.  -
31.  Posse,  Handelsgärtnerei.  -
32.  Wolff,  W.,  Handelsgärtnerei.  -
33.  Querling,  Handelsgärtnerei.  -
34.  Kürten,  Baumschule.  Benrath.
35.  Kuchenberg,  Baumschule.  -
36.  von  der  Heiden,  Baunmschule.  Hilden.
37.Wassenhoven,  Hubert,  Gartenanlage.  Viersen.
38.|Trimborn,  Everhard,  Baumschule.  Kempen.
39.Linden,  Heinrich,  jun.,  Kunstgärtnerei.  Lennep.
40.  Terhorst  zu  Emmerich,  Baumschucle.  Bienen.
41.Müller,  Baumschule.  DLangsur.
42.  Geduldig,  Gärtnerei.  Aachen.
43.  Stadt  Aachen,  Gärtnerei.  -
44.|David,  Gärtnerei.  -
45.]Kohnemann,  Gärtnerei.

Berlin,  den  2.  Mai  1888.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Eck.

 

4.  Eisenbahn-Wesen.

Bekanntmachung,
betreffend  Ergänzung  der  Anlage  D  zum  §.  48  des  Betriebs-Reglements  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands.

Auf  Grund  des  Artikels  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  in  seiner  Sitzung  vom  12.  v.  Mts.
beschlossen,  in  der  Anlage  D  zum  8.  48  des  Betriebs-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
hinter  II  folgende  Bestimmung  einzuschalten:
lla.  Patronen  aus  Sekurit  (einem  Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Kalisalpeter  und  Dinitrobenzol)
  werden  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:
1.  Die  Patronen  sind  in  luftdicht  verschlossene  Blechbüchsen  und  letztere  in  starke  Holzkisten  zu
verpacken.  Jede  Kiste  darf  höchstens  50  kg  Patronen  enthalten.
Die  Kisten  müssen  mit  zwei  starken  Handhaben  und  mit  einer  den  Inhalt  deutlich  kennzeichnenden
  Aufschrift  versehen  sein.
Jeder  Sendung  muß  eine  vom  Fabrikanten  und  einem  vereideten  Chemiker  ausgestellte  Bescheinigung
  über  die  Beachtung  der  unter  1  und  2  getroffenen  Vorschriften  beigegeben  werden.
Eine  gleiche  Bescheinigung  ist  von  dem  Versender  auf  dem  Frachtbriefe  unter  amtlicher
Beglaubigung  der  Unterschrift  auszustellen.
Berlin,  den  3.  Mai  1888.  Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers:
v.  Boetticher.

 

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