Nr. 2. 9
1 Bei der Bestellung eines Arztes zur Wahrnehmung von Geschäften des amtsärztlichen
Dienstes nach § 1 Abs. II oder III können die beteiligten Staatsministerien von den Vorschriften
im Abs. I Ausnahmen zulassen.
1I Die Arzte, welche die Prüfung für den ärztlichen Staatsdienst bestanden haben
und eine Anstellung als Amtsarzt anstreben, sind nach näherer Bestimmung der Staatsministerien
des Innern und der Justiz zu gualifizieren.
84.
1 Die Bezirksärzte werden auf Vorschlag des Staatsministeriums des Innern, die Landgerichtsärzte
auf gemeinschaftlichen Vorschlag der Staatsministerien des Innern und der
Justiz ernannt.
II Die Hilfsärzte der Bezirksärzte werden von dem Staatsministerium des Innern, jene
der Landgerichtsärzte von dem Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium
der Justiz aufgestellt.
im Die Bestellung von Arzten zur Wahrnehmung der nach der Hausordnung für die
Gerichtsgefängnisse dem Gefängnisarzt obliegenden Dienstgeschäfte erfolgt durch den Oberstaatsanwalt
am Oberlandesgericht im Benehmen mit der Regierung Kammer des Innern,
die Verpflichtung durch den Vorstand des Amtsgerichts gemäß 8 8 Abs. III und IV der
K. Verordnung vom 10. Dezember 1908 über den Vollzug des Beamtengesetzes. Die
lbertragung von Geschäften des amtsärztlichen Dienstes bei den Distriktsverwaltungsbehörden
an solche Arzte obliegt dem Staatsministerium des Innern, die Übertragung in
dringenden Einzelfällen den Distriktsverwaltungsbehörden.
IV Die Abordnung von Arzten nach § 1 Abs. III steht dem Staatsministerium des
Innern zu. Das Dienstverhältnis dieser Arzte wird von dem Staatsministerium des Innern
im Benehmen mit den Staatsministerien der Justiz und der Finanzen von Fall zu Fall
geregelt.
8 5. Dienstaufsicht.
Die Dienstaufsicht über die Amtsärzte und ihre Hilfsärzte wird von der Regierung,
Kammer des Innern, die Dienstaufsicht über die nach § 1 Abs. II oder III bestellten Arzte
bezüglich des gefängnisärztlichen Dienstes bei den Amtsgerichten von dem Oberstaatsanwalt
am Oberlandesgerichte, bezüglich ihres übrigen Dienstes von der Regierung, Kammer des
Innern, geübt.
86. Vertretung
Amtsärzte haben sich bei Beurlaubung, bei Erkrankung und bei sonstiger Verhinderung und Verwesung.
in Notfällen gegenseitig zu vertreten und erledigte amtsärztliche Stellen zu verwesen. Im *-•
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