Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  2.  9

1  Bei  der  Bestellung  eines  Arztes  zur  Wahrnehmung  von  Geschäften  des  amtsärztlichen
Dienstes  nach  §  1  Abs.  II  oder  III  können  die  beteiligten  Staatsministerien  von  den  Vorschriften
  im  Abs.  I  Ausnahmen  zulassen.

1I  Die  Arzte,  welche  die  Prüfung  für  den  ärztlichen  Staatsdienst  bestanden  haben
und  eine  Anstellung  als  Amtsarzt  anstreben,  sind  nach  näherer  Bestimmung  der  Staatsministerien
  des  Innern  und  der  Justiz  zu  gualifizieren.

84.

1  Die  Bezirksärzte  werden  auf  Vorschlag  des  Staatsministeriums  des  Innern,  die  Landgerichtsärzte
  auf  gemeinschaftlichen  Vorschlag  der  Staatsministerien  des  Innern  und  der
Justiz  ernannt.

II  Die  Hilfsärzte  der  Bezirksärzte  werden  von  dem  Staatsministerium  des  Innern,  jene
der  Landgerichtsärzte  von  dem  Staatsministerium  des  Innern  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium
  der  Justiz  aufgestellt.

im  Die  Bestellung  von  Arzten  zur  Wahrnehmung  der  nach  der  Hausordnung  für  die
Gerichtsgefängnisse  dem  Gefängnisarzt  obliegenden  Dienstgeschäfte  erfolgt  durch  den  Oberstaatsanwalt
  am  Oberlandesgericht  im  Benehmen  mit  der  Regierung  Kammer  des  Innern,
die  Verpflichtung  durch  den  Vorstand  des  Amtsgerichts  gemäß  8  8  Abs.  III  und  IV  der
K.  Verordnung  vom  10.  Dezember  1908  über  den  Vollzug  des  Beamtengesetzes.  Die
lbertragung  von  Geschäften  des  amtsärztlichen  Dienstes  bei  den  Distriktsverwaltungsbehörden
  an  solche  Arzte  obliegt  dem  Staatsministerium  des  Innern,  die  Übertragung  in
dringenden  Einzelfällen  den  Distriktsverwaltungsbehörden.

IV  Die  Abordnung  von  Arzten  nach  §  1  Abs.  III  steht  dem  Staatsministerium  des
Innern  zu.  Das  Dienstverhältnis  dieser  Arzte  wird  von  dem  Staatsministerium  des  Innern
im  Benehmen  mit  den  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  von  Fall  zu  Fall
geregelt.

8  5.  Dienstaufsicht.

Die  Dienstaufsicht  über  die  Amtsärzte  und  ihre  Hilfsärzte  wird  von  der  Regierung,
Kammer  des  Innern,  die  Dienstaufsicht  über  die  nach  §  1  Abs.  II  oder  III  bestellten  Arzte
bezüglich  des  gefängnisärztlichen  Dienstes  bei  den  Amtsgerichten  von  dem  Oberstaatsanwalt
am  Oberlandesgerichte,  bezüglich  ihres  übrigen  Dienstes  von  der  Regierung,  Kammer  des
Innern,  geübt.

86.  Vertretung

Amtsärzte  haben  sich  bei  Beurlaubung,  bei  Erkrankung  und  bei  sonstiger  Verhinderung  und  Verwesung.


in  Notfällen  gegenseitig  zu  vertreten  und  erledigte  amtsärztliche  Stellen  zu  verwesen.  Im  *-•
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