170 Rechtsstreite von und gegen Ehegatten im ordentl. gesetzl. Güterstande des UGB.
gefunden: Führt die Frau einen Rechtsstreit ohne Zustimmung
des Mannes, so ist das Urtheil dem Manne gegenüber in Ansehung
des eingebrachten Gutes unwirksam. Gleich hier mag
bemerkt werden, daß dieser Grundsatz nur in Ansehung der Hauptsache
gilt. Hinsichtlich der Kosten sind insbesondere in 8 1412 Abs. 2 BG.
besondere Bestimmungen getroffen.
Der Wortlaut des § 1400 Abs. 1 BGB: „Führt die Frau einen
Rechtsstreit“ könnte an sich zu der irrthümlichen Deutung Anlaß geben,
als begriffe derselbe alle Rechtsstreite der Frau in sich. Allein sowohl
aus seiner Stellung im System wie auch aus der Natur der Sache ergiebt
sich, daß die Anwendbarkeit des § 1400 Abs. 1 BGB. auf vermögensrechtliche
Angelegenheiten beschränkt ist. Dagegen unterscheidet
* 1400 Abs. 1 BGB. nicht, ob die Frau als Klägerin oder als Beklagte
einen Rechtsstreit führt. Er bezieht sich daher sowohl auf Aktiv= wie auf
Passivprozesse der Frau.
Ist auch durch § 1400 Abs. 1 BGB. der Frau die Führung eines
Rechtsstreites ohne Zustimmung des Mannes gestattet und nur dem Urtheile
in einem solchen Falle die Wirksamkeit dem Manne gegenüber in Ansehung
des eingebrachten Gutes versagt, so ist doch hiedurch an dem Grundsatze,
wonach die Frau zur Verfügung über eingebrachtes Gut der Eimwvilligung
des Mannes bedarf (§ 1395 BGB.), nichts geändert. Aus diesem Grunde
sind auch Prozeßhandlungen der Frau, die eine Verfügung über
eingebrachtes Gut enthalten, je nach der Art der Prozeßhandlung
entweder überhaupt umwirksam oder es tritt ein Schwebezustand ein, wenn
die Handlung ohne die Einwilligung des Mannes vorgenommen wird.
Wird von der Frau eine einseitige Handlung ohne vorgängige Einwilligung
des Mannes vorgenommen, wie z. B. die Aufrechnung mit einer
zum eingebrachten Gute gehörenden Forderung gegen die Klageforderung, so
ist diese Handlung gänzlich unwirksam und erlangt auch durch nachträgliche
Genehmigung des Mannes keine Wirksamkeit (§ 1398 BGB.). Der Richter
muß daher solchenfalls trotz der Aufrechnung die Frau verurtheilen. Steht
eine zweiseitige Prozeßhandlung, wie z. B. ein Vergleich oder Verzicht
in Frage, so hängt dessen Wirksamkeit von der nachträglichen Genehmigung
des Mannes ab (§ 1396 BGB.). Schließt daher z. B. die Frau einen
Vergleich über eine zum eingebrachten Gute gehörende Forderung ohne
vorgängige Einwilligung des Mannes, so ist derselbe sowohl der Frau
gegenüber als auch in Ansehung des eingebrachten Gutes dem Manne
gegenüber vollwirksam, wenn ihn der Mann nachträglich genehmigt. Verweigert
dagegen der Mann die Genehmigung, so ist er in beiden Richtungen
unwirksam; insbesondere ist dann die Frau aus demselben weder berechtigt
noch verpflichtet.