Rechtsstreite von und gegen Ehegatten im ordentl. gesetzl. Güterstande des BGB. 171
Der 8 1400 Abs. 1 BGB. schließt die Wirksamkeit des Urtheils dem
Manne gegenüber in Ansehung des eingebrachten Gutes nur dann aus,
wenn die Frau den Rechtsstreit ohne Zustimmung des Mannes führt.
Dagegen ist das Urtheil der Frau gegenüber wirksam. Wird daher
dieselbe verurtheilt, so kann der Kläger ohne Weiteres in das Vorbehaltsgut
vollstrecken. Das Urtheil ist aber auch dem Manne gegenüber
in Ansehung des eingebrachten Gutes wirksam,
a) wenn er entweder in die Prozeßführung der Frau eingewilligt
hat, oder
b) wenn er dieselbe nachträglich genehmigt hat. Mangels einer
gegentheiligen Bestimmung kann die Genehmigung in jeder Lage des
Verfahrens, auch in der Berufungsinstanz noch erfolgen, ja selbst
dann noch, wenn das Urtheil die Rechtskraft beschritten hat,
e) oder endlich, wenn die Frau berechtigt ist, den Rechtsstreit
ohne Zustimmung des Mannes zu führen. Die hieher gehörigen
Fälle können erst später erörtert werden.
Es fragt sich noch, ob der Zustimmung des Mannes der Fall gleichsteht,
in welchem dieselbe gemäß § 1402 BGB. durch das Vormundschaftsgericht
ersetzt ist. Planck, Komm. § 1400 Note 3 bejaht diese
Frage. Dieselbe kann aber nur im verneinenden Sinne beantwortet
werden, da § 1402 BGB. die Ersetzung der Zustimmung des Mannes
nur dann zuläßt, wenn ein Rechtsgeschäft in Frage steht, zu dem die
Frau der Zustimmung des Mannes bedarf. Eine Ersetzung der Zustimmung
zur Prozeßführung durch die Frau ist in § 1402 BGB. nicht
vorgesehen und daher ausgeschlossen (Begründung s. Standinger, Komm.
8 1402 Note 2).
Endlich sind noch die Folgen zu erörtern, welche die Wirksamkeit
oder Unwirksamkeit des Urtheils gegenüber dem Manne in Ansehung des
eingebrachten Gutes nach sich zieht.
Vor allem ist zu bemerken, daß das Urtheil, wenn der Mann der
Prozeßführung durch die Frau zugestimmt hat, oder wenn seine Zustimmung
nicht erforderlich ist, nicht gegen den Mann bezw. das Vermögen
des Mannes wirkt. Es ist dem Manne gegenüber wirksam
lediglich in Ansehung des eingebrachten Gutes der Frau. Dies
ist aber auch nicht in dem Sinne zu verstehen, als ob nunmehr auf
Grund des gegen die Frau ergangenen Urtheils ohne Weiteres die Zwangsvollstreckung
in deren eingebrachtes Gut betrieben werden könnte. Denn
nach § 739 CPO. ist bei dem Güterstande der Verwaltung und Nutznießung
die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der
Ehefrau erst dann zulässig, wenn die Ehefrau zur Leistung und der
Ehemann zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut
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