Inlompetenz d. Civilr. z. Verhängg. öffentl. Strafen. 331
Manche in jener Konstitution die völlige Abschaf-
fung der hergebrachten Form dieser Schenkung,
wofür als alleinige neue Form die Zuziehung von
5 Zeugen gefordert sey. In der That enthält aber
die Verordnung nur eine Erleichterung für den Ge-
ber, nicht eine Beschränkung der bis dahin übli-
chen Form. Wer auf den Todesfall schenken will,
soll die Wahl haben, dafür entweder die alte Form
einer Schenkung oder aber die Form eines Kodi-
zills anzuwenden. Im erstern Fall muß er die
Schenkung, wenn sie die Summe von 500 fl. über-
steigt, insinuiren, im zweiten muß er 5 Zeugen
beiziehen 14).
Auch diese letzte Bestimmung, die Beiziehung
von 5 Zeugen ist mißkannt worden; man hat darin
eine ganz isolirte Form erblicken wollen, während
sie doch in der That nichts als eine kurze Bezeich-
nung der Kodieillarklausel enthält, indem Justinian
sicher seyn konnte, daß man sein Gesetz nicht an-
ders verstehen werde. — Die privilegirte Kodi-
zillarform und namentlich der mündliche Auftrag
an den gerade gegenwärtigen Erben muß daher
konsequent jene Form ersetzen können 1).
mittheilungen aus der Praris.
1.
Inkompetenz des Civilrichters zur Verhängung öffentlicher
Strafen in Injuriensachen.
Es bestimmt zwar das bayerische Landrecht 1),
11) Schröter, in der Gieher Beitschr. II, 132. Sa-
Knn IV, S. 261. Göschen, Vorle., Buch 5,
Vgl. Bl. f. RA. Bd. U, S. 344 f.
18) A Rh. Museum, III, 410. Puchta, behrt. u
P., G. 543. Savigny, a. a. O. 263.
Schröter. Nach bayer. LR. sind die m. 4 z1 .
allen Beziehungen den nenen gleichgestellt. F. 3, cap. 8,
8. 3 u. die Anmerkgn. .
I)cod.oiv.bav.k.lV,c·17,§.5,-I.4,§.12,a.3,
§.14,a.2,§.18,a.7.