Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

I. Abschnitt: Das Staats= und Reichsbürgerrecht. 205 
her stand es in solchen Fällen dem früheren Heimatstaate (sofern nicht 
besondere landesgesetzliche Bestimmungen im Wege waren) frei, die er- 
loschene Staatsangehörigkeit auf Nachsuchen wieder zu verleihen, gleich- 
sam eine Restitution eintreten zu lassen. Nach dem Gesetz aber darf die 
Staatsangehörigkeit an Ausländer (und als Ausländer wird jeder 
zu betrachten sein, welcher seine deutsche Staatsangehörigkeit 
verloren, auch wenn er keine andere erworben hat) nur unter gewissen 
Bedingungen verliehen werden, bei welchen die Niederlassung im 
Bundesgebiete vorausgesetzt ist. Es würde hiernach kein Bundes- 
staat seinen früheren Angehörigen in dem unterstellten Falle wieder 
naturalisieren können, es sei denn, daß derselbe sich auch in der alten 
Heimat wiederum niederließe. Dies könnte solchen gegenüber, welche 
im Auslande fest etabliert sind und gleichwohl Wert darauf legen, ihre 
alte Sta atsangchrigleit wieder zu erhalten, zu Schwierigkeiten Anlaß geben. 
Solche Schwierigkeiten zu beseitigen, ist der Zweck des letzten 
Absatzes des § 21. (Motive und Sten. Bericht 1870, S. 1078—1081, sowie 
iie des Reichsgerichts vom 2. Juni 1881, S. 271 und vom 6. Februar 1895, 
Tritt ein Deutscher ohne Erlaubnis seiner Regierung in fremde 
Staatsdienste, so kann die Zentralbehörde seines Heimatstaates den- 
selben durch Beschluß seiner Staatsangehörigkeit verlustig erklären, wenn 
er einer ausdrücklichen Aufforderung zum Austritte binnen der darin 
bestimmten Frist keine Folge leistet. (§ 22.) 
Wenn ein Deutscher mit Erlaubnis seiner Regierung bei einer 
fremden Macht dient, so verbleibt ihm seine Staatsangehörigkeit. # 23.) 
Die Erteilung von Aufnahme-Urkunden und in den Fällen des 
+15 Abs. 1 von Entlassungs-Urkunden erfolgt kostenfrei. 
Für die Erteilung von Entlassungsurkunden in anderen als den 
im § 15 Abs. 1 bezeichneten Fällen darf an Stempelabgaben und 
Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als höchstens 3 Mark 
erhoben werden. (§8 24.)
	        
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