I. Abschnitt: Das Staats= und Reichsbürgerrecht. 205
her stand es in solchen Fällen dem früheren Heimatstaate (sofern nicht
besondere landesgesetzliche Bestimmungen im Wege waren) frei, die er-
loschene Staatsangehörigkeit auf Nachsuchen wieder zu verleihen, gleich-
sam eine Restitution eintreten zu lassen. Nach dem Gesetz aber darf die
Staatsangehörigkeit an Ausländer (und als Ausländer wird jeder
zu betrachten sein, welcher seine deutsche Staatsangehörigkeit
verloren, auch wenn er keine andere erworben hat) nur unter gewissen
Bedingungen verliehen werden, bei welchen die Niederlassung im
Bundesgebiete vorausgesetzt ist. Es würde hiernach kein Bundes-
staat seinen früheren Angehörigen in dem unterstellten Falle wieder
naturalisieren können, es sei denn, daß derselbe sich auch in der alten
Heimat wiederum niederließe. Dies könnte solchen gegenüber, welche
im Auslande fest etabliert sind und gleichwohl Wert darauf legen, ihre
alte Sta atsangchrigleit wieder zu erhalten, zu Schwierigkeiten Anlaß geben.
Solche Schwierigkeiten zu beseitigen, ist der Zweck des letzten
Absatzes des § 21. (Motive und Sten. Bericht 1870, S. 1078—1081, sowie
iie des Reichsgerichts vom 2. Juni 1881, S. 271 und vom 6. Februar 1895,
Tritt ein Deutscher ohne Erlaubnis seiner Regierung in fremde
Staatsdienste, so kann die Zentralbehörde seines Heimatstaates den-
selben durch Beschluß seiner Staatsangehörigkeit verlustig erklären, wenn
er einer ausdrücklichen Aufforderung zum Austritte binnen der darin
bestimmten Frist keine Folge leistet. (§ 22.)
Wenn ein Deutscher mit Erlaubnis seiner Regierung bei einer
fremden Macht dient, so verbleibt ihm seine Staatsangehörigkeit. # 23.)
Die Erteilung von Aufnahme-Urkunden und in den Fällen des
+15 Abs. 1 von Entlassungs-Urkunden erfolgt kostenfrei.
Für die Erteilung von Entlassungsurkunden in anderen als den
im § 15 Abs. 1 bezeichneten Fällen darf an Stempelabgaben und
Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als höchstens 3 Mark
erhoben werden. (§8 24.)