280 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Der Anspruch auf Patentierung steht dem, der die
Erfindung zuerst beim Patentamt vorschriftsmäßig an-
gemeldet hat, also nicht dem Erfinder, zu. (§ 3 und 20.)
Der Anspruch ist vermögensrechtlicher Natur und daher vererblich.
6 6.) Die Erteilung, die Nichtigkeitserklärung und die Zurücknahme
der Patente erfolgt durch das Patentamt in Berlin. (§ 13.) Bei dem
Patentamt sind mehrere Abteilungen gebildet, welche im Namen des
Patentamts entscheiden. (5 14 u. 15.) Ehe jedoch eine Entscheidung
getroffen wird, wird die Anmeldung vorgeprüft. 21.) Ist die An-
meldung richtig und rechtzeitig erfolgt, dann wird sie bekannt gemacht
und die Belege hiezu öffentlich ausgelegt. (s 23.) Andernfalls wird
sie zurückgewiesen. Gegen diese Zurückweisung ist Beschwerde zulässig.
(# 16, 22 und 26.) Ist die Erteilung des Patents endgiltig beschlossen,
so wird dieselbe ebenfalls publiziert (im Reichsanzeiger) und dem
Patentinhaber wird eine Urkunde ausgefertigt. (6 27.) Das Patent
hat die Wirkung, daß der Patentinhaber ausschließlich
befugt ist; gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung
herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder
zu gebrauchen. Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so er-
streckt sich die Wirkung auch auf die durch das Verfahren unmittelbar
hergestellten Erzeugnisse. G 4.) Dieses Recht ist vererblich und dauert
15 Jahre von dem auf die Anmeldung folgenden Tage an (§ 6 u. 7);
die Erteilung schließt jedoch die nachträgliche Anfechtung seiner Giltig-
keit niemals aus. Demjenigen, der kraft früherer eigener Benützung
ein materielles Anrecht auf die Erfindung erworben hat, steht die be-
liebige Erweiterung der Ausnützung für die Zwecke seines Be-
triebs zu. (§ 5.)
Das Patent erlischt, wenn der Patentinhaber auf dasselbe
verzichtet, oder wenn die Gebühren nicht rechtzeitig bei der Kasse des
Patentamts oder zur Ueberweisung an dieselbe bei einer Postanstalt
im Gebiete des Deutschen Reichs eingezahlt sind. (§ 9.)
Das Patent wird für nichtig erklärt, wenn sich
ergiebt:
1. daß der Gegenstand nach § 1 und 2 nicht patentfähig war,
2. daß die Erfindung Gegenstand des Patents eines früheren An-
melders ist;
3. daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen,
Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines
anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne
Einwilligung desselben entnommen war.
Trifft eine dieser Voraussetzungen (1 bis 3) nur teilweise zu, so
erfolgt die Erklärung der Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung
des Patents. (6 10.) Das Patent kann nach Ablauf von 3 Jahren,
von dem Tage der über die Erteilung des Patents erfolgten Bekannt-
machung (8 27 Abs. 1) gerechnet, zurückgenommen werden: