Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

I. Abschnitt: Die natürliche Grundlage des Reiches. 51 
(6. April 1885) und das Kaiser-Wilhelms-Land (Neu-Guinea) nördlich 
von Australien (17. Dez. 1884) mit 239060 qkm u. 339000 Eim. 
7. Die Marshall-Brown= und Providence-Inseln (13. Sept. 1886) 
mit 415 qkm und 16000 Einw. 
„ Karolinen-Inseln (Palau und Marianen) östlich von den 
Philippinen (Kaiserl. Erlaß vom 18. Juli 1899, S. 541) mit 
2076 qkm und 44500 Einw. 
9. Die Samoa-Inseln (seit 14. November 1829 Reichs-Anz. Nr. 277. 14. Juni 
1889 (Anl. Bd. 1890 S. 135/. 17. Februar 1900 S. 135 und 26. März 
1900 S. 136.) mit 2588 qkm und 31600 Einw. 
Unter Reichsverwaltung stehen die Gebiete Ziff. 1, 2, 3, 7. Die 
in diesen angestellten Beamten sind Reichsbeamte, und in ihnen übt das 
Reich die Regierungsgewalt aus. Kiautschou ist Pachtgebiet. 
Die Gebiete Ziff. 4, 5, 6, 8, 9 stehen unter dem Schutze der 
Kolonialgesellschaften. In diesen üben die Kolonialgesellschaften die Re- 
gierung aus und es sind deshalb diese Beamte keine Reichsbeamte. 
Sodann genießen den Schutz des Reiches folgende 
Kolonial-Gesellschaften: 
1. Die Kaiser-Wilhelms-Land-Plant.-Gesellschaft (Kol.-Bl. 1891, S. 125) 
„ Usambara-Eisenbahn-Gesellschaft (Kol.-Bl. 1891, S. 477). 
„ Astrolabe-Com. (Kol.-Bl. 1892. S. 40). 
-. 
4 
5) 
4., Hanseatische Land-, Minen= und Handels-Gesellschaft für 
Südwestafrika (Kol.-Bl. 1893, S. 399). 
5. „ Usambara-Kaffeebau-Gesellschaft (Kol.-Bl. 1893, S. 427). 
(Gesetz vom 10. September 1900, S. 813). 
Die Erwerbung eines Kolonialbesitzes erfolgt auf Grund des 
Art. 11, Abs. 1 der Reichs-Verfassung durch Staatsvertrag (Schutz= und 
Freundschafts-Vertrag) mit den eingeborenen Häuptlingen, wornach sie Ver- 
äußerungen und Verträge mit fremden Regierungen oder Personen nur mit 
Zustimmung des deutschen Kaisers vornehmen dürfen. Der deutsche Kaiser 
übernimmt: den Schutz des Gebiets und seiner Bewohner. Derselbe be- 
darf aber nach Reichs-Verfassung Art. 11, Abs. 3 (vergl. mit Reichs- 
Verfassung Art. 4, Ziff. 1 und Art. 69) der Einwilligung bezw. der 
Zustimmung der gesetzgebenden Faktoren. Zur Veräußerung eines solchen 
Besitzes, sowie zu der bloßen Aufgabe ist ebenfalls Zustimmung der 
gesetzgebenden Faktoren erforderlich. (Gesetz vom 31. März 1892, S. 369 
Sten. Ver. 1892 5/8S6, S. 2028). 
Die Gebiete, auf welche sich die Sonveränetät erstreckt (die soge- 
nannten Interessensphären), sind durch Staatsverträge mit den beteiligten 
Mächten genau abgegrenzt. 
Was die rechtliche Natur der Schutzgebiete betrifft, so sind 
sie zwar nicht Ausland, aber auch nicht Inland (Reichsgebiet) oder 
annektiertes Unterthanenland wie die Reichslande Elsaß-Lothringen, 
sondern nur ein Besitztum, das ebenso wie deren Besitzer nach völker- 
rechtlichen Grundsätzen unter dem Schutze des Reiches stehen. Uebrigens 
genießen dieselben in mehrfachen Gesetzen Inlands-Qualität. (Gesetz vom 
nahemen 4133 S. 61; 19. März 1888, S. 1875; 2. Juni 1902, S. 177; 10. Sept.
	        
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