Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

I.  Abschnitt:  Die  natürliche  Grundlage  des  Reiches.  51

(6.  April  1885)  und  das  Kaiser-Wilhelms-Land  (Neu-Guinea)  nördlich
von  Australien  (17.  Dez.  1884)  mit  239060  qkm  u.  339000  Eim.

7.  Die  Marshall-Brown=  und  Providence-Inseln  (13.  Sept.  1886)
mit  415  qkm  und  16000  Einw.

„  Karolinen-Inseln  (Palau  und  Marianen)  östlich  von  den
Philippinen  (Kaiserl.  Erlaß  vom  18.  Juli  1899,  S.  541)  mit
2076  qkm  und  44500  Einw.

9.  Die  Samoa-Inseln  (seit  14.  November  1829  Reichs-Anz.  Nr.  277.  14.  Juni
1889  (Anl.  Bd.  1890  S.  135/.  17.  Februar  1900  S.  135  und  26.  März
1900  S.  136.)  mit  2588  qkm  und  31600  Einw.

Unter  Reichsverwaltung  stehen  die  Gebiete  Ziff.  1,  2,  3,  7.  Die
in  diesen  angestellten  Beamten  sind  Reichsbeamte,  und  in  ihnen  übt  das
Reich  die  Regierungsgewalt  aus.  Kiautschou  ist  Pachtgebiet.

Die  Gebiete  Ziff.  4,  5,  6,  8,  9  stehen  unter  dem  Schutze  der
Kolonialgesellschaften.  In  diesen  üben  die  Kolonialgesellschaften  die  Regierung
  aus  und  es  sind  deshalb  diese  Beamte  keine  Reichsbeamte.

Sodann  genießen  den  Schutz  des  Reiches  folgende

Kolonial-Gesellschaften:
1.  Die  Kaiser-Wilhelms-Land-Plant.-Gesellschaft  (Kol.-Bl.  1891,  S.  125)

„  Usambara-Eisenbahn-Gesellschaft  (Kol.-Bl.  1891,  S.  477).

„  Astrolabe-Com.  (Kol.-Bl.  1892.  S.  40).

-.
4
5)

4.,  Hanseatische  Land-,  Minen=  und  Handels-Gesellschaft  für
Südwestafrika  (Kol.-Bl.  1893,  S.  399).
5.  „  Usambara-Kaffeebau-Gesellschaft  (Kol.-Bl.  1893,  S.  427).

(Gesetz  vom  10.  September  1900,  S.  813).

Die  Erwerbung  eines  Kolonialbesitzes  erfolgt  auf  Grund  des
Art.  11,  Abs.  1  der  Reichs-Verfassung  durch  Staatsvertrag  (Schutz=  und
Freundschafts-Vertrag)  mit  den  eingeborenen  Häuptlingen,  wornach  sie  Veräußerungen
  und  Verträge  mit  fremden  Regierungen  oder  Personen  nur  mit
Zustimmung  des  deutschen  Kaisers  vornehmen  dürfen.  Der  deutsche  Kaiser
übernimmt:  den  Schutz  des  Gebiets  und  seiner  Bewohner.  Derselbe  bedarf
  aber  nach  Reichs-Verfassung  Art.  11,  Abs.  3  (vergl.  mit  Reichs-Verfassung
  Art.  4,  Ziff.  1  und  Art.  69)  der  Einwilligung  bezw.  der
Zustimmung  der  gesetzgebenden  Faktoren.  Zur  Veräußerung  eines  solchen
Besitzes,  sowie  zu  der  bloßen  Aufgabe  ist  ebenfalls  Zustimmung  der
gesetzgebenden  Faktoren  erforderlich.  (Gesetz  vom  31.  März  1892,  S.  369
Sten.  Ver.  1892  5/8S6,  S.  2028).

Die  Gebiete,  auf  welche  sich  die  Sonveränetät  erstreckt  (die  sogenannten
  Interessensphären),  sind  durch  Staatsverträge  mit  den  beteiligten
Mächten  genau  abgegrenzt.

Was  die  rechtliche  Natur  der  Schutzgebiete  betrifft,  so  sind
sie  zwar  nicht  Ausland,  aber  auch  nicht  Inland  (Reichsgebiet)  oder
annektiertes  Unterthanenland  wie  die  Reichslande  Elsaß-Lothringen,
sondern  nur  ein  Besitztum,  das  ebenso  wie  deren  Besitzer  nach  völkerrechtlichen
  Grundsätzen  unter  dem  Schutze  des  Reiches  stehen.  Uebrigens
genießen  dieselben  in  mehrfachen  Gesetzen  Inlands-Qualität.  (Gesetz  vom
nahemen  4133  S.  61;  19.  März  1888,  S.  1875;  2.  Juni  1902,  S.  177;  10.  Sept.