Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

50  Zweiter  Teil:  Organisation  des  Bundes.

äußere  Pfand  der  Einheit  des  Deutschen  Reiches,  mit  vereinter  Kraft  errungen,  mit
vereinter  Kraft  später  vielleicht  nocheinmal  zu  verteidigen.  Deshalb  sollen  die  wiedergewonnenen
  Gebiete  als  untrennbares  Ganzes  dem  ganzen  Reiche  einverleibt,  nicht
einem  Bundesstaate  Überantwortet,  nicht  unter  mehrere  geteilt  werden.“

Die  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  ist  gemäß  Gesetzes  vom
20.  Juni  1872,  S.  208,  und  vom  25.  Juni  1873,  S.  161,  am
1.  Januar  1874  im  Reichsland  in  Kraft  getreten,  Art.  3  der  Reichs-Verfassung
  schon  1871.

Die  Reichslande  sind  daher  nicht  Teil  eines  Bundesstaates
  und  selbst  auch  nicht  ein  Bundesstaat  (st.  B.  1971,
S.  826)  aber  Bestandteil  des  Reiches.

3.  Kapitel.

Die  Jusel  Helgoland.

Helgoland  ist  von  England  durch  den  Staatsvertrag  vom
1.  Juli  1890  abgetreten  und  samt  Zubehör  durch  Gesetz  vom  15.  Dezember
  1890,  S.  207  mit  dem  Deutschen  Reich  vereinigt  worden.

Das  Reich  hat  seine  Zustimmung  erteilt,  daß  die  Insel  dem
preußischen  Staate  einverleibt  worden  ist.

4.  Kapitel.

Die  deutschen  Schutzgebiete.
(Ueberseeische  Kolonien).

Im  Jahre  1884  ist  das  Deutsche  Reich  in  den  Kreis  der  Kolo—
nialmächte  eingetreten  und  hat  seitdem  seine  überseeischen  Besitzungen  ganz
bedeutend  vermehrt.

Nach  den  bestehenden  Verträgen  und  den  sonstigen  diplomatischen
Abkommen  2c.  stehen  zur  Zeit  folgende  Gebiete  im  Besitz  und  unter  dem
Schutze  des  Deutschen  Reiches:

in  Afrika  2  412  300  qkm  mit  13  210  000  Einwohner

„  Asien  501  qkm  „  120  041

„  Alstralien  244  139  arm  n  431  100  „

zus.  2  656  940  qkm  mit  13  761  141  Einwohner

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und  zwar:

1.  Das  deutsch-südwestafrikanische  Gebiet  (24.  April  u.  12.  Aug.  1884)
mit  835  100  qkm  und  200000  Einw.

2.  Das  Kamerun=  oder  Guineagebiet  (14.  Juli  1884)  mit  495000  qkm
und  3500000  Einw.

3.  Das  Togogebiet  an  der  Sklavenküste  von  Westafrika  (15.  Juli  1884)
mit  87  200  qkm  und  2500  000  Einw.

4.  Das  deutschrostafrikanische  Gebiet  (27.  Febr.  1885)  mit  dem  Witugebiet
  (27.  Mai  1885)  mit  995  000  qkm  und  7010000  Einw.

5.  Das  Kiautschou-Gebiet  (chinesische  Küste)  (s.  Kaiserl.  Erlaß  vom  27.  April
1898,  S.  171)  mit  501  qkm  und  120041  Einw.

6.  Der  sogenannte  Bismarckarchipel  (Nov.  1884),  die  Salomons-Inseln