Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

II. Abschnitt: Das Neich und die Bundesstaaten. 61 
Heimats= und Niederlassungsverhältnisse, desgleichen über die Kolo- 
nisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern. 
Diese Bestimmungen erhalten eine Modifikation durch das 
Schlußprotokoll mit Bayern vom 30. November 1870 (Bundes- 
gesetzbl. 1871, S. 25), welches besagt: 
„adaß die Bundeslegislative auch nicht zuständig sei, das Ver- 
Ghelichungswesen mit verbindlicher Kraft für Bayern zu regeln“ 
(Abschnitt I und Schlußprotokoll Ziff. 1), und 
„daß unter der Gesetzgebungsbeugnis des Bundes über 
Staatsbürgerrecht nur das Recht verstanden werden solle, die 
Bundes= und Staatsangehörigkeit * regeln und den Grundsatz 
der politischen Gleichberechtigun er Konfessionen durchzuführen, 
da sich im Uebrigen diese Legislative nicht auf die Frage erstrecken 
solle, unter welchen Voraussetzungen Jemand zur Ausübung 
wokkihe Rechte in einem einzelnen Staate befsugt sei“ (Ab- 
chnitt I), sowie 
„daß in Anbetracht der in Ziff. 1 bezeichneten Ausnahme 
von der Bundeslegislative der Gothaer Vertrag vom 15. Juli 1851 
wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen und Heimat- 
losen, dann die sogenannte Eisenacher Konvention vom 11. Juli 1853 
wegen Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Unter- 
thanen für das Verhältnis Bayerns zu dem übrigen Bundes- 
giitte fortdauernde Geltung haben sollen“ (Abschnitt III § 1 des 
ertrags), und endlich 
„daß wenn sich die Gesetzgebung des Bundes mit dem 
Immobiliar-Versicherungswesen befafen sollte, die vom Bunde 
u erlassenden gesetzlichen Bestimmungen in Bayern nur mit Zu- 
timmung der bayerischen Regierung Geltung erlangen können.“ 
(Abschnitt IV des Schlußprotokolls.) 
Durch Reichs-Verfassung Art. 4, Ziff. 1 sollen nur die- 
jenigen Beziehungen getroffen werden, welche sch infolge der 
Niederlassungen zwischen der Gemeinde und dem Einzelnen hin- 
sichtlich der Heimatserwerbung und der damit zusammenhängenden 
beschränkung, dann das Gemeindebürgerrecht im engeren Sinne 
ergeben, dagegen keineswegs das Recht auf freie Niederlassung 
und die hiemit zusammenhängenden Rechte in Bezug auf Indigenat 
und Erwerbsfreiheit, da ja alle diese Dinge sub Art. 3 und 4, 
Ziff. 1 der Reichs-Verfassung unter den Begriff Freizügigkeit 
fallen. (Sten. Ber. 1868, 2. Bd. S. 69). 
„Unter „Kolonisation“ ist nicht gemeint, damit einen Begriff 
aufzustellen, der sich auf dieses oder jenes Gebiet ausschließlich 
beschränken soll. Als Motiv lag allerdings in erster Linie der 
Gedanke zu Grunde, die Regelung von Flottenstationen zu sichern, 
welche man von dem Augenblick an nötig hat, wo man sich über- 
haupt an transatlantischen Beziehungen so beteiligen will, wie wir 
es zu thun gedenken und wie wir es in Deutschland schon längst 
 
	        
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