Full text : Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

„2)  außerdem  mit  Geldbuße  von  zehen  bis  Einhundert  Gulden  —

findet  nach  der  übereinstimmenden  Ansicht  der  Criminal-Senate  der  K.  Kreisgerichtshöfe
und  des  K.  Obertribunals  auch  dann  Anwendung,  wenn  bei  Liegenschaftsversteigerungen,
welche  in  Gemäßheit  des  Art.  4  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1853,
betreffend  die  Beseitigung  der  bei  Liegenschaftsveräußerungen  vorkommenden  Mißbräuche
(Reg.-Blatt  S.  244)  unter  Leitung  des  Bezirksnotars,  Ortsvorstehers  oder  Rathsschreibers
und  unter  Beiziehung  eines  Mitglieds  des  betreffenden  Gemeinderaths  stattfinden,  irgend
einer  dieser  leitenden  oder  zur  Mitaufsicht  beigezogenen  Beamten  auf  die  in  Art.  421  bezeichnete
  Weise  an  dem  Aufstreich  Theil  nimmt  oder  nachher  in  den  Kauf  einsteht.

Diese  Gesetzesauslegung  der  Obergerichte,  mit  welcher  auch  das  Justiz-Ministerium
einverstanden  ist,  wird  hiemit  zur  Nachachtung  für  die  Bezirksnotare,  Ortsvorsteher,  Rathsschreiber
  und  Gemeinderathsmitglieder  öffentlich  bekannt  gemacht.

Hinsichtlich  der  etwaigen  Ertbeilung  von  Dispensationen  wird  auf  die  Verfügung
des  Justiz-Ministeriums  vom  20.  Juni  1843  (Reg.-Blatt  S.  440)  Bezug  genommen.

Stuttgart  den  12.  Januar  1860.  «
Wächter.

B)  Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  der  Finanzen.

Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  Finanzen.

Bekanntmachung  in  Betreff  eines  mit  der  Großherzoglich  Badischen  Regierung  abgeschlossenen  Staats-Vertrags
  über  den  Anschluß  der  Pforzheimer  Eisenbahn  bei  Mühlacker.

Nachdem  der  am  6.  November  4860  zur  Vollziehung  der  Bestimmungen  des  Artikels
  22  des  Staats-Vertrags  zwischen  Württemberg  und  Baden  vom  4.  Dezember  1850
abgeschlossene  Staats-Vertrag  über  ven  Anschluß  ver  Pforzheimer  Eisenbahn  bei  Mühlacker
  die  Genehmigung  der  contrahirenden  Regierungen  von  Württemberg  und  Baden
erhalten  hat,  so  wird  derselbe  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  17.  Januar  1861.

Hügel.  Knapp.