94 Fünftes Kapitel. Organisation der Verwaltung.
pensioniert, so besteht nur ein Anspruch auf einen
Gnadenmonat.
Nach Ablauf der Gnadenzeit erhalten die Witwe
und Waisen des ruhegehaltsberechtigten Beamten, wenn
dieser selbst durch zehnjährige Dienstzeit einen An-
spruch auf Ruhegehalt erworben hatte oder schon Ruhe-
gehalt bezog, eine Pension (G. v. 10. Juli 1892; bis dahin
bestand die Witwenanstalt für bürgerliche Beamte, eine
Pensionskasse mit Beitragszwang, daneben besondere
Kassen für die Senatoren und Richter sowie die Lehrer
der Hauptschule). Die Witwenpension beträgt 40°
des Ruhegehaltes, zu dem der Verstorbene am Todes-
tage berechtigt gewesen wäre, mindestens aber 220 Mk.
und höchstens 2500 Mk. im Jahr. Sie fällt fort mit der
Wiederverheiratung der Witwe. Die Waisenpension
wird nicht neben dem Witwengeld, sondern nur dann
ausbezahlt, wenn eine Witwe nicht mehr lebt oder
ihren Anspruch auf Witwengeld durch Wiederver-
heiratung verloren hat. Sie kommt bei mehreren Kindern
dem Witwengeld gleich; bei einem Kind beträgt sıe
die Hälfte. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres der
Waisen oder ihrer Verheiratung hört der Anspruch auf.
5. Neben diesen allgemeinen Ansprüchen auf
Pension, Jahrgeld und Hinterbliebenenversorgungiist eine
besondere Unfallfürsorge für Beamte im weiteren
Sinne durch G. vom 20. März 1904, betreffend Fürsorge für
Beamte und Angestellte und deren Hinterbliebene infolge
von Betriebsunfällen, geregelt. Das Gesetz schließt sich
an andas Reichsunfallversicherungsgesetz, da dieses sich
auf mit festem Gehalt und Pensionsanspruch angestellte
Beamte nicht erstreckt. Dementsprechend gibt jenes
Landesgesetz den ruhegehaltsberechtigten Beamten und
ahrgeldberechtigten Angestellten, die inreichsgesetzlich
der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben be-
schäftigt sind, wenn sie infolge eines Betriebsunfalles
dauernd dienstunfähig werden — oder wenn sie durch