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raum gelassen, indem sie durch Polizeiverordnung
Normen selbst aufstellen oder im Einzelfalle im öffent-
lichen Interesse durch Polizeibefehl eingreifen
können (oben $$ 25, 32).
$ 45. Organe der Polizeiverwaltung.
Zentralbehörde ist der Senat. Ihm ist die
Polizeiverwaltung durch die Verfassung übertragen.
Er erläßt die Polizeiverordnungen nicht lokalen
Charakters. Landespolizeibehörde ist die Polizei-
kommission des Senats; sie besorgt allgemeine Geschäfte
zum Schutz des Staatsgebietes, so die Ausweisung von
Ausländern, von Landstreichern und Bettlern aus dem
Gebiet, ferner die Stellung unter Polizeiaufsicht, Unter-
bringung von Jugendlichen in Fürsorgeerziehung. Im
übrigen ist die Polizei als Ortspolizei organisiert:
in der Stadt Bremen unter der Polizeidirektion, an
deren Spitze ein Senator steht; ihm sind mehrere
juristisch vorgebildete Beamte (Regierungsräte) bei-
gegeben. In den Hafenstädten liegt die Polizeiver-
waltung, soweit sie staatlich ist, den Amtern, soweit
sie städtisch ist, dem Stadtrat ob (oben $ 35, II3). Im
Landgebiet verwaltet der Landherr die Polizei, teilweise
unter Mitwirkung des Kreisausschusses. Den Gemeinde-
vorstehern sind mannigfache Befugnisse der Ortspolizei
übertragen (oben $ 36, 3).
Der Behörde ist ein zahlreiches Personal von
Exekutivbeamten beigegeben. In den Städten
besteht eine Schutzmannschaft; in der Stadt Bremen
seit 1883, teils örtlich nach Distrikten verteilt, teils bei
der Zentralverwaltung in Kriminalsachen beschäftigt.
Im Landgebiet versieht ein Landjägerkorps die Polizei-
dienste. Zur Unterstützung der Polizeibeamten kann
zwecks Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit in außerordentlichen Fällen Militär requiriert
werden (V, des Senats v. 11. Dezember 1867), Den
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