6 $ 1. Geschichtliche Grundlagen.
dem Rat bildete. Schon damals bestanden für manche
Verwaltungszweige, besonders für solche, die eine
Verwaltung des gemeinen Gutes mit sich brachten,
Deputationen, gemischte Ausschüsse von Rats-
herren und angesehenen Bürgern, ein bedeutsames Bruch-
stück ursprüuglich genossenschaftlicher Gemeindever-
fassung, an das die im heutigen Staate so wichtige
Selbstverwaltung anknüpfen konnte.
2. Diese reichsstädtische Verfassung, die den
organischen Zusammenhang der leitenden Körper-
schaften mit dem Volke vermissen ließ und unter der
ein großer Teil der Bürger aller politischen Rechte
entbehrte, konnte den Ansprüchen, die nach der
französischen Revolution eine neuere Zeit stellte, nicht
genügen. Nach Aufhebung der Franzosenherrschaft
trat die alte Staatsordnung zunächst wieder in Kraft;
gleichzeitig begannen Erörterungen über eine neue
Verfassung, die zu einem Entwurf vom Jahre 1814
führten, nach weiteren Verhandlungen aber ent-
sprechend der herrschenden reaktionären Strömung
ruhen blieben. Einen neuen Anstoß brachte die
französische Julirevolution von 1830 und ihre Nach-
wirkungen in Deutschland; eine Kommission. zur
Verfassungsberatung wurde eingesetzt, die nach Ver-
lauf von 6 Jahren einen Entwurf aristokratischen
Charakters vorlegte, der dann ebenfalls nicht weiter
verfolgt wurde. So trafen auch hier die Stürme der
Revolution im März 1848 auf eine veraltete Staats-
ordnung und mußten ihr Werk tun. Eine auf Grund
eines provisorischen Wahlgesetzes gewählte Bürger-
schaft vereinbarte mit dem Senat die erste „Ver-
fassung des Bremischen Staates“ vom
21. März 1849. Der Zeitrichtung entsprechend gab
sie dem Staat. eine völlig demokratische Neuordnung.
Eine aus allgemeinen gleichen Wahlen auf breitester
Grundlage hervorgehende Bürgerschaft von 300. Mit-