8 51. Der Staatshaushalt. 117
jahr, um Einnahmen und Ausgaben möglichst im voraus
in das richtige Verhältnis zu "bringen. Ergibt sich ein
Defizit, so ist auf dessen Beseitigung durch Abstriche
an den Ausgaben, durch Deckung aus früheren Über-
schüssen oder aus neuen Einnahmen hinzuwirken.
Rechtlich enthält die Feststellung des Budgets
die Ermächtigung der Behörden, die darin vorgesehenen
Ausgaben zu machen. Sie dürfen nur über ım Etat
eingesetzte Mittel zu etatmäßigem Zweck
verfügen. Überschreitungen bedürfen der nachträglichen
Genehmigung von Senat und Bürgerschaft; ebenso
Nachbewilligungen für nicht vorgesehene Bedürfnisse.
Auch die einzelnen Positionen des Budgets sind bindend;
Übertragungen von Ersparnissen an einer Stelle an eine
andere bedürfen, sofern nicht die Übertragbarkeit vor-
gesehen ist, der Genehmigung. Die Zusammenstellung
des Budgets — Deputations-G. $ 28 ff. — besorgt die
Finanzdeputation, der zu dem Zwecke die Spezialbudgets
der einzelnen Verwaltungen rechtzeitig einzureichen
sind. Die Finanzdeputation kann an den Spezialbudgets
keine Änderungen vornehmen. Den Entwurf des
Generalbudgets legt die Finanzdeputation mit einem
Begleitbericht Senat und Bürgerschaft vor. Diese
stellen durch übereinstimmende Beschlüsse das Budget
fest. Eine Ausfertigung und Verkündung in Gesetzes-
form, wie z. B. im Deutschen Reich, geschieht nicht.
Bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Budgets
vor Beginn des Rechnungsjahres kann die Finanz-
deputation den Verwaltungen Zahlungen bis zum vierten
Teil des vorjährigen Anschlages der ordentlichen Aus-
gaben, bei spezieller Bewilligung auch mehr anweisen.
Für den Fall des Nichtzustandekommens des Budgets
infolge eines Verfassungskonfliktes enthält das Gesetz
keine Bestimmung; doch kann keine der gesetzgebenden
Körperschaften durch Ablehnung des Budgets die
Staatsmaschinerie zum Stillstand bringen. Aus all-