Verfassung der freien Hansestadt Bremen. 151
Als einer der Bundesstaaten, welche das Deutsche
Reich bilden, teilt der Bremische Staat die aus dieser Ver-
bindung herfließenden Rechte und Verpflichtungen.
8 2. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit be-
stimmen sich nach den Reichsgesetzen.
Bürger des Staates ist jeder Angehörige desselben,
welcher den Staatsbürgereid geleistet hat.
S 3. Die Verfassung des Bremischen Staates ist repu-
blikanisch.
Zur Ausübung der Staatsgewalt nach Maßgabe ihrer
durch die Verfassung bestimmten Organisation und Wirksam-
keit bestehen:
A. der Senat,
B. die Bürgerschaft.
& 4. Die Rechtspflege wird von den dazu bestellten
Gerichten geübt. Sie bleibt von der Verwaltung. getrennt,
wo nicht das Gesetz eine Ausnahme bestimmt.
Zweiter Abschnitt.
Von den Rechten der Bremischen Staatsgenossen.
8 5. Die Freiheit der Person ist jedem im Bremischen
Staate gewährleistet.
- 86. Sklaverei und Leibeigenschaft finden in dem-
selben keine Anerkennung.
& 7. Verhaftungen sind nur in den gesetzlich be-
stimmten Fällen und Formen zulässig. _
8 8. Die Auswanderung ist von Staats wegen, soweit
nicht die Wehrpflicht entgegensteht, nicht beschränkt.
8 9. Das Abschoßrecht darf gegen deutsche Staaten
nie, gegen fremde nur als Wiedervergeltung in Anwendung
kommen.
$ 10. Die Wohnung ist unverletzlich., Das Ein-
dringen in dieselbe und namentlich eine Haussuchung darf
nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen ge-
schehen.
$ 11. Die Betreibung jedes Gewerbes ist frei, soweit
nicht gesetzliche Anordnungen entgegenstehen.
$ 12. Jeder Staatsangehörige genießt völlige Glaubens-