10 83. Charakter des Staates und der Verfassung.
aus. Bremen hat eine Stimme im Bundesrat unter
dort vertretenen 58 Stimmen. Die Ausübung seiner
Rechte im Bundesrat geschieht allein durch den Senat,
der den Bevollmächtigten ernennt und instruiert; die
Bürgerschaft kann ihre Wünsche über eine Stellung-
nahme des Senats im Bundesrat zum Ausdruck bringen,
doch ist der Senat nicht daran gebunden. Im Reichs-
tag ist die reichsangehörige Bevölkerung des Staates
durch einen Abgeordneten vertreten.
II. Die Verfassung des Staates bezeichnet die
Grundformen des Staatsgebäudes, seine
höchsten Organe, ihre Bildung und Zuständigkeit. Sie
kann nicht für alle Staaten etwas gleich Gegebenes
sein; es gibt keine für alle Zeiten und Staaten
gleich passende Verfassung. Sie ist bei jedem Staat
abhängig unter anderem von seiner Entwicklung, seiner
Lage, seiner Größe, der Kultur und Natur seiner
Bewohner und seinen besonderen Aufgaben; das Kleid
der Verfassung muß sich dem Träger anpassen. Diese
allgemein anerkannten Wahrheiten haben ihre be-
sondere Bedeutung für einen Staat wie Bremen, der als
Stadtstaat eine Sonderstellung einnimmt und als Handels-
stadt seine Existenzberechtigung und Bedeutung auf
handelswirtschaftlichem Gebiethat. Seine Einrichtungen
müssen andere sein wie die großer Flächenstaaten ;
bei ihrem Vergleich ist größte Vorsicht geboten. Die
Darstellung der Bremischen Verfassung wird zeigen,
wie die Organisation dem Charakter des Kleinstaates
und der Handelsstadt angepaßt ist; so ist z. B. die
ganze Staatsverwaltung durch Deputationen wie hier
nur im Kleinstaat denkbar und die Hervorhebung der
Berufsstände bei der Zusammensetzung von Senat
und Bürgerschaft entspricht den wirtschaftlichen Auf-
gaben der Handelsstadt.
Die Verfassung des Bremischen Staates ist
republikanisch (Verf, $ 3), d. bh. Träger der