Verfassung der freien Hansestadt Bremen. 171
U. Gewerbekonvent und Gewerbekammer.
$ 102. Der Gewerbekonvent wird aus Staatsbürgern,
deren Berufstätigkeit in der Betreibung eines Handwerks
oder einer Fabrik besteht oder bestanden hat, gebildet.
$ 103. Die Mitglieder des Gewerbekonvents werden
von den Genossen der verschiedenen Gewerbe auf eine
durch das Gesetz zn bestimmende Anzahl von Jahren
erwählt.,
S 104. Der Gewerbekonvent ist dazu berufen, über
Angelegenheiten, welche die Interessen des Gewerbestandes
berühren, zu beraten.
S 105. Die Versammlungen des Gewerbekonvents
finden auf Veranstaltung der Gewerbekammer und unter
Leitung des Vorsitzers derselben statt.
$ 106. Die Gewerbekammer besteht aus einer durch
das Gesetz zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern des
Gewerbekonventes.
& 107. Dieselben werden vom Gewerbekonvent auf
eine gesetzlich zu bestimmende Anzahl von Jahren gewählt.
8 108. Die Gewerbekammer ist berufen, auf alles,
was für das Gewerbewesen dienlich sein kann, fortwährend
ihr Augenmerk zu richten, darüber zu beraten, und dem
Senat auf dessen Antrag oder auch unaufgefordert gut-
achtlich zu berichten, wie auch die ihr zur Förderung des
Gewerbeverkehrs angemessen scheinenden Maßregeln bei
den zuständigen Behörden zu beantragen.
8 109. Sie hat in wichtigen zu ihrem Wirkungskreise
gehörenden Angelegenheiten eine Beratung des Gewerbe-
konventes zu veranlassen, demselben auch von Zeit zu Zeit
über ihre Wirksamkeit Bericht zu erstatten,
& 110. Über alle in Gewerbeangelegenheiten zu er-
lassenden Gesetze wird vorab die Gewerbekammer, welche
auf Erfordern eine Beratung des Gewerbekonventes darüber
veranstaltet, zu einer Begutachtung veranlaßt.
$ 111. Die Gewerbekammer hat die Verfügung über
eine bestimmte Summe in Gemäßheit näherer gesetzlicher
Bestimmung.