14 Erstes Kapitel. Die Grundlagen des Staates,
sondern von dem Besitz des Bürgerrechtes der Staats-
angehörigen abhängig gemacht sind, sind aus der
Menge der Staatsgenossen wieder die Bürger als
die vollberechtigten Staatsangehörigen herausgehoben.
Da ferner Bremen zum Deutschen Reiche gehört und
dieses die Angehörigen aller deutschen Bundesstaaten
als Reichsangehörige in vielen Beziehungen in allen
Bundesstaaten gleichgestellt hat, scheiden sich die
Fremden weiter in Reichsangehörige, die anderen
deutschen Staaten angehören, und Ausländer,
d. h. Nichtdeutsche. Die Bevölkerung im Bremischen
Staat gliedert sich also vierfach in: 1. bremische
Staatsangehörige, 2. Bürger; 3. andere Reichsdeutsche,
4. Ausländer.
Die Unterschiede in der Rechtsstellung der Ein-
heimischen und Fremden sind in den Kulturstaaten
unter dem Einfluß des mächtigen Anwachsens des
Verkehrs zwischen den Völkern gegen früher er-
heblich abgeschwächt. Während ehemals der Fremde
als rechtlos galt und noch bis in das 19. Jahrhundert
hinein auch in Bremen der Rechte der Niederlassung,
des Gewerbebetriebes, des Erwerbs von Grundeigentum
entbehrte, sind jetzt nach der Reichsverfassung die
Reichsangehörigen in allen Bundesstaaten in den
bürgerlichen — nicht politischen — Rechten den Ein-
heimischen rechtlich gleichgestellt, und faktisch ge-
nießen auch die Ausländer gleiche Behandlung.
Heute ergeben sich für die vier Gruppen folgende
Unterschiede: Ä
1. Nur die Bürger sind politisch be-
rechtigt zur Teilnahme am Staatsleben. Besitz des
Bürgerrechtes ist insbesondere Voraussetzung für das
aktive und passive Wahlrecht zur Bürgerschaft, für
die Wahl .in den Senat, für die Mitgliedschaft des
Kaufmannskonventes, des Gewerbekonventes, der
Kammer für Landwirtschaft. Den politischen Rechten