26 Zweites Kapitel. Die Organe des Staates.
Der Bürgermeister ist nicht Staatsoberhaupt; er hat
keine selbständigen Rechte als Staatsorgan. Als
Präsident des Senats ist er primus inter pares; er
vertritt den Senat nach außen und damit auch den
Staat und leitet die Geschäfte des Senats. Eingaben
an den Senat gelangen zunächst an ihn,
II. Die Geschäftsbehandlung im Senat
wird im Rahmen der wenigen gesetzlichen Be-
stimmungen durch seine von ihm aufgestellte Geschäfts-
ordnung geregelt. Die Geschäfte werden teils im
Plenum, teils in Ausschüssen erledigt. Dem Plenum
vorbehalten sind die Beschlüsse in Gesetzgebungs-
und allgemeinen Regierungsangelegenheiten, die nicht
in den Geschäftskreis einer besonderen Behörde fallen.
Für die einzelnen Geschäftszweige sind teils
Ausschüsse aus mehreren Senatsmitgliedern — Senats-
kommissionen — gebildet, teils sind einzelne
Senatoren als Senatskommissare mit der Ver-
waltung beauftragt.
Als Hilfskräfte sind dem Senat — zurzeit 4 —
Senatssekretäre beigegeben, von denen einer
zugleich Archivar ist. Ihnen liegt die Protokollführung
im Senat ob und kann diese auch in den Deputationen
übertragen werden. Eine geschäftliche Vertretung
der Senatsmitglieder durch sie ist grundsätzlich nicht
zulässig; auch besitzen sie weder im Senat noch in
den Ausschüssen Stimmrecht.
Eingaben an den Senat — nicht dienstlicher
Art — sind stempelpflichtig; für Senatsbeschlüsse
werden Gebühren erhoben gemäß Bekanntmachung
vom 14. September 1904.
$ 11. Rechtsstellung der Senatsmitglieder
(Verf. 88 24—29; Senatsgesetz 88 19—29).
Ebenso wie der Senat nehmen auch seine Mit-
glieder eine besondere Stellung ein, Ihrer Rechts-