48 Zweites Kapitel. Die Organe des Staates.
Mitglieder der Bremischen Börse macht den Kauf-
mannskonvent zu dem Organ der die Börse besuchenden
Großkaufleute und Großindustriellen. Auch letztere
gehören unter obigen Voraussetzungen zum Kaufmanns-
konvent, da auch sie Kaufleute im Sinne des Handels-
gesetzbuches sind, sofern ihr Geschäftsbetrieb über
den Umfang des Handwerks hinausgeht (s. auch
$ 21 a. E.). Der Kaufmannskonvent berät über An-
gelegenheiten von Handel und Schiffahrt und nimmt
die Berichte der Handelskammer entgegen; er kann
seine Mitglieder zu Geldbeiträgen für Handelszwecke
verpflichten.
Die Handelskammer besteht aus 24 vom
Kaufmannskonvent aus seiner Mitte gewählten Mit-
gliedern, die nicht dem Senat angehören dürfen, Am
Ende jeden Jahres werden mindestens zwei neue Mit-
glieder gewählt; die Ausscheidenden sind nicht sofort
wieder wählbar.
Die Handelskammer ist der Vorstand der Kauf.
mannschaft und vermögensrechtlich Nachfolgerin des
„Collegii Seniorum“, Eigentümerin des Schüttings und
der Börse. Sie hat die oben bezeichneten allgemeinen
Aufgaben der Berufskammern. Im Einverständnis mit
der Handelskammer und nach Anhören des Kaufmanns-
konventes kann der Senat Regulative für den Handels-
und Schiffahrtsbetrieb und die dazu gehörenden Hilfs-
geschäfte erlassen. An der Verwaltung des Staates
nimmt sie teil, indem sie ihre Mitglieder in bestimmte
Behörden für Handels- und Schiffahrtsangelegenheiten,
so in die Behörde für die Seefahrtschule, für das
Lotsenwesen, für das Auswandererwesen deputiert.
Mitglieder der Handelskammer bilden ferner mit
Senatsmitgliedern zu gemeinsamer Beratung in ein-
schlägigen Angelegenheiten die „Behörde für Handels-
und Schiffahrtsangelegenheiten“.
Als sachverständigen Beirat für Angelegenheiten